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Urteil

10 AZR 47/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung auch als Leistungsklage nach §259 ZPO geltend machen; die Wirksamkeit einer Weisung ist Vorfrage. • Unterlassung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Versetzung; der Arbeitgeber kann sich trotzdem auf gesundheitliche Gründe berufen, muss aber die Wahrung des billigen Ermessens darlegen und beweisen. • Kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung auf die Wahrung des billigen Ermessens nach §106 GewO, §315 BGB an; das Berufungsgericht hat hierbei Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar ist. • Fehlende Feststellungen des Berufungsgerichts zu maßgeblichen Tatsachen und nicht berücksichtigter Vortrag des Arbeitgebers führen zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.
Entscheidungsgründe
Versetzung in andere Schicht: BEM-Pflicht verletzt begründet nicht automatisch Unwirksamkeit • Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung auch als Leistungsklage nach §259 ZPO geltend machen; die Wirksamkeit einer Weisung ist Vorfrage. • Unterlassung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Versetzung; der Arbeitgeber kann sich trotzdem auf gesundheitliche Gründe berufen, muss aber die Wahrung des billigen Ermessens darlegen und beweisen. • Kommt es bei der gerichtlichen Überprüfung auf die Wahrung des billigen Ermessens nach §106 GewO, §315 BGB an; das Berufungsgericht hat hierbei Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar ist. • Fehlende Feststellungen des Berufungsgerichts zu maßgeblichen Tatsachen und nicht berücksichtigter Vortrag des Arbeitgebers führen zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der seit 1991 bei der Beklagten beschäftigte Kläger war langjährig als Maschinenbediener zuletzt in Nachtschicht eingesetzt. Nach einer längeren krankheitsbedingten Ausfallzeit und einer Therapie ordnete die Arbeitgeberin am 25.03.2015 an, den Kläger ab 07.04.2015 in die Wechselschicht (Früh/Spät) umzusetzen; als Begründung nannte sie u.a. bessere Ersetzbarkeit und gesundheitliche Erwägungen. Der Kläger rügte, die Umsetzung sei unwirksam, weil ein betriebliches Eingliederungsmanagement (§84 Abs.2 SGB IX) nicht durchgeführt worden sei, die Wechselschicht seine Gesundheit und Therapie beeinträchtige und er finanzielle Einbußen erleide; zudem bemängelte er eine fehlende Betriebsratsbeteiligung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt; die Beklagte legte Revision ein. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil wesentliche Feststellungen und die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten fehlten. • Zulässigkeit: Der Kläger kann den Beschäftigungsanspruch als künftige Leistungsklage nach §259 ZPO verfolgen; die Wirksamkeit der Weisung ist Vorfrage. • Grundsatz: Im Arbeitsverhältnis besteht ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung; bei unwirksamer Weisung richtet sich der Anspruch auf zuletzt zugewiesene Tätigkeit. • Billiges Ermessen: Die Ausübung des Weisungsrechts ist nach §106 GewO, §315 BGB einer Abwägung der beiderseitigen Interessen unterworfen; der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Grenzen des billigen Ermessens. • BEM-Pflicht: Nach §84 Abs.2 SGB IX war die Beklagte verpflichtet, ein BEM anzubieten, weil der Kläger innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war; das Krankenrückkehrgespräch erfüllte die Voraussetzungen nicht. • Rechtsfolge der Unterlassung: Die Nichtdurchführung des BEM macht eine Versetzung nicht automatisch formell oder materiell unwirksam; §84 Abs.2 SGB IX ist keine direkte Wirkungsnorm, die eine Berufung auf gesundheitliche Gründe ausschließt. • Abgrenzung: Für die Wirksamkeit einer Weisung gelten andere Maßstäbe als für eine krankheitsbedingte Kündigung; das BEM kann zwar mildernde Maßnahmen aufzeigen, ist aber nicht selbst ein alternatives Wirksamskeitskriterium der Versetzung. • Fehlende Feststellungen: Das Landesarbeitsgericht hat wesentliche Vortragspunkte der Beklagten (z.B. Ersetzbarkeit in Nachtschicht, betriebliche Abläufe) nicht hinreichend berücksichtigt und damit den Prüfungsmaßstab verkannt. • Revisionsrechtliche Prüfung: Der Beurteilungsspielraum des Berufungsgerichts ist eingeschränkt prüfbar; das BAG hat deshalb die Entscheidung aufgehoben und zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass die Beklagte zwar ein BEM hätte anbieten müssen, die Unterlassung dieses BEM jedoch nicht automatisch die Unwirksamkeit der Umsetzung zur Folge hat; maßgeblich bleibt, ob die Ausübung des Weisungsrechts den Anforderungen des billigen Ermessens nach §106 GewO, §315 BGB genügt. Das Berufungsgericht hat aber wesentliche Feststellungen und den Vortrag der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt, weshalb eine inhaltliche Entscheidung im Revisionsverfahren nicht möglich war. Das Landesarbeitsgericht soll nun die fehlenden Tatsachen feststellen, den Vortrag der Parteien ergänzen und prüfen, ob die Umsetzung unter Abwägung aller zum Zeitpunkt der Maßnahme vorliegenden Umstände gerechtfertigt war; auch über die Kosten der Revision ist erneut zu entscheiden.