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Urteil

6 AZR 143/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schichtdienstleistende, die wegen eines auf einen Werktag fallenden Feiertags dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind, haben nach § 6.1 Abs.2 Satz1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs.3 Satz3 TVöD-K Anspruch auf Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. • Der Samstag ist im tariflichen Gesamtzusammenhang des TVöD-K als Werktag im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen, sodass auf einen auf einen Samstag fallenden gesetzlichen Feiertag die Sollstundenreduzierung Anwendung finden kann. • Ein Kläger kann die Umsetzung der tariflichen Sollarbeitszeitverminderung gerichtlich durchsetzen; der Arbeitgeber ist zur Beseitigung des tarifwidrigen Zustands verpflichtet und hat dies bei der Dienstplangestaltung umzusetzen.
Entscheidungsgründe
Sollarbeitszeitminderung bei Schichtdienst: Samstag als Werktag im TVöD-K • Schichtdienstleistende, die wegen eines auf einen Werktag fallenden Feiertags dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind, haben nach § 6.1 Abs.2 Satz1 Buchst. b TVöD-K bzw. § 6 Abs.3 Satz3 TVöD-K Anspruch auf Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. • Der Samstag ist im tariflichen Gesamtzusammenhang des TVöD-K als Werktag im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen, sodass auf einen auf einen Samstag fallenden gesetzlichen Feiertag die Sollstundenreduzierung Anwendung finden kann. • Ein Kläger kann die Umsetzung der tariflichen Sollarbeitszeitverminderung gerichtlich durchsetzen; der Arbeitgeber ist zur Beseitigung des tarifwidrigen Zustands verpflichtet und hat dies bei der Dienstplangestaltung umzusetzen. Die Klägerin, Krankenschwester in Wechselschicht mit wöchentlicher Arbeitszeit 38,5 Stunden, war nach Dienstplan an fünf Tagen mit je 7,7 Stunden eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Nach tariflichen Regelungen vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für Schichtdienstleistende, die dienstplanmäßig an bestimmten Vorfeiertagen oder gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Die Arbeitgeberin berechnete monatliche Sollarbeitszeiten für Schichtdienstleistende ohne Berücksichtigung von Feiertagen, die auf Montag bis Freitag fallen. Die Klägerin hatte am 1. Januar 2011 (Neujahr) und am 24. Dezember 2011 dienstplanmäßig frei; beide Tage waren Samstage. Die Arbeitgeberin berücksichtigte hierfür keine Sollstundenreduzierung. Die Klägerin begehrte daher Korrektur der Sollarbeitszeit bzw. bezahlten Freizeitausgleich für insgesamt 15,4 Stunden. • Die Berufung der Arbeitgeberin war zulässig; die Zulassung durch das Arbeitsgericht war wirksam getroffen. • Die Klage ist materiell begründet: Nach § 6.1 Abs.2 Satz1 Buchst. b TVöD-K und § 6 Abs.3 Satz3 TVöD-K vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit eines Schichtdienstleistenden um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt und der Beschäftigte dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt ist. • Der Begriff ‚Werktag‘ ist im TVöD-K im systematischen Gesamtzusammenhang so zu verstehen, dass er jeden Tag umfasst, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist; damit zählt auch der Samstag als Werktag im Sinne der genannten Tarifnormen. • Die tariflichen Regelungen zur Arbeitszeitverteilung und Zuschlägen (u.a. § 6 Abs.1 Satz3 TVöD-K, § 7 und § 8 TVöD-K) belegen, dass Samstage grundsätzlich als Arbeitstage und damit als Werktage vorgesehen werden können; Ausnahmen sind gesondert geregelt. • Die Tarifnormen verfolgen den Zweck, Schicht- und Normaldienstleistende im Ergebnis soweit möglich gleichzustellen, wobei in Ausnahmefällen (Feiertag auf Samstag) eine punktuelle Besserstellung der Schichtdienstleistenden nicht sachwidrig ist und vom Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt wird. • Die konkreten Voraussetzungen lagen vor: Die Klägerin war Wechselschichtleistende, an den betreffenden Tagen dienstplanmäßig freigestellt und die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden betragen jeweils 7,7 Stunden (ein Fünftel der Wochenarbeitszeit). • Mangels Umsetzung durch die Arbeitgeberin besteht ein tarifwidriger Zustand, den diese nach § 611 Abs.1 BGB i. V. m. den genannten Tarifvorschriften zu beseitigen hat; die Verminderung ist bei der Dienstplangestaltung in dem Monat nach Rechtskraft des Verfahrens umzusetzen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verminderung ihrer Sollarbeitszeit um insgesamt 15,4 Stunden (jeweils 7,7 Stunden für 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011) nach § 6.1 Abs.2 Satz1 Buchst. b TVöD-K i.V.m. § 6 Abs.3 Satz3 TVöD-K, weil sie an diesen Tagen dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt war und die Tage im tariflichen Sinne Werktage sind. Die Beklagte ist verpflichtet, den tarifwidrigen Zustand zu beseitigen und die verminderte Sollarbeitszeit bei der Dienstplangestaltung umzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.