Urteil
6 AZR 58/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher im Rahmen einer nach § 806b ZPO aF geschlossenen Ratenvereinbarung sind erst mit Weiterleitung an den Gläubiger als anfechtbare Erfüllung zu betrachten.
• Zahlungen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (Druckzahlungen) in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 143 InsO inkongruent und anfechtbar.
• Der Gläubiger kann das Anfechtungsrisiko mindern, indem er im Vollstreckungsauftrag Zahlungsvereinbarungen ausschließt oder bedingt; unterlässt er dies, trifft ihn das Risiko nicht zu seinen Lasten.
• Die Rückschlagsperre des § 88 InsO verdrängt nicht die Anfechtungsvorschriften; sie greift nicht für freiwillige oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung geleistete Zahlungen.
• Der Entreicherungseinwand greift bei Rückgewähransprüchen nach § 143 InsO nicht; der Anfechtungsgegner haftet nach den verschärften Regeln des § 819 BGB.
Entscheidungsgründe
Anfechtung von Druckzahlungen an Gerichtsvollzieher wegen inkongruenter Deckung • Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher im Rahmen einer nach § 806b ZPO aF geschlossenen Ratenvereinbarung sind erst mit Weiterleitung an den Gläubiger als anfechtbare Erfüllung zu betrachten. • Zahlungen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung (Druckzahlungen) in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 143 InsO inkongruent und anfechtbar. • Der Gläubiger kann das Anfechtungsrisiko mindern, indem er im Vollstreckungsauftrag Zahlungsvereinbarungen ausschließt oder bedingt; unterlässt er dies, trifft ihn das Risiko nicht zu seinen Lasten. • Die Rückschlagsperre des § 88 InsO verdrängt nicht die Anfechtungsvorschriften; sie greift nicht für freiwillige oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung geleistete Zahlungen. • Der Entreicherungseinwand greift bei Rückgewähransprüchen nach § 143 InsO nicht; der Anfechtungsgegner haftet nach den verschärften Regeln des § 819 BGB. Der Insolvenzverwalter des T verlangt von einem ehemaligen Arbeitnehmer die Rückgewähr von Zahlungen, die dieser aus titulierten Lohnansprüchen durch Zwangsvollstreckung erlangt hatte. Der Arbeitnehmer hatte einen Vollstreckungsauftrag erteilt; die Gerichtsvollzieherin vereinbarte mit dem Schuldner Ratenzahlungen. Der Schuldner zahlte bereits im November 2011 bis Februar 2012 drei Teilbeträge, die nicht streitig sind, sowie am 29. Mai 2012 und 4. Juni 2012 weitere Beträge, deren Rückforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Ende Mai/Juni 2012 war das Konto des Schuldners deutlich überzogen und offene Forderungen bestanden; der Insolvenzantrag wurde am 30. Juli 2012 gestellt. Der Insolvenzverwalter macht geltend, die beiden streitigen Zahlungen seien inkongruent nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 143 InsO und deshalb an die Masse zurückzugewähren. Der Arbeitnehmer hält dem entgegen, die Zahlungen seien außerhalb der kritischen Zeit erfolgt, § 88 InsO schütze ihn und er sei entreichert. • Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Zinszeitpunkt unbegründet; die Zahlungen vom 29. Mai und 4. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 1.737,44 Euro sind nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 143 InsO anfechtbar und zurückzugewähren. • Anfechtbar ist nicht bloß der Erteilungszeitpunkt des Vollstreckungsauftrags, sondern die konkrete Erfüllungswirkung der Teilzahlungen, die mit deren Eingang beim Gläubiger eintritt (§ 140 Abs. 1 InsO). Bei Zahlungen an den Gerichtsvollzieher nach einer Ratenvereinbarung entfaltet die rechtliche Wirkung erst mit Weiterleitung an den Gläubiger. • Zahlungen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung gelten als Druckzahlungen und sind in den drei Monaten vor Insolvenzantrag inkongruent; hierfür ist die objektivierte Sicht des Schuldners maßgeblich. • Zwar kann der Gerichtsvollzieher Ratenvereinbarungen treffen, jedoch darf der Gläubiger durch klare Weisungen im Vollstreckungsauftrag oder durch sofortige Widersprache sein Risiko beschränken; unterlässt er dies, trägt er das Anfechtungsrisiko. • Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt beruht auf § 17 InsO und der gesetzlichen Vermutung, wenn Zahlungen eingestellt sind; das Landesarbeitsgericht hat Zahlungsunfähigkeit festgestellt. • Die Rückschlagsperre des § 88 InsO schließt die Anfechtung nach § 131 InsO nicht aus; sie gilt nicht für freiwillige oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung geleistete Zahlungen. • Der Entreicherungseinwand des Beklagten greift nicht, da der Rückgewähranspruch nach § 143 InsO als rechtshängiger Anspruch einer verschärften Haftung unterliegt und nicht wie ein Bereicherungsanspruch zu behandeln ist. • Der Zinslauf für den Rückgewähranspruch beginnt erst am Tag nach der Insolvenzeröffnung, hier am 17.10.2012; insoweit war der Zinsausspruch der Vorinstanzen zu korrigieren. Der Kläger (Insolvenzverwalter) gewinnt: Der Beklagte hat die am 29. Mai und 4. Juni 2012 vereinnahmten Zahlungen in Höhe von 1.737,44 Euro an die Masse zurückzugewähren, weil es sich um inkongruente Druckzahlungen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung handelte und diese Zahlungen in die kritische Drei-Monats-Zeitraum vor dem Insolvenzantrag fielen. Eine Haftungsbefreiung durch § 88 InsO besteht nicht, und der Entreicherungseinwand des Beklagten ist unbeachtlich. Die Zinsen sind in der beantragten Höhe zu zahlen, beginnen jedoch erst ab dem 17.10.2012. Die Kosten der Revision trägt der Beklagte.