Urteil
2 AZR 785/16 (F)
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Deutsche Gerichte sind zuständig; die Beklagte genießt für das tarifgebundene Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität (§20 Abs.2 GVG nicht einschlägig).
• Die fristlose Änderungskündigung ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund i.S.v. §34 Abs.2 Satz1 TV‑L, §626 Abs.1 BGB fehlt; das Änderungsangebot ist unverhältnismäßig.
• Griechische Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 berechtigen nicht ohne Weiteres zur einseitigen Herabsetzung der vertraglich geschuldeten Vergütung; die Geschäftsgrundlage ist nicht automatisch entfallen.
• Anspruch auf Differenzvergütung für einbehaltene Monatsentgelte nach §611 Abs.1 BGB; Zinsen nach §291 BGB bzw. §288 Abs.1, §286 Abs.2 Nr.1 BGB in Verbindung mit TV‑L.
• Die Frage der Jahressonderzahlung 2010 ist mangels tatrichterlicher Feststellungen an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung unwirksam; Nachzahlung von Entgeltdifferenzen wegen unzulässiger Kürzung • Deutsche Gerichte sind zuständig; die Beklagte genießt für das tarifgebundene Arbeitsverhältnis keine Staatenimmunität (§20 Abs.2 GVG nicht einschlägig). • Die fristlose Änderungskündigung ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund i.S.v. §34 Abs.2 Satz1 TV‑L, §626 Abs.1 BGB fehlt; das Änderungsangebot ist unverhältnismäßig. • Griechische Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 berechtigen nicht ohne Weiteres zur einseitigen Herabsetzung der vertraglich geschuldeten Vergütung; die Geschäftsgrundlage ist nicht automatisch entfallen. • Anspruch auf Differenzvergütung für einbehaltene Monatsentgelte nach §611 Abs.1 BGB; Zinsen nach §291 BGB bzw. §288 Abs.1, §286 Abs.2 Nr.1 BGB in Verbindung mit TV‑L. • Die Frage der Jahressonderzahlung 2010 ist mangels tatrichterlicher Feststellungen an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin ist seit 1992 als Lehrerin an einer von der Beklagten (Hellenische Republik) betriebenen Ergänzungsschule in D beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist deutsches Tarifrecht (BAT, später TV‑L) herangezogen worden; Vergütungen wurden entsprechend angepasst. Wegen der griechischen Finanzkrise erließ die Beklagte Gesetze mit Lohnkürzungen und zahlungsrechtlichen Vorgaben; sie nahm ab Januar/Juni 2010 Gehaltskürzungen vor und strich die Jahressonderzahlung 2010. Mit Schreiben vom 9.11.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und bot Weiterbeschäftigung zu reduzierten Bedingungen (monatliche Kürzung 314,16 €; Abschaffung Jahressonderzahlung) an. Die Klägerin nahm unter Vorbehalt an und erhob Änderungsschutzklage sowie Forderungen auf Nachzahlung einbehaltener Vergütungen. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich über Zulässigkeit und Höhe der Ansprüche. • Zuständigkeit: Für das Arbeitsverhältnis gilt deutsches Recht; die Beklagte hat keine Staatenimmunität im Sinne des §20 Abs.2 GVG geltend gemacht, daher ist die Klage zulässig. • Anwendbares Recht: Durch die vertragliche Bezugnahme auf BAT/TV‑L wählten die Parteien deutsches materielles Recht; die dynamische Bezugnahme umfasst künftige Tariflohnerhöhungen, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen. • Angebotsannahme und Klage: Die Klägerin hat das Änderungsangebot unverzüglich unter Vorbehalt angenommen und fristgerecht Änderungsschutzklage erhoben (analog §2, §4 KSchG). • Form und Bestimmtheit: Das Änderungsangebot war inhaltlich bestimmbar (§623 BGB): konkret wurden 314,16 € Kürzung und Wegfall der Jahressonderzahlung angeboten. • Wesentlichkeitsprüfung: Die Änderungskündigung bedarf eines wichtigen Grundes i.S.v. §34 Abs.2 Satz1 TV‑L, §626 Abs.1 BGB; dieser setzt Unabweisbarkeit und Zumutbarkeit voraus. Zwar bestanden politische und gesetzliche Vorgaben zur Haushaltskonsolidierung, doch rechtfertigten sie die angebotene Änderung nicht in vollem Umfang. • Verhältnismäßigkeit: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb neben den gesetzlich vorgegebenen Kürzungen zusätzlich die vertragliche Dynamik künftiger Tarifsteigerungen aufgehoben werden müsse; das Angebot ist unverhältnismäßig. • Einfluss griechischer Gesetze: Die Gesetze Nr. 3833/2010 und 3845/2010 wirken nicht ohne weiteres unmittelbar dergestalt, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Klägerin einseitig zu kürzen oder die Geschäftsgrundlage der Vereinbarungen automatisch entfallen zu lassen. • Zahlungsansprüche: Da die Kürzungen nicht rechtmäßig waren, hat die Klägerin nach §611 Abs.1 BGB Anspruch auf die Differenz zwischen vereinbartem und gezahltem Bruttomonatsentgelt für den streitigen Zeitraum; Zinsen ergeben sich aus §291 BGB bzw. §288 Abs.1, §286 Abs.2 Nr.1 BGB i.V.m. TV‑L. • Verfahrensrüge/Sachentscheidung: Hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2010 fehlen tatrichterliche Feststellungen zur Reichweite des vertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalts; insoweit ist zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen (§563 Abs.1 ZPO). Der Revision der Klägerin wird teilweise stattgegeben: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit sie die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Feststellungsantrag und die Verurteilung zur Zahlung von 1.884,96 € brutto nebst Zinsen (für November 2010 bis April 2011 jeweils 314,16 €) betrifft. Die Änderungskündigung ist insoweit unwirksam, weil ein wichtiger Grund nach §34 Abs.2 Satz1 TV‑L, §626 Abs.1 BGB fehlt und das Änderungsangebot unverhältnismäßig ist. Die Beklagte war nicht berechtigt, die laufenden Monatsbezüge der Klägerin im Streitzeitraum einseitig zu kürzen; die Klägerin erhält daher die Differenzvergütung nebst gesetzlichen Zinsen. Hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2010 bleibt die Sache mangels tatrichterlicher Feststellungen an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die Voraussetzungen des Freiwilligkeitsvorbehalts und die Umstände der Zahlungen ermitteln und entscheiden kann.