OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 AS 5/17

BAG, Entscheidung vom

11mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend für das Gericht, an das verwiesen wurde. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur bei offenkundiger Willkür, d.h. wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann durch den obersten Bundesgerichtshof erfolgen, wenn Zweifel über die Bindungswirkung bestehen und die Sache sonst nicht bearbeitet wird. • Im Streitfall war der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II nicht willkürlich; daher ist das Arbeitsgericht München zuständig.
Entscheidungsgründe
Verweisungsbeschluss bindend; Arbeitsgericht München zuständig (9 AS 5/17) • Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend für das Gericht, an das verwiesen wurde. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur bei offenkundiger Willkür, d.h. wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt. • Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann durch den obersten Bundesgerichtshof erfolgen, wenn Zweifel über die Bindungswirkung bestehen und die Sache sonst nicht bearbeitet wird. • Im Streitfall war der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II nicht willkürlich; daher ist das Arbeitsgericht München zuständig. Der Kläger (Vorstand) trug Ansprüche auf Vergütung und Urlaubsabgeltung gegen die Beklagte vor. Er war vom 1.8.2013 bis 19.12.2014 aufgrund eines als „Dienstvertrag“ bezeichneten Vertrags mit monatlicher Vergütung, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung bei Krankheit tätig. Das Landgericht München II erklärte nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies die Sache an das Arbeitsgericht München. Das Arbeitsgericht München lehnte die Übernahme ab und legte die Zuständigkeitsfrage dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Streitgegenstand ist, ob ein Arbeitsverhältnis i.S.v. ArbGG vorliegt und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist. • Bindungswirkung: Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind nach §17a Abs.2 Satz3 GVG in Verbindung mit §48 Abs.1 ArbGG für das verwiesene Gericht bindend; eine Zuständigkeitsbestimmung kommt gemäß §36 Abs.1 Nr.6 ZPO in entsprechender Anwendung in Betracht, wenn die Wahrung funktionierender Rechtspflege und Rechtssicherheit dies erfordert. • Ausnahme der Bindung: Die Bindungswirkung endet nur bei Willkür des Verweisungsbeschlusses, also wenn ihm jede gesetzliche Grundlage fehlt oder er offensichtlich unhaltbar ist; bloße Rechtsfehler genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Das Landgericht hat nach Anhörung beider Parteien entschieden und die Entscheidung von der zuständigen Einzelrichterin getroffen; damit sind Anspruch auf rechtliches Gehör und gesetzlicher Richter gewahrt. • Begründung des Landgerichts: Es hat Gründe für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aufgezeigt (Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelungen im Vertrag, Parteibezeichnung der Ansprüche) und sich dabei an die vom BAG entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Arbeits- und freiem Dienstverhältnis gehalten. • Ergebnis der Prüfung: Die Voraussetzungen für die Verwerfung der Bindungswirkung (Willkür) lagen nicht vor; der Verweisungsbeschluss ist nicht offensichtlich unhaltbar, sodass die Bindungswirkung fortbesteht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Zuständigkeit festgestellt: Das Arbeitsgericht München ist zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II ist nach Prüfung nicht willkürlich und daher für das Arbeitsgericht bindend. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt nicht in Betracht, weil der Beschluss nach Anhörung beider Parteien und durch den gesetzlichen Richter erging und zumindest nicht jede rechtliche Grundlage vermissen lässt. Damit bleibt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gewahrt und das Arbeitsgericht München hat die streitige Leistungsklage des Klägers in seiner Zuständigkeit zu behandeln.