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Beschluss

10 AZN 533/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit einer behaupteten Gehörsverletzung nicht konkret darlegt. • Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darzulegen, wie der Beschwerdeführer auf einen Hinweis reagiert und welchen konkreten Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Ausführungen er zusätzlich gemacht hätte. • Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden oder wieder klärungsbedürftig geworden ist; die bloße Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung entscheidungserheblicher Gehörsverletzung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit einer behaupteten Gehörsverletzung nicht konkret darlegt. • Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darzulegen, wie der Beschwerdeführer auf einen Hinweis reagiert und welchen konkreten Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Ausführungen er zusätzlich gemacht hätte. • Eine Rechtsfrage ist nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden oder wieder klärungsbedürftig geworden ist; die bloße Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung genügt nicht. Der Kläger begehrte von seinem Arbeitgeber Zahlung zweier Tantiemen für das Geschäftsjahr 2010 in unterschiedlicher Höhe. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage hinsichtlich einer variablen Tantieme teilweise und hinsichtlich einer dividendenabhängigen Tantieme vollständig ab und ließ Revision insoweit nicht zu. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde ans Bundesarbeitsgericht mit der Rüge, sein rechtliches Gehör sei verletzt und es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Er behauptete, das Landesarbeitsgericht habe Hinweispflichten verletzt und die Rechtsanwendung sei fehlerhaft, woraus sich Fragen zum Beginn der Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung ergeben sollten. Die Beschwerde bezog sich auf konkrete Geldforderungen, deren Festsetzung der Streitwert bestimmt wurde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, inwiefern eine angebliche Gehörsverletzung kausal für das Berufungsurteil war; es fehlt an hinreichendem Vortrag, wie er auf einen Hinweis des Gerichts konkret reagiert und welche zusätzlichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen er vorgetragen hätte (§72 Abs.2 Nr.3 Alt.2 ArbGG). • Bei der Prüfungsanforderung für Gehörsrügen ist die Kausalität zwischen Gehörsverletzung und Urteilsergebnis zu begründen; es genügt nicht, nur Schlagworte zu nennen oder allgemein auf einen fehlenden Hinweis hinzuweisen. • Die vom Kläger angeführte Rechtsfrage zum Beginn der Verjährungsfrist bei fehlerhafter Rechtsanwendung ist nicht klärungsbedürftig, weil der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat; der Kläger hat nicht dargetan, dass gegen diese Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgebracht wurden (§72 Abs.2 Nr.1 ArbGG). • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§97 Abs.1 ZPO, §63 Abs.2 GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, da er weder die Entscheidungserheblichkeit einer behaupteten Gehörsverletzung hinreichend dargelegt noch eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt hat. Die Beschwerde begründet nicht, wie ein möglicher Hinweis des Landesarbeitsgerichts zu weiterem konkretem Vortrag geführt hätte, und die vom Kläger genannte Rechtsfrage ist bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. Demnach bleibt die teilweise und vollständige Abweisung der Forderungen des Klägers bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 23.130,81 Euro festgesetzt.