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Urteil

1 AZR 550/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. • Bei Sachrügen muss die Revisionsbegründung die Umstände und die konkreten Revisionsgründe so darlegen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs erkennbar sind (§ 551 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG). • Bloße Wiederholung oder wortgleiche Übernahme früherer Vorbringen ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils erfüllt die Begründungspflichten nicht. • Soweit die Revision auf Verfahrensrügen gestützt wird, sind die Tatsachen, die den Mangel begründen, und die Kausalität zum Urteilsergebnis darzulegen.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen unzureichender Revisionsbegründung • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. • Bei Sachrügen muss die Revisionsbegründung die Umstände und die konkreten Revisionsgründe so darlegen, dass Gegenstand und Richtung des Angriffs erkennbar sind (§ 551 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG). • Bloße Wiederholung oder wortgleiche Übernahme früherer Vorbringen ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils erfüllt die Begründungspflichten nicht. • Soweit die Revision auf Verfahrensrügen gestützt wird, sind die Tatsachen, die den Mangel begründen, und die Kausalität zum Urteilsergebnis darzulegen. Der Kläger, seit 1974 bei der K AG beschäftigt und 1950 geboren, war nach Betriebsübergang bei der I AG. Die I AG vereinbarte 2006 mit dem Konzernbetriebsrat eine Arbeitsordnung (Ziff. 53 c), wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter vollendet. Januar 2013 schlossen Kläger, I AG und die Beklagte einen dreiseitigen Vertrag, wonach der Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründete. Anfang Mai 2015 erreichte der Kläger die Regelaltersgrenze; die Beklagte teilte mit, sie werde seine Arbeitsleistung nach dem 31.05.2015 nicht mehr annehmen. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht wegen Erreichens des Rentenalters gemäß Ziff. 53 c AO mit Ablauf des 31.05.2015 beendet sei. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das Landesarbeitsgericht hielt die AO für anwendbar und dass der Vertrag keine entgegenstehende günstigere Abrede enthalte. Der Kläger führte Revision gegen das Berufungsurteil. • Rechtliche Anforderungen: Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 Abs. 3 ZPO muss die Revisionsbegründung die Revisionsgründe angeben; bei Sachrügen sind die Umstände zu benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben soll; bei Verfahrensrügen sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben, und deren Kausalität zum Urteilsergebnis darzulegen. • Erfordernis der Auseinandersetzung: Die Revisionsbegründung muss den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind; sie muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils inhaltlich auseinandersetzen. • Fehlen der Begründung: Die Revision des Klägers wiederholt überwiegend wörtlich die Berufungsbegründung und setzt damit nur eigene Erwägungen an die Stelle der des Landesarbeitsgerichts, ohne deren inhaltliche Auseinandersetzung. Eine bloße Wiederholung früheren Vorbringens genügt nicht. • Spezifische Mängel: Soweit der Kläger Tatsachenbestreitungen vorträgt (etwa zur Aushändigung der AO), übersieht er, dass das Berufungsgericht darauf nicht entscheidungserheblich abgestellt hat; ein bloßes Bestreiten reicht zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht aus. • Folgerung: Mangels hinreichender Revisionsbegründung ist das Revisionsverfahren unzulässig und daher zu verwerfen. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Kläger hat die erforderliche Darlegung der Revisionsgründe und die inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht erbracht. Soweit er Tatsachen bestreitet, stellt dies keine zulässige Sach- oder Verfahrensrüge dar, da solche Bestreitungen ohne Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht genügen. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestehen; die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.