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Beschluss

10 AZB 24/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitendem Prozesskostenhilfeantrag umfasst die vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe auch die von der antragstellenden natürlichen Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. • Die Richtlinie 2003/8/EG eröffnet nicht die Verpflichtung, den Antrag im Mitgliedstaat des Wohnsitzes zu stellen, um Übersetzungskosten ersetzt zu bekommen; dies wäre mit dem Zweck der Richtlinie unvereinbar. • Ist Prozesskostenhilfe nach nationalem Recht grundsätzlich zuerkannt, ist die Erstattung notwendiger Übersetzungskosten auch dann zu gewähren, wenn der Antrag bei der Behörde des Gerichtsstands gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Übersetzungskosten bei grenzüberschreitendem PKH-Antrag: Erstattungsfähigkeit durch Gerichtsstaat • Bei grenzüberschreitendem Prozesskostenhilfeantrag umfasst die vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe auch die von der antragstellenden natürlichen Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. • Die Richtlinie 2003/8/EG eröffnet nicht die Verpflichtung, den Antrag im Mitgliedstaat des Wohnsitzes zu stellen, um Übersetzungskosten ersetzt zu bekommen; dies wäre mit dem Zweck der Richtlinie unvereinbar. • Ist Prozesskostenhilfe nach nationalem Recht grundsätzlich zuerkannt, ist die Erstattung notwendiger Übersetzungskosten auch dann zu gewähren, wenn der Antrag bei der Behörde des Gerichtsstands gestellt wurde. Der Kläger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik erhob vor dem Arbeitsgericht Zwickau eine Klage auf rückständigen Arbeitslohn und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug mit Erstreckung auf Übersetzungskosten der zur PKH erforderlichen Unterlagen. Die Erklärung und Anlagen waren von einem Übersetzungsbüro ins Deutsche übersetzt und dem Gericht vorgelegt; der Kläger reichte eine Übersetzungsrechnung ein. Das Arbeitsgericht bewilligte PKH, lehnte jedoch die Erstattung der Übersetzungskosten ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Ablehnung. Der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein; das BAG unterbrach das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH. Der EuGH entschied, dass Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG Erstattungen der für die Entscheidung über PKH-Anträge erforderlichen Übersetzungskosten durch den Mitgliedstaat des Gerichtsstands umfasst. • Anwendbarkeit der RL 2003/8/EG: Der Antrag betrifft eine zivilrechtliche Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug, da der Kläger im EU-Ausland wohnt und vor einem deutschen Gericht klagte (Art. 2 Abs. 1 RL 2003/8/EG). • EuGH-Rechtsprechung bindend: Nach der Auslegung des EuGH umfasst die vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe auch die von der antragstellenden Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlichen Anlagen (Art. 3, 8, 12 RL 2003/8/EG). • Keine restriktive nationale Auslegung: Nationale Regelungen, die die Übernahme von Übersetzungskosten ausschließen, dürfen nicht so ausgelegt werden, dass der Zugang zum Recht für bedürftige grenzüberschreitend Beteiligte faktisch erschwert wird; dies widerspräche dem Zweck der Richtlinie. • Unzulänglichkeit nationaler Spezialvorschriften: Die im deutschen Recht existierenden Vorschriften, die Übersetzungen bei Einreichung eines Antrags in deutscher Sprache verlangen oder die Erstattung ausschließen (§§ 114 ff., §117 ZPO, §1078 ZPO), können nicht entgegen der richtlinienkonformen Auslegung des EuGH angewandt werden, soweit sie zu einer Untersagung der Erstattung führen. • Ergebnisfolgen: Vorliegend waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben; daher ist die PKH-Erstreckung auf die notwendigen Übersetzungskosten anzuordnen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit aufzuheben. Der Rechtsbeschwerde des Klägers wurde stattgegeben. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts, die die Erstattung der Übersetzungskosten abgelehnt hatten, wurden aufgehoben oder abgeändert. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dahin zu erstrecken, dass die vom Kläger verauslagten Kosten für die Übersetzung derjenigen Anlagen erstattet werden, die für die Entscheidung über den PKH-Antrag erforderlich sind. Maßgeblich ist die richtlinienkonforme Auslegung von Art. 3, 8 und 12 der RL 2003/8/EG durch den EuGH; nationale Vorschriften dürfen nicht zum Ausschluss der Erstattung führen, wenn sie den effektiven Zugang zum Recht behindern. Damit trägt der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die notwendigen Übersetzungskosten im hier entschiedenen Umfang.