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Urteil

7 AZR 408/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung ist unwirksam, wenn die für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht vorliegt (§72 Abs.1 Nr.1, §66 LPVG NW). • Bei Abschluss eines nachfolgenden befristeten Vertrags nach Erhebung einer Befristungskontrollklage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien konkludent vereinbaren, der neue Vertrag gelte nur, sofern die vorangegangene Befristung nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. • Die Berücksichtigung früherer Tätigkeitszeiten als "förderliche Zeiten" nach §16 Abs.2 Satz4 TV‑L ist eine Ermessenentscheidung des Arbeitgebers; ihre Überprüfung durch das Gericht beschränkt sich auf Ermessensfehler. • Ein Erlass der Dienstbehörde kann einen Anspruch auf Berücksichtigung förderlicher Zeiten begründen, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen; eine frühere Anerkennung gilt nicht unangreifbar für spätere Einstellungen, wenn sich die rechtliche Grundlage geändert hat.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen fehlender Personalratszustimmung; Stufenzuordnung nach TV‑L ermessensabhängig • Eine Befristung ist unwirksam, wenn die für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht vorliegt (§72 Abs.1 Nr.1, §66 LPVG NW). • Bei Abschluss eines nachfolgenden befristeten Vertrags nach Erhebung einer Befristungskontrollklage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien konkludent vereinbaren, der neue Vertrag gelte nur, sofern die vorangegangene Befristung nicht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. • Die Berücksichtigung früherer Tätigkeitszeiten als "förderliche Zeiten" nach §16 Abs.2 Satz4 TV‑L ist eine Ermessenentscheidung des Arbeitgebers; ihre Überprüfung durch das Gericht beschränkt sich auf Ermessensfehler. • Ein Erlass der Dienstbehörde kann einen Anspruch auf Berücksichtigung förderlicher Zeiten begründen, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen; eine frühere Anerkennung gilt nicht unangreifbar für spätere Einstellungen, wenn sich die rechtliche Grundlage geändert hat. Die Klägerin, Diplom‑Sportlehrerin, war vom beklagten Land mehrfach befristet beschäftigt; das zuletzt streitige Arbeitsverhältnis sollte vom 20.8.2014 bis 24.12.2014 dauern. Die Parteien schlossen anschließend einen weiteren befristeten Vertrag; die Klägerin erhob zuvor Befristungskontrollklage. Das Land hatte die Klägerin in Entgeltgruppe 10 Stufe 4 eingeordnet; die Klägerin verlangte Zahlung nach Stufe 5 ab Juli 2014. Die Klägerin rügte die Unwirksamkeit der Befristung wegen fehlender Zustimmung des Personalrats; ferner machte sie eine höhere Stufenzuordnung geltend, weil frühere Tätigkeitszeiten als förderlich anerkannt gewesen seien. Das Landesarbeitsgericht gab der Befristungskontrollklage statt, wies die Zahlungsansprüche aber ab. Beide Seiten legten Revision ein. • Die Revisionen sind zurückgewiesen; die Befristungskontrollklage war begründet, die weiteren Zahlungsansprüche unbegründet. • Zur Befristung: Bei Vertragsschluss lag die Zustimmung des Personalrats nach LPVG NW nicht vor; ein auf dem Formular vermerkter Verzicht auf Stellungnahme stellt keine Zustimmung dar und verkürzt nicht die gesetzliche Zweiwochenfrist (§66 Abs.2 LPVG NW). Damit war die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 24.12.2014 beendet. • Der Abschluss eines weiteren befristeten Vertrags nach Klageerhebung eröffnet in der Regel einen konkludenten Vorbehalt, sodass die Kontrolle der vorangegangenen Befristung möglich bleibt; hier war ein solcher Vorbehalt anzunehmen, weil der Folgevertrag nach Rechtshängigkeit geschlossen wurde. • Zur Stufenzuordnung: §16 Abs.2 Satz4 TV‑L eröffnet dem Arbeitgeber Ermessen, frühere Tätigkeiten als förderlich anzuerkennen; diese Ermessensentscheidung ist nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ein Runderlass der Schulbehörde kann Bindungswirkung entfalten, wenn seine Voraussetzungen vorliegen. • Der einschlägige Runderlass vom 28.3.2014 ließ eine Anerkennung förderlicher Zeiten nur in bestimmten Fallkonstellationen zu; die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen nicht (z.B. keine Einstellung nach zweiter erfolgloser Ausschreibung, Unterbrechung >1 Monat). • Die frühere Anerkennung durch die Bezirksregierung von 2009 bezog sich auf das damals aktuelle Arbeitsverhältnis und war nicht übertragbar auf spätere Einstellungen nach Wegfall des früheren Erlasses; daher bestand kein Anspruch auf Stufe 5. • Eine Ungleichbehandlung befristet gegenüber unbefristet Beschäftigter nach §4 Abs.2 TzBfG liegt nicht vor, weil §16 Abs.2 Satz4 TV‑L auf Einstellungen gleichermaßen anwendbar ist und Änderungen der Dienstvorgaben die Stufenzuordnung beeinflussen können. Die Revisionen von Klägerin und beklagtem Land werden zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags vom August 2014 ist wegen fehlender Zustimmung des Personalrats unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis nicht allein durch die Befristung zum 24.12.2014 endete; dies rechtfertigt die Entscheidung zugunsten der Klägerin in der Befristungskontrolle. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 für Juli bis Dezember 2014, weil sie nicht die für Stufe 5 erforderliche Stufenlaufzeit erfüllt und die Anerkennung früherer Tätigkeiten als förderliche Zeiten nach §16 Abs.2 Satz4 TV‑L Ermessen des Arbeitgebers war; der einschlägige Runderlass ließ keine Verpflichtung zur Anerkennung erkennen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Land zu 40% und die Klägerin zu 60%.