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Urteil

4 AZR 76/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Funktionsbezeichnungen sind nach ihrem Wortlaut und den in Anlage enthaltenen Funktionsbeschreibungen auszulegen; für die Eingruppierung kommt es auf die Erfüllung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale an (§2 Ziff.4 TV‑SE). • Die Komponenten der analytischen Bewertung (Punktzahlen) sind nicht selbst Bestandteil der Funktionsbezeichnung; eine einzelfallbezogene "Bepunktung" durch die Gerichte ist nicht geboten; Änderungen der Bewertung obliegen der Tarifvertragsparteien (§3, §4 TV‑SE). • Bei Überleitung in ein neues Vergütungssystem sind die Überführungsregelungen des TV‑EG anzuwenden (§3 TV‑EG i.V.m. Anlage 3). • Eine vertragliche Vergütungsregelung in einem Formulararbeitsvertrag ist dahin auszulegen, dass eine Bezugnahme auf Tarifverträge nicht durch eine reine Wissenserklärung in Ziff.3 konstitutiv ausgeschlossen wird (falsa demonstratio non nocet). • Eine Verwirkung des Eingruppierungsanspruchs setzt substantiierte Darlegungen zum Umstands‑ und Zumutbarkeitsmoment voraus; bloße Langzeithandhabung reicht nicht ohne weiteres aus.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach tariflicher Funktionsbeschreibung; Vorrang der Funktionsmerkmale vor einzelfallbezogener Bepunktung • Tarifliche Funktionsbezeichnungen sind nach ihrem Wortlaut und den in Anlage enthaltenen Funktionsbeschreibungen auszulegen; für die Eingruppierung kommt es auf die Erfüllung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale an (§2 Ziff.4 TV‑SE). • Die Komponenten der analytischen Bewertung (Punktzahlen) sind nicht selbst Bestandteil der Funktionsbezeichnung; eine einzelfallbezogene "Bepunktung" durch die Gerichte ist nicht geboten; Änderungen der Bewertung obliegen der Tarifvertragsparteien (§3, §4 TV‑SE). • Bei Überleitung in ein neues Vergütungssystem sind die Überführungsregelungen des TV‑EG anzuwenden (§3 TV‑EG i.V.m. Anlage 3). • Eine vertragliche Vergütungsregelung in einem Formulararbeitsvertrag ist dahin auszulegen, dass eine Bezugnahme auf Tarifverträge nicht durch eine reine Wissenserklärung in Ziff.3 konstitutiv ausgeschlossen wird (falsa demonstratio non nocet). • Eine Verwirkung des Eingruppierungsanspruchs setzt substantiierte Darlegungen zum Umstands‑ und Zumutbarkeitsmoment voraus; bloße Langzeithandhabung reicht nicht ohne weiteres aus. Der Kläger ist seit 1977 als Energieanlagenelektroniker im Braunkohlekraftwerk W beschäftigt. Arbeitsverträge enthalten eine Bezugnahmeklausel auf einschlägige Tarifverträge (TV‑SE, später TV‑EG). Bei Einführung des TV‑EG (1.3.2011) wurde die Eingruppierung übergeleitet; die Beklagte zahlte Vergütung nach VergGr.07/ TG07. Der Kläger begehrte Feststellung der Vergütung nach VergGr.08 TV‑EG und machte geltend, seine Tätigkeit liege überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von Kesseln und Turbinen (dampftechnische Anlagen) und erfülle damit die wesentlichen Merkmale der höher bewerteten Funktionsbeschreibung. Interne Gremien verweigerten Entscheidungen; der Kläger klagte. Das ArbG wies ab, das LAG gab Klage statt. Die Beklagte legte Revision ein. • Anwendbarkeit: Durch arbeitsvertragliche Bezugnahme gelten für das Arbeitsverhältnis TV‑SE und ab 1.3.2011 TV‑EG (§3 TV‑EG, Anlage 3). • Auslegungsgrundsatz: Nach §2 Ziff.4 TV‑SE sind die Funktionsbeschreibungen maßgeblich; sie sind keine abschließende Aufgabenbeschreibung, sondern verlangen die Erfüllung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale. • Keine Einbeziehung der Punktkomponenten: Die analytisch ermittelten Punktzahlen und deren Komponenten sind nicht integraler Teil der Funktionsbeschreibung; daraus folgt, dass Gerichte nicht im Einzelfall punktgenau nachbewerten dürfen (§3, §4 TV‑SE). Umbewertungen obliegen den Tarifvertragsparteien und der hierfür vorgesehenen paritätischen Kommission (§4 Ziff.1–3 TV‑SE). • Systematik‑ und Praktikabilitätsgesichtspunkte: Das tarifliche System schafft typisierende Zuordnungen; eine einzelfallbezogene Bepunktung würde das System und die praktische Handhabung unterlaufen. • Subsumtion des Klägers: Das LAG hat verbindlich festgestellt, der Kläger erfülle die wesentlichen Merkmale der Funktionsbeschreibung für "dampftechnische Anlagen" und arbeite überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von Kesseln und Turbinen; gegen diese Feststellungen hat die Beklagte keine revisionsrechtlich relevanten Rügen erhoben. • Vertragliche Vereinbarung: Die im Änderungsvertrag enthaltene Formulierung zur Vergütung (Ziff.3) ist als Wissenserklärung zu verstehen und schließt die tarifliche Automatismus‑Bezugnahme nicht aus; die in Ziff.1 verwendete Falschbezeichnung ist unbeachtlich (falsa demonstratio non nocet). • Verwirkung: Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie aufgrund des Verhaltens des Klägers schutzwürdiges Vertrauen gewonnen habe, er werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen; reine Langzeitzahlung genügt nicht; §242 BGB greift nicht. Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen. Das LAG hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger für den Zeitraum 1.3.2011 bis 30.6.2015 Anspruch auf Entlohnung nach Vergütungsgruppe 08 TV‑EG hat, weil seine Tätigkeit die wesentlichen Merkmale der Funktionsbeschreibung „Energieanlagenelektroniker hochwertige Arbeiten dampftechnische Anlagen“ erfüllt und er überwiegend im unmittelbaren Einflussbereich von Kesseln und Turbinen gearbeitet hat. Eine einzelfallbezogene Neu‑Bepunktung durch das Gericht wäre verfehlt, weil Änderungen der Bewertung den Tarifvertragsparteien und der vorgesehenen Kommission vorbehalten sind. Die vertragliche Regelung im Änderungsvertrag stellt keine abschließende Vereinbarung der Vergütung dar; somit greift die tarifliche Eingruppierung. Ein Verwirkungseinwand der Beklagten ist mangels substantiierter Darlegung des Umstands‑ und Zumutbarkeitsmoments unbegründet. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.