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Urteil

1 AZR 137/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung nach einer Betriebsvereinbarung, die sich auf einen Sozialtarifvertrag bezieht, ist das maßgebliche Bruttomonatsentgelt nach dem in der Betriebsvereinbarung übernommenen Tarifwortlaut zu bestimmen. • Entgeltbestandteile, die von der individuellen Arbeitsleistung oder der konkreten Lage der Arbeitszeit abhängen und daher monatlich schwanken, sind als "individuelle Zulagen" im Sinne von Ziff. II §1 Nr.5 S‑TV anzusehen und bei der Abfindungsberechnung unberücksichtigt. • Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen, die tarifliche Regelungen einbeziehen, ist vorrangig auf den Willen der Betriebsparteien und den Regelungszusammenhang abzustellen; eine tarifvertragsübergreifende Auslegung anhand extern abgeschlossener Mantel‑ oder Entgelttarifverträge ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Individuelle Zulagen sind bei Sozialplanabfindung nicht einzubeziehen • Bei der Berechnung einer Sozialplanabfindung nach einer Betriebsvereinbarung, die sich auf einen Sozialtarifvertrag bezieht, ist das maßgebliche Bruttomonatsentgelt nach dem in der Betriebsvereinbarung übernommenen Tarifwortlaut zu bestimmen. • Entgeltbestandteile, die von der individuellen Arbeitsleistung oder der konkreten Lage der Arbeitszeit abhängen und daher monatlich schwanken, sind als "individuelle Zulagen" im Sinne von Ziff. II §1 Nr.5 S‑TV anzusehen und bei der Abfindungsberechnung unberücksichtigt. • Bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen, die tarifliche Regelungen einbeziehen, ist vorrangig auf den Willen der Betriebsparteien und den Regelungszusammenhang abzustellen; eine tarifvertragsübergreifende Auslegung anhand extern abgeschlossener Mantel‑ oder Entgelttarifverträge ist nicht geboten. Der Kläger war als Warensetzer bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag galt ein Manteltarifvertrag mit Zuschlagsansprüchen für Nacht‑ und Sonntagsarbeit; zusätzlich erhielt der Kläger einen leistungsabhängigen "Leistungslohn" aus einer Betriebsvereinbarung. Bei Schließung des Standorts schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag und schied Ende Dezember 2013 aus. Die Beklagte berechnete die Sozialplanabfindung nach dem im Ausscheidungsmonat bezogenen Tarifentgelt zuzüglich einer festen Besitzstandszahlung und ließ Leistungslohn sowie Nacht‑ und Sonntagszuschläge unberücksichtigt. Der Kläger verlangte Nachzahlung, weil diese Bestandteile nach seiner Auffassung zum abfindungsrelevanten Bruttomonatsentgelt gehörten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Die Betriebsparteien haben die Berechnung des abfindungsrelevanten Bruttomonatsentgelts durch Verweis auf Ziff. II §1 Nr.5 S‑TV in die Betriebsvereinbarung übernommen (§3.1 GBV SP). • Betriebsvereinbarungen sind hinsichtlich ihrer Auslegung wie Tarifverträge zu behandeln; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik, Zweck und der Wille der Betriebsparteien. Eine tarifvertragsübergreifende Auslegung anhand externer Mantel‑ oder Entgelttarifverträge ist nicht erforderlich. • Begrifflich ist nicht ohne Weiteres klar, was unter "individuellen Zulagen" zu verstehen ist; Wortlaut und Systematik der GBV SP sowie der zeitliche Bezug auf das im Ausscheidungsmonat bezogene Entgelt sprechen dagegen, schwankende oder zweckgebundene Zahlungen in die Abfindungsberechnung einzubeziehen. • Sinn und Zweck des Sozialplans (zukunftsbezogene Ausgleichs‑ und Überbrückungsfunktion) stützen diese Auslegung: Abfindungen sollen erwartete wirtschaftliche Nachteile typisierend und nicht abhängig von zufälligen, monatlichen Vergütungsschwankungen ausgleichen. • Der vom Kläger gezahlte Leistungslohn bemisst sich nach individuell erzielten Verpackungseinheiten; Nacht‑ und Sonntagszuschläge hängen von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Diese Merkmale kennzeichnen sie als "individuelle Zulagen" im Sinne der übernommenen Tarifregel und schließen sie von der Abfindungsbasis aus. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf die geforderte Nachzahlung. Die beanstandeten Entgeltbestandteile (Leistungslohn sowie Nacht‑ und Sonntagszuschläge) sind als individuelle Zulagen iSd. §3.1 GBV SP iVm. Ziff. II §1 Nr.5 S‑TV anzusehen und deshalb bei der Berechnung der Sozialplanabfindung nicht zu berücksichtigen. Die Auslegung der Betriebsvereinbarung richtet sich nach dem gewählten Tarifwortlaut, dem Regelungszusammenhang und dem Zweck der Sozialplanregelung, die eine typisierende Bemessung bezweckt und zufällige Vergütungsschwankungen ausklammert. Damit bleibt die von der Beklagten zugrunde gelegte Abfindungsberechnung verbindlich; der Kläger trägt die Kosten der Revision.