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Urteil

6 AZR 791/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifliche Stufenzuordnung nach §16 TVöD-AT (Bund) aF kann bei Einstellung in Entgeltgruppen 9–15 grundsätzlich nur Vorbeschäftigung beim Bund berücksichtigen; abweichende Anrechnung durch den Arbeitgeber stellt eine übertarifliche Leistung dar. • Für den Aufstieg in höhere Stufen gemäß §16 Abs.4 TVöD-AT (Bund) ist die Stufenlaufzeit „bei ihrem Arbeitgeber“ zurückzulegen; Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind nicht anzurechnen. • Unionsrecht (Art.45 AEUV, Freizügigkeitsverordnung) greift nicht für rein inländische Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug; daraus folgt kein Verbot der hier vorgenommenen tariflichen Differenzierung. • Die tarifvertragliche Differenzierung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, da sie sachlich gerechtfertigt ist und in den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien fällt.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung außerbetrieblich erworbener Berufserfahrung für Stufenaufstieg im TVöD (Bund) • Tarifliche Stufenzuordnung nach §16 TVöD-AT (Bund) aF kann bei Einstellung in Entgeltgruppen 9–15 grundsätzlich nur Vorbeschäftigung beim Bund berücksichtigen; abweichende Anrechnung durch den Arbeitgeber stellt eine übertarifliche Leistung dar. • Für den Aufstieg in höhere Stufen gemäß §16 Abs.4 TVöD-AT (Bund) ist die Stufenlaufzeit „bei ihrem Arbeitgeber“ zurückzulegen; Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind nicht anzurechnen. • Unionsrecht (Art.45 AEUV, Freizügigkeitsverordnung) greift nicht für rein inländische Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug; daraus folgt kein Verbot der hier vorgenommenen tariflichen Differenzierung. • Die tarifvertragliche Differenzierung verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG, da sie sachlich gerechtfertigt ist und in den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien fällt. Die Klägerin, Diplom-Erziehungswissenschaftlerin, war mehrfach befristet beschäftigt und arbeitete zuletzt vom 1.4.2013 bis 31.3.2015 als telefonische Beraterin bei der Beklagten im Projekt Hilfetelefon. Eingruppiert war sie nach TVöD in Entgeltgruppe 9b; die Beklagte ordnete sie übertariflich der Stufe 2 zu, nachdem sie frühere Tätigkeiten bei einem Verein als förderliche Berufserfahrung anerkannt hatte. Die Klägerin verlangte hingegen die volle Anrechnung sämtlicher Vorbeschäftigungszeiten zur Stufenzuordnung, sodass sie bereits am 1.4.2014 in Stufe 3 hätte stehen müssen und forderte die Differenzvergütung ab diesem Zeitpunkt. Sie rügte Verstoß gegen Unionsrecht und Art.3 GG. Die Beklagte hielt an der tariflichen Auslegung fest und berief sich auf zulässige Differenzierung und fehlenden unionsrechtlichen Anwendungsbereich. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt; das BAG hob das LAG-Urteil auf und wies die Klage ab. • Tarifrechtliche Regelung: Nach §16 Abs.2 Satz1 TVöD-AT (Bund) aF werden Beschäftigte in Entgeltgruppen 9–15 bei Einstellung grundsätzlich Stufe 1 zugeordnet; nur einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund wird angerechnet. Die einmalige übertarifliche Zuordnung der Klägerin zur Stufe 2 beruhte auf verwaltungsinterner Zustimmung (Schreiben BMI 6.9.2006) und stellt keine tarifliche Anspruchsgrundlage dar. • Stufenlaufzeit: §16 Abs.4 TVöD-AT (Bund) bestimmt, dass für den Aufstieg die erforderliche ununterbrochene Stufenlaufzeit "bei ihrem Arbeitgeber" zu absolvieren ist; eine Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern ist nach Wortlaut ausgeschlossen. Deshalb hätte die Klägerin Stufe 3 erst zum 1.4.2015 erreichen können, nicht schon 2014. • Unionsrechtlicher Bezug: Art.45 AEUV und Art.7 Freizügigkeitsverordnung greifen nur bei grenzüberschreitendem Bezug (z.B. Ausbildung oder Beschäftigung im Ausland). Hier liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor; die Klägerin hat keine im EU-Ausland erworbene Qualifikation oder Beschäftigungszeit vorgetragen, sodass das Unionsrecht nicht anwendbar ist. • Inländerdiskriminierung: Aus dem Unionsrecht ergibt sich kein Verbot einer sogenannten umgekehrten/inländischen Diskriminierung; die Union kann nationale Regelungen für rein interne Sachverhalte nicht für nichtig erklären. • Gleichheitssatz: Art.3 Abs.1 GG wird nicht verletzt. Tarifparteien genießen tarifautonome Gestaltungsspielräume; Differenzierungen sind verfassungsgemäß, wenn sie sachlich gerechtfertigt und typisierend vertretbar sind. Die Bevorzugung von beim Bund erworbener Berufserfahrung dient der Verwertbarkeit der Erfahrung und der Personalgewinnung bzw. Rückkehrförderung und ist damit sachlich begründbar. • Keine Erforderlichkeit der Aussetzung: Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil die einschlägige Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Unionsrechts für innerstaatliche Sachverhalte bereits geklärt hat. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Differenzvergütung, weil die tariflichen Vorschriften des §16 TVöD-AT (Bund) aF die Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern erworbener Berufserfahrung für den Stufenaufstieg nicht vorsehen und die von ihr gerügten höherrangigen Rechtsverstöße (Unionsrecht, Art.3 GG) nicht vorliegen. Die erteilte übertarifliche Zuordnung zur Stufe 2 durch die Beklagte beruhte auf einer verwaltungsinternen Praxis, begründet jedoch keinen tariflichen Anspruch auf Stufe 3 vor Ablauf der gesetzten Stufenlaufzeit bei der Beklagten. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.