Beschluss
1 ABR 45/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat kann eine prozessuale Antragsänderung in der Berufungsinstanz nicht dadurch durchsetzen, dass er ein im erstinstanzlichen Antrag nicht konkretisiertes Teilbegehren neu und isoliert erhebt.
• Die Zulässigkeit der Beschwerde nach §87 Abs.1 ArbGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Beseitigung der in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer verfolgt; neu gestellte, bisher nicht verfolgte Ansprüche machen die Beschwerde unzulässig.
• Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats insoweit zu Unrecht stattgegeben, als es statt Herausgabe nur eine Unterrichtung über den Inhalt der begehrten Unterlagen angeordnet hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit prozessualer Antragsänderung und Beschwerde bei Herausgabeverlangen nach Psych-PV • Der Betriebsrat kann eine prozessuale Antragsänderung in der Berufungsinstanz nicht dadurch durchsetzen, dass er ein im erstinstanzlichen Antrag nicht konkretisiertes Teilbegehren neu und isoliert erhebt. • Die Zulässigkeit der Beschwerde nach §87 Abs.1 ArbGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die Beseitigung der in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer verfolgt; neu gestellte, bisher nicht verfolgte Ansprüche machen die Beschwerde unzulässig. • Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats insoweit zu Unrecht stattgegeben, als es statt Herausgabe nur eine Unterrichtung über den Inhalt der begehrten Unterlagen angeordnet hat. Die Arbeitgeberin betreibt zwei psychiatrische Kliniken mit etwa 1.100 Beschäftigten. Der für beide Kliniken gewählte Betriebsrat begehrte die Herausgabe beziehungsweise Mitteilung von Unterlagen aus den Pflegesatzvereinbarungen (insbesondere L2-Statistik und Personalstellenberechnung nach Psych-PV) für die Jahre 2008 bis 2017, die als Grundlage der Personalbemessung nach der Psych-PV dienen sollen. Erstinstanzlich verlangte der Betriebsrat allgemein Daten über Verhandlungsergebnisse der Budgetverhandlungen; in der Berufungsinstanz änderte er seinen Antrag und benannte konkret die L2-Statistik und die Personalstellenberechnung für bestimmte Jahre. Das Arbeitsgericht wies den erstinstanzlichen Antrag ab; das Landesarbeitsgericht verpflichtete die Arbeitgeberin, den Betriebsrat über den Inhalt der genannten Dokumente zu unterrichten und teilweise Vorlagepflichten anzuordnen. Die Arbeitgeberin erhob Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, diese Entscheidungen abzuweisen. • Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist begründet: Das Landesarbeitsgericht ist über den Antragsgrund des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgegangen. • Zulässigkeit der Beschwerde (§87 Abs.1 ArbGG) fehlt, wenn das Rechtsmittel allein auf die Geltendmachung eines neuen, bisher nicht verfolgten Anspruchs gerichtet ist. • Der Betriebsrat hat erstinstanzlich lediglich allgemein Daten über Budgetverhandlungen verlangt; daraus ergibt sich nicht, dass die L2-Statistik und die Personalstellenberechnung als eigenständige Teilbegehren klar und erkennbar gestellt waren. • Nach dem Antragsgrundsatz (§308 Abs.1 ZPO) darf das Gericht dem Beklagten nicht etwas anderes zusprechen, als worauf er sich einstellen musste; die in Berufung neu formulierten konkreten Teilbegehren stellen kein zulässiges "Minus" des Erstantrags dar, sondern ein Aliud. • Auch §264 Nr.2 ZPO hilft nicht, weil die Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung bzw. die erforderliche Übereinstimmung des Streitgegenstands nicht erfüllt sind. • Mangels Zulässigkeit der Beschwerde konnte offen bleiben, ob das Landesarbeitsgericht inhaltlich verletzt hat, denn es hat jedenfalls nicht das vom Betriebsrat begehrte Herausgabeverlangen, sondern nur eine Unterrichtungspflicht angeordnet, was dem Antrag nicht entsprach. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist erfolgreich; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist insoweit aufzuheben, als diesem teilweise stattgegeben wurde. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die erstinstanzliche Abweisung ist mangels Beschwer unzulässig, weil er in der Berufungsinstanz neue, zuvor nicht konkret verfolgte Ansprüche geltend gemacht hat. Das Landesarbeitsgericht durfte dem Beklagten nicht etwas anderes zusprechen als den Inhalt des ursprünglich gestellten Antrags; die konkreten Herausgabeverlangen in Bezug auf L2-Statistik und Personalstellenberechnung waren nicht Bestandteil des erstinstanzlichen Vorbringens. Damit besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Herausgabe der konkret benannten Dokumente auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung; die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist insoweit zurückzunehmen und die Abweisung der entsprechenden Anträge zu bestätigen.