Urteil
3 AZR 519/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelter Übergangszuschuss kann eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des §1 Abs.1 BetrAVG sein.
• Hat der Arbeitnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach §1b i.V.m. §30f BetrAVG unverfallbare Anwartschaft auf eine solche Leistung, tritt der Träger der Insolvenzsicherung nach §7 Abs.2 BetrAVG ein.
• Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist zeitratierlich zu berechnen; als Bezugszeitraum gilt die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bis zum Sicherungsfall im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze.
• Bestimmungen, die den Anspruch an den unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit knüpfen, sind für unverfallbare Anwartschaften nach §19 Abs.3 BetrAVG unwirksam.
• Vom Träger der Insolvenzsicherung ist der bereits aus der Insolvenzmasse erhaltene Betrag anzurechnen; Verzugszinsen richten sich nach §§288,286 BGB.
Entscheidungsgründe
Übergangszuschuss als betriebliche Altersversorgung und Eintritt der Insolvenzsicherung • Ein in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelter Übergangszuschuss kann eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des §1 Abs.1 BetrAVG sein. • Hat der Arbeitnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach §1b i.V.m. §30f BetrAVG unverfallbare Anwartschaft auf eine solche Leistung, tritt der Träger der Insolvenzsicherung nach §7 Abs.2 BetrAVG ein. • Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist zeitratierlich zu berechnen; als Bezugszeitraum gilt die tatsächliche Betriebszugehörigkeit bis zum Sicherungsfall im Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze. • Bestimmungen, die den Anspruch an den unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit knüpfen, sind für unverfallbare Anwartschaften nach §19 Abs.3 BetrAVG unwirksam. • Vom Träger der Insolvenzsicherung ist der bereits aus der Insolvenzmasse erhaltene Betrag anzurechnen; Verzugszinsen richten sich nach §§288,286 BGB. Der Kläger, 1951 geboren, war seit 1965 bei der S AG beschäftigt. Für ihn galt eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 1981, erhalten durch GBV 1983) über einen sechmonatigen Übergangszuschuss bei Pensionierung. Durch Betriebsübergang ging sein Arbeitsverhältnis 1997 auf die SR GmbH über; dort wurde 2005 eine neue BSAV vereinbart, die Altregelungen für vor dem 1.10.1983 Beschäftigte fortführte. Der Kläger nahm 2008 Altersteilzeit; die Freistellungsphase endete am 28.2.2014. Die SR GmbH geriet 2012 in Insolvenz (Eröffnung 26.9.2012). Der Kläger trat am 1.3.2014 in Rente und verlangte vom Beklagten (Träger der Insolvenzsicherung) Zahlung des Übergangszuschusses; der Beklagte lehnte ab. Die Vorinstanzen entschieden teils zugunsten des Klägers; das BAG verpflichtet den Beklagten zur Zahlung eines berechneten Betrags nebst Zinsen. • Der Übergangszuschuss ist eine betriebliche Altersversorgungsleistung nach §1 Abs.1 BetrAVG, weil er dem Versorgungszweck dient: Er soll den Lebensstandard beim Eintritt in den Ruhestand verbessern und wirtschaftlich den Übergang erleichtern; dies gilt auch bei befristeter Zahlung oder fehlender Hinterbliebenenleistung. • Die Zusage zum Übergangszuschuss in der GBV 1981/1983 stellt eine unmittelbare Versorgungszusage dar und wurde durch den Betriebsübergang nach §613a Abs.1 Satz2 BGB auf den neuen Arbeitgeber und dessen Regelungen transformiert; die BSAV SR sichert für Altbeschäftigte die Fortgeltung der bisherigen Übergangsregelungen. • Beim Sicherungsfall (Insolvenzeröffnung 26.9.2012) hatte der Kläger eine nach §1b i.V.m. §30f Abs.1 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erworben (Alter über 30, Zusage länger als fünf Jahre bestanden). Daher greift §7 Abs.2 BetrAVG und der Träger der Insolvenzsicherung ist eintrittspflichtig. • Die Höhe der Eintrittspflicht bestimmt sich nach §7 Abs.2 i.V.m. §2 Abs.1 BetrAVG: Die insolvenzgeschützte Anwartschaft ist zeitratierlich zu berechnen (verhältnismäßiger Anteil der bis zum Sicherungsfall zurückgelegten Dienstzeit an der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze). Für den Kläger ist als feste Altersgrenze die Regelaltersgrenze (65 Jahre und fünf Monate) maßgeblich. • Konkrete Berechnung: Bei 565 Monaten tatsächlicher Zugehörigkeit und 610 Monaten möglicher Zugehörigkeit ergibt sich ein Faktor von 0,926229. Zugrunde gelegt wurde ein hochzurechnendes Monatsentgelt von 3.470,84 Euro, damit ein monatlicher Übergangszuschuss von 2.924,17 Euro. Für die sechs Monate vom 1.3. bis 31.8.2014 ergibt sich brutto 15.866,10 Euro, abzüglich anzurechnender Insolvenzmasse von 1.678,91 Euro bereits berücksichtigt. • Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB. Kostenentscheidung stützt sich auf §§91,92,97 ZPO. • Rechtliche Verweise: §1, §7, §19, §30f, §613a BGB sowie §§286,288 BGB; Anwendung der AÜB/BSAV-Bestimmungen zur Fortgeltung und Berechnung. Das BAG hat die Revision des Beklagten überwiegend zurückgewiesen und ihn zur Zahlung eines Übergangszuschusses in Höhe von 15.866,10 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1.10.2014 verurteilt. Die Leistung ist als betriebliche Altersversorgung einzuordnen, die Zusage bestand bei Eintritt des Sicherungsfalls und war nach §1b/§30f BetrAVG unverfallbar. Die Höhe wurde nach den Vorgaben des §7 Abs.2 i.V.m. §2 Abs.1 BetrAVG zeitratierlich berechnet; bereits erhaltene Zahlungen aus der Insolvenzmasse wurden angerechnet. Damit hat der Kläger im Wesentlichen gewonnen; der Beklagte trägt die Kosten der Revision und überwiegend die Verfahrenskosten.