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Urteil

1 AZR 531/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts sind überwiegend unbegründet oder unzulässig; die Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu 1. sind als Leistungsklagen unzulässig und Feststellungsanträge nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG unbegründet. • Für die Entstehung eines Anspruchs nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist maßgeblich, dass der Arbeitgeber eine konkrete, in Einzelheiten bereits absehbare Betriebsänderung plant und die Durchführung unumkehrbarer Maßnahmen vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen begonnen wurde. • Die Zuständigkeit für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich richtet sich nach dem örtlichen Charakter der Betriebsänderung; ein konzernweites Sanierungskonzept begründet nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. • Organhaftung des Geschäftsführers für Nachteilsausgleichsansprüche scheidet aus, wenn der Anspruch gegen den Unternehmer (Betriebsinhaber) bereits nicht besteht; bloße Vorwürfe insolvenz-, delikts- oder gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen genügen nicht, wenn kein materiell substantiiertes Schadensersatzbegehren vorgetragen wird.
Entscheidungsgründe
Keine Abfindungsansprüche nach §113 BetrVG bei nicht irreversibler Betriebsänderung • Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts sind überwiegend unbegründet oder unzulässig; die Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu 1. sind als Leistungsklagen unzulässig und Feststellungsanträge nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG unbegründet. • Für die Entstehung eines Anspruchs nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist maßgeblich, dass der Arbeitgeber eine konkrete, in Einzelheiten bereits absehbare Betriebsänderung plant und die Durchführung unumkehrbarer Maßnahmen vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen begonnen wurde. • Die Zuständigkeit für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich richtet sich nach dem örtlichen Charakter der Betriebsänderung; ein konzernweites Sanierungskonzept begründet nicht ohne Weiteres die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. • Organhaftung des Geschäftsführers für Nachteilsausgleichsansprüche scheidet aus, wenn der Anspruch gegen den Unternehmer (Betriebsinhaber) bereits nicht besteht; bloße Vorwürfe insolvenz-, delikts- oder gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen genügen nicht, wenn kein materiell substantiiertes Schadensersatzbegehren vorgetragen wird. Die Kläger waren in unterschiedlicher Funktion bei der Beklagten zu 1. (Callcenterbetrieb, Tochtergesellschaft einer Holding) beschäftigt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten beantragte die Beklagte zu 1. im Juli 2013 Insolvenz in Eigenverwaltung; ein Sachwalter zeigte Masseunzulänglichkeit an. Ende Oktober 2013 wurde der Standort S faktisch stillgelegt; Teile der IT-Infrastruktur wurden abgebaut, Arbeitnehmer widerruflich freigestellt und später gekündigt. Der Betriebsrat war eingeschaltet und eine Einigungsstelle stellte am 17.12.2013 das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen fest. Die Kläger begehrten daher Nachteilsausgleich/Abfindungen nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG bzw. hilfsweise Feststellungen zur Insolvenzmasse; sie machten zudem Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer geltend. Die Arbeitsgerichte entschieden differenziert; das Landesarbeitsgericht wies die Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1. als unzulässig und die Ansprüche gegen den Geschäftsführer ab. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die Revisionen. • Formale Begründungsanforderung: Die Revisionen gegen die Abweisung der Zahlungsanträge sind insoweit unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht die erforderlichen Revisionsgründe hinreichend darlegt (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 551 ZPO). • Zulässigkeit der Hilfsfeststellung: Die Revisionen gegen die Abweisung der Feststellungsanträge sind zulässig, da materiell-rechtlich die Anwendung des § 113 Abs. 3 BetrVG angegriffen wird. • Tatbestand für § 113 BetrVG: Anspruchsvoraussetzung ist eine konkrete, in Einzelheiten absehbare Betriebsänderung, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt, sodass der Betriebsrat die Gelegenheit zur zielgerichteten Einflussnahme auf Art und Umfang hat (§ 111, § 112 BetrVG). • Zuständigkeit des Betriebsrats: Bei einer betriebsbezogenen Betriebsstilllegung war hier der örtliche Betriebsrat zuständig; ein konzernweiter Sanierungsplan begründet nicht automatisch die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. • Keine irreversible Durchführung vor Einigungsstellenentscheidung: Die Gerichte haben festgestellt, dass reduzierte operative Tätigkeiten, Abbau von teils geleaster IT und widerrufliche Freistellungen nicht zwingend unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung darstellten; die betriebsprägende Belegschaft wurde erst nach dem 17.12.2013 durch Kündigungen unwiederbringlich aufgelöst. • Rechtsfolge für Masseverbindlichkeiten: Soweit Zahlungsverlangen Neumasseverbindlichkeiten betreffen, können diese wegen angezeigter Masseunzulänglichkeit nicht als Leistungsklagen durchgesetzt werden; die Kläger konnten daher auch nicht erfolgreich Feststellungen als (Neu-)Masseverbindlichkeiten erreichen. • Haftung des Geschäftsführers: Eine persönliche Durchgriffshaftung des Geschäftsführers für den Nachteilsausgleich scheitert, weil der zugrunde liegende Nachteilsausgleichsanspruch gegen den Unternehmer nicht besteht; bloße Behauptungen insolvenz-, delikts- oder gesellschaftsrechtlicher Pflichtverletzungen sind ohne konkreten, substantiellen Schadensvortrag nicht ausreichend. Die Revisionen der Kläger werden insgesamt zurückgewiesen oder als unbegründet/unzulässig verworfen. Die Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1. sind insoweit unzulässig oder unbegründet, weil die Voraussetzungen für Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG nicht vorliegen: es lag keine bereits in Einzelheiten absehbare, irreversible Durchführung der Betriebsänderung vor, und der örtliche Betriebsrat war zuständig. Entsprechend war auch eine Feststellung solcher Ansprüche zur Insolvenzmasse unbegründet. Ansprüche gegen den Geschäftsführer bleiben ohne Erfolg, weil kein durchgreifender Haftungstatbestand für den geltend gemachten Nachteilsausgleich dargelegt wurde und ein eigenständiges, substantielles Schadensersatzbegehren nicht vorgetragen wurde. Damit gewinnen die Beklagten; die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen und die Kostenverteilung bestimmt das Gericht.