Urteil
4 AZR 684/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Verweisung auf den Lohntarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung umfasst auch die tariflichen Regelungen zur Entgelthöhe.
• Eine vor Ablauf der Tarifbindung abgeschlossene Änderungsvereinbarung kann die zeitdynamische Wirkung der Verweisung aufrechterhalten.
• Formulare mit der Bezeichnung ‚Personalveränderung‘ sind nicht ohne weiteres als verbindliche, statische Entgeltabreden zu werten; ihre Auslegung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
• Ansprüche auf Vergütungsdifferenzen können trotz jahrelanger Nichtgeltendmachung nicht ohne weiteres verwirkt sein; das erforderliche Umstandsmoment für Verwirkung war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Zeitdynamische Tarifverweisung und Anspruch auf Entgeltdifferenz bei Personalveränderungsformularen • Eine vertragliche Verweisung auf den Lohntarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung umfasst auch die tariflichen Regelungen zur Entgelthöhe. • Eine vor Ablauf der Tarifbindung abgeschlossene Änderungsvereinbarung kann die zeitdynamische Wirkung der Verweisung aufrechterhalten. • Formulare mit der Bezeichnung ‚Personalveränderung‘ sind nicht ohne weiteres als verbindliche, statische Entgeltabreden zu werten; ihre Auslegung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. • Ansprüche auf Vergütungsdifferenzen können trotz jahrelanger Nichtgeltendmachung nicht ohne weiteres verwirkt sein; das erforderliche Umstandsmoment für Verwirkung war hier nicht gegeben. Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten als Haustischler bzw. Leiter der Hausmontage beschäftigt. Im Arbeitsvertrag von 1999 wurde u.a. vereinbart, dass die Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweiligen Fassung Vertragsbestandteil sind; zugleich wurde ein Stundenlohn vereinbart und eine Anrechnungsregelung für übertarifliche Bestandteile aufgenommen. Die Beklagte wechselte 2004 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit im Verband. Im März 2005 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, die verschiedene Arbeitsbedingungen änderte. Danach zahlte die Beklagte Tariflohnerhöhungen nicht mehr weiter; in einzelnen Formularen („Personalveränderung“) wurden später Zulagen und Beträge dokumentiert. Der Kläger verlangte Entgeltdifferenzen für April bis September 2013 nach der Lohngruppe des LTV; die Beklagte bestritt die zeitdynamische Anwendung des LTV und sah in den Formularen wirksame statische Entgeltabreden oder eine Gleichstellungsabrede. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt; das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. • Anwendung von § 611 BGB: Der Kläger hat Anspruch auf Differenzentgelt aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611 BGB, weil die vertragliche Verweisung auf den Lohntarifvertrag auch die Entgelthöhe umfasst. • Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB): Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag ist als zeitdynamisch auszulegen; dies ergibt sich insbesondere aus der Anrechnungsregelung für übertarifliche Vergütung und aus der bisherigen Praxis der Weitergabe von Tarifabschlüssen bis 2004. • Wirkung der Änderungsvereinbarung von März 2005: Die Parteien haben die Bezugnahme vor Ablauf der damaligen Tarifgültigkeit erneuert, sodass die dynamische Verweisung weiterhin gilt. • Bedeutung der ‚Personalveränderung‘-Formulare: Diese Dokumente sind nach ihrem Inhalt und äußeren Merkmalen nicht ohne Weiteres als eigenständige, statisch wirkende Entgeltabreden auszulegen; Merkmale wie ‚vorläufige Maßnahme‘, Unterschriftsleisten und betriebliche Verfahrensrubriken sprechen gegen eine dauerhafte Vertragsänderung. • Beweis- und revisionsrechtliche Prüfung: Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts unterliegt in der Revision nur eingeschränkt der Nachprüfung; keine Rechtsfehler bei Anwendung der Auslegungsmaßstäbe oder bei der Würdigung der Umstände wurden festgestellt. • Verwirkung: Die Voraussetzungen der Verwirkung sind nicht erfüllt, weil neben dem Zeitmoment das erforderliche Umstandsmoment fehlt. • Höhe der Forderung: Die rechnerische Differenzforderung von 4.572,00 Euro brutto sowie die Zinsen sind zutreffend und streitfrei ermittelt. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz in Höhe von 4.572,00 Euro brutto für April bis September 2013 zuzüglich Zinsen, weil der Arbeitsvertrag die Lohntarifverträge des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweiligen Fassung zeitdynamisch einbezieht und diese Verweisung auch die Entgelthöhe umfasst. Die Änderungsvereinbarung von März 2005 änderte daran nichts, und die späteren als ‚Personalveränderung‘ bezeichneten Formulare begründeten keine wirksame statische Festschreibung des Entgelts. Auch eine Verwirkung der Ansprüche ist nicht eingetreten. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.