Urteil
3 AZR 239/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintritt des Sicherungsfalls als Versorgungsanwärter bestimmt sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung.
• Fehlt in der Versorgungsordnung eine feste Altersgrenze, ist bei der zeitratierlichen Kürzung die mögliche Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 BetrAVG aF).
• Eine Energiebeihilfe, die vor Erreichen des Versorgungsfalls wegen besonderer Leistungen (z. B. Knappschaftsausgleichsleistung) gewährt wurde, begründet nicht bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch als betriebliche Altersversorgung.
Entscheidungsgründe
Insolvenzschutz von Energiebeihilfe: Berechnung nach möglicher Betriebszugehörigkeit bis 65. Lebensjahr • Bei Eintritt des Sicherungsfalls als Versorgungsanwärter bestimmt sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung. • Fehlt in der Versorgungsordnung eine feste Altersgrenze, ist bei der zeitratierlichen Kürzung die mögliche Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 BetrAVG aF). • Eine Energiebeihilfe, die vor Erreichen des Versorgungsfalls wegen besonderer Leistungen (z. B. Knappschaftsausgleichsleistung) gewährt wurde, begründet nicht bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch als betriebliche Altersversorgung. Der Kläger war bis Oktober 1997 Angestellter im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau; die Tarifbindung regelte eine Energiebeihilfe für Berechtigte. Nach Ausscheiden erhielt er zeitweilig Anpassungs- und Knappschaftsausgleichsleistungen nebst Energiebeihilfe. Die ehemalige Arbeitgeberin wurde im Juni 2007 insolvent; der Kläger war damals Anwärter auf Versorgungsleistungen. Ab September 2007 bezog er wegen Vollendung des 60. Lebensjahres eine bergbauliche Altersrente; der Träger der Insolvenzsicherung zahlt seitdem eine zeitratierlich gekürzte Energiebeihilfe von 18,00 Euro monatlich. Der Kläger verlangt Nachzahlung und eine höhere monatliche Zahlung unter Berufung darauf, die Kürzung dürfe nicht über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen. • Die Revision ist zulässig, der Klageantrag auf künftige wiederkehrende Leistungen nach § 258 ZPO ist zulässig. • Maßgeblich für die Eintrittspflicht des Insolvenzträgers ist § 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung; beim Eintritt der Insolvenz 2007 war der Kläger Versorgungsanwärter, nicht Versorgungsempfänger. • Eine Energiebeihilfe, die wegen Bezuges von Knappschaftsausgleichsleistungen gewährt wurde, stellte bei Insolvenzeröffnung keine betriebliche Altersversorgung dar; der Versorgungsfall Alter trat erst mit Rentenbezug ab September 2007 ein. • Die unverfallbare Anwartschaft ist nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrAVG aF zeitratierlich zu berechnen; tritt der Sicherungsfall nach Ausscheiden ein, ist die tatsächliche Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit zu setzen. • Fehlt in der Versorgungsordnung (MTV Steinkohle und Anlage 7) eine feste niedrigere Altersgrenze, ist als mögliche Betriebszugehörigkeit die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (oder bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze) maßgeblich. • Demnach hat der Beklagte die Energiebeihilfe zutreffend berechnet und den Anspruch des Klägers korrekt mit 18,00 Euro monatlich angesetzt; dem Vortrag des Klägers, die 60. Lebensjahresgrenze sei als feste Altersgrenze zu werten, ist nicht zu folgen. • Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nachzahlungen und die höhere monatliche Energiebeihilfe, weil zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich eine Anwartschaft bestand und die unverfallbare Anwartschaft nach den für den Ausscheidenszeitpunkt geltenden Vorschriften zeitratierlich unter Zugrundelegung einer möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen ist. Der Beklagte hat die Leistung daher zutreffend mit 18,00 Euro monatlich bemessen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.