Urteil
6 AZR 863/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Neueinstellungen sind nach §10 Abs.7 i.V.m. §14 Abs.2 TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis uneingeschränkt anzurechnen.
• §11 Abs.2 TV-Ärzte Hessen regelt schädliche Unterbrechungen nur für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, nicht für die Berücksichtigung voriger ärztlicher Tätigkeiten bei Neueinstellungen.
• Ein Geltendmachungsschreiben, das die konkrete Forderung nach Anerkennung ärztlicher Vorzeiten klar macht, kann die tarifliche Ausschlussfrist für daraus resultierende zukünftige Entgeltansprüche wahren.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ärztlicher Vorbeschäftigungszeiten bei Neueinstellung nach TV-Ärzte Hessen • Bei Neueinstellungen sind nach §10 Abs.7 i.V.m. §14 Abs.2 TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder Berufserlaubnis uneingeschränkt anzurechnen. • §11 Abs.2 TV-Ärzte Hessen regelt schädliche Unterbrechungen nur für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, nicht für die Berücksichtigung voriger ärztlicher Tätigkeiten bei Neueinstellungen. • Ein Geltendmachungsschreiben, das die konkrete Forderung nach Anerkennung ärztlicher Vorzeiten klar macht, kann die tarifliche Ausschlussfrist für daraus resultierende zukünftige Entgeltansprüche wahren. Die Klägerin, in Russland medizinisch ausgebildet, war vom 1.8.2011 bis 31.7.2014 befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Ärztin beim beklagten Land beschäftigt; im Arbeitsvertrag galt der TV-Ärzte Hessen. Vor dieser Tätigkeit war sie vom 1.4.2008 bis 31.3.2010 als Assistenzärztin in einer Neurologischen Klinik tätig auf Grundlage einer befristeten Berufserlaubnis nach §10 BÄO. Das Land ordnete sie bei Einstellung in Entgeltgruppe Ä1 Stufe 1 ein, zahlte aber seit 1.8.2013 Entgelt der Stufe 2. Die Klägerin forderte Anerkennung ihrer früheren ärztlichen Zeiten für Eingruppierung und Stufenzuordnung und machte dies mit Schreiben vom 5.3.2012 geltend; sie verlangte Nachzahlung für September 2011 bis Juni 2014. Das Land hielt die Zeit bei der Neurologischen Klinik wegen einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung für nicht anrechenbar und rügte die Unwirksamkeit der Geltendmachung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin Recht; das Land legte Revision ein. • Bei Neueinstellung sind nach §10 Abs.7 i.V.m. §14 Abs.2 TV-Ärzte Hessen sämtliche Zeiten ärztlicher Tätigkeit nach Approbation oder Berufserlaubnis bei Eingruppierung und Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen Ä1–Ä3 uneingeschränkt anzurechnen; hierfür gelten keine schädlichen Unterbrechungen. • §11 Abs.2 TV-Ärzte Hessen regelt schädliche Unterbrechungen ausschließlich im Zusammenhang mit bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen (Aufstiegslaufzeit/Fallgruppenaufstieg) und ist deshalb nicht auf die Erstzuordnung bei Neueinstellungen anzuwenden. • Systematisch ergibt sich aus der Struktur des TV-Ärzte Hessen (gespaltene Eingangseingruppierung, Fallgruppenaufstieg) dass Vorbeschäftigungszeiten bei Einstellung zu berücksichtigen sind, um eine unbegründete Verlängerung der erforderlichen ärztlichen Tätigkeit zu verhindern. • Die Klägerin hatte für die Zeit an der Neurologischen Klinik eine Berufserlaubnis, welche der Approbation gleichgestellt ist; die dort geleistete ärztliche Tätigkeit ist daher einzurechnen. • Ein Verweis des beklagten Landes auf Ungleichbehandlung gegenüber intern Beschäftigten greift nicht durch: Tarifparteien durften Neueinstellungen anders regeln und unterschiedliche Systematik für bereits Beschäftigte und Neueinstellungen treffen; es fehlt an Vergleichbarkeit. • Zur Verwirkung/Verfall: Das Schreiben der Klägerin vom 5.3.2012 genügte zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist für die streitgegenständlichen Zeiträume, weil es die erkennbare und bestimmende Streitfrage (Anerkennung ärztlicher Vorzeiten) konkret benannte; daraus folgen auch die später entstehenden Aufstiegsansprüche. • Demnach war die Klägerin bei Einstellung der Ä1 Stufe 2 zuzuordnen und nach insgesamt drei Jahren ärztlicher Tätigkeit (einschließlich der Vorbeschäftigung) am 1.8.2012 im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 eingruppiert. Die Revision des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Das BAG bestätigt, dass die Klägerin bei Einstellung die ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten anrechnen lassen konnte; sie war daher ab 1.8.2011 in Ä1 Stufe 2 einzuordnen und stieg nach Erreichen der dreijährigen ärztlichen Tätigkeit am 1.8.2012 in Ä2 Stufe 1 auf. Die Zahlung der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Entgeltdifferenzen war folglich zu Recht zugesprochen worden. Die tarifliche Ausschlussfrist wurde durch das Schreiben vom 5.3.2012 gewahrt; das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.