Beschluss
6 AZR 235/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei verspätet abgefassten Berufungsurteilen kann die Partei, wenn das Urteil noch innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung zugestellt wird, sowohl die zugelassene Revision als auch die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG einlegen.
• Wird durch erfolgreiche sofortige Beschwerde das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, kann die Revision als erledigt erklärt werden; über die Kosten des erledigten Revisionsverfahrens hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der nachträglichen Kostenverteilung zu entscheiden.
• Nach §91a ZPO sind die Kosten einer durch ein außerhalb der Verantwortung der Partei liegendes Ereignis (hier: erfolgreiche §72b-Beschwerde) erledigten Revision als Teil der Kosten des weiterhin anhängigen Rechtsstreits zu behandeln; die in der Sache unterliegende Partei hat diese Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung nach erfolgreicher §72b-Beschwerde bei erledigter Revision • Bei verspätet abgefassten Berufungsurteilen kann die Partei, wenn das Urteil noch innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung zugestellt wird, sowohl die zugelassene Revision als auch die sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG einlegen. • Wird durch erfolgreiche sofortige Beschwerde das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, kann die Revision als erledigt erklärt werden; über die Kosten des erledigten Revisionsverfahrens hat das Landesarbeitsgericht im Rahmen der nachträglichen Kostenverteilung zu entscheiden. • Nach §91a ZPO sind die Kosten einer durch ein außerhalb der Verantwortung der Partei liegendes Ereignis (hier: erfolgreiche §72b-Beschwerde) erledigten Revision als Teil der Kosten des weiterhin anhängigen Rechtsstreits zu behandeln; die in der Sache unterliegende Partei hat diese Kosten zu tragen. Die Klägerin, seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt, streitet um die richtige Entgeltgruppe bei Überleitung aus dem BAT in den TV-L (EG13 oder EG13 Ü). Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies und ließ Revision zu. Die Urteilsgründe des Landesarbeitsgerichts wurden jedoch erst nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist vollständig abgefasst; das Urteil wurde der Klägerin innerhalb von sechs Monaten zugestellt. Die Klägerin legte parallel Revision und sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG ein. Der Senat gab der sofortigen Beschwerde statt, hob das Landesarbeitsgerichts-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Klägerin erklärte daraufhin die Revision für erledigt, der Beklagten schloss sich an. Streit bestand darüber, welches Gericht über die Kosten der erledigten Revision zu entscheiden habe und wer die Kosten zu tragen habe. • Verspätet abgefasste Urteile gelten nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als nicht mit Gründen versehen; seit Einführung des §72b ArbGG besteht daneben die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen solche Urteile. • Erhält die Partei das verspätet abgesetzte Urteil noch innerhalb von sechs Monaten nach Verkündung, besteht ein Wahlrecht zwischen Revision und sofortiger Beschwerde; eine zulässige, substantielle Revisionsbegründung ist möglich und die Revision ist grundsätzlich nicht von vornherein unzulässig. • Im vorliegenden Sonderfall wurde die Revision durch den Erfolg der vorrangig entschieden gewordenen sofortigen Beschwerde gegenstandslos; deshalb durfte die Klägerin die Revision für erledigt erklären. • Nach §91a ZPO ist bei Erledigung eines ursprünglich zulässigen Rechtsmittels durch ein außerhalb der Verantwortlichkeit der Partei liegendes Ereignis eine billige Ermessensentscheidung über die Kosten zu treffen. • Aus Gründen der Kostengerechtigkeit sind die durch die erledigte Revision entstandenen Kosten als Teil der Kosten des fortbestehenden Rechtsstreits zu behandeln; über diese Kosten hat nach Zurückverweisung das Landesarbeitsgericht zu entscheiden. • Die Kosten des erledigten Revisionsverfahrens sind der Partei zuzuordnen, die nach Zurückverweisung in der Sache unterliegt; eine Verteilung nach hypothetischen Erfolgsaussichten der Revision ist nicht sachgerecht. • Die Entscheidung über die vorliegende Kostenfrage war von den Berufsrichtern des Senats zu treffen. Die Revision der Klägerin wurde als erledigt erklärt; das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass über die Kosten des erledigten Revisionsverfahrens das Landesarbeitsgericht im Rahmen des nach §72b ArbGG weiter anhängigen Verfahrens zu entscheiden hat. Der Wert des Revisionsverfahrens wurde auf 10.260,00 Euro festgesetzt. Die Gerichtskosten des erledigten Revisionsverfahrens sind als Teil der Kosten des fortbestehenden Rechtsstreits zu behandeln; nach Zurückverweisung sind diese Kosten von der Partei zu tragen, die in der Sache beim Landesarbeitsgericht unterliegt. Die Kostenentscheidung ist somit dem Landesarbeitsgericht vorbehalten, das bei neuer Verhandlung die sachgerechte Verteilung der Kosten festzulegen hat.