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Urteil

7 AZR 428/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in AGB enthaltende Bezugnahmeklausel auf tarifliche Befristungsregelungen ist nicht überraschend und verletzt nicht das Transparenzgebot, wenn sie erkennbar auf die tarifliche Gesetzesbefugnis des § 14 Abs. 2 TzBfG Bezug nimmt. • Tarifvertragliche Abweichungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG (hier § 4 TV Beschäftigungssicherung) können Anzahl der Verlängerungen und Höchstdauer sachgrundloser Befristungen wirksam ausdehnen und sind auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzelvertraglich vereinbarbar. • Die erweiterte tarifliche Befristungsmöglichkeit (48 Monate, bis zu sechs Verlängerungen) ist wirksam und anwendbar auch in betriebsratslosen Betrieben; das in § 4 Satz 2 TV geregelte Zustimmungsbedürfnis des Betriebsrats betrifft nur Betriebe mit Betriebsrat. • Änderungen der Arbeitsbedingungen, die nach Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung erfolgen und nicht mit der Verlängerung verbunden sind, stehen der Annahme einer Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Ausdehnung sachgrundloser Befristung anwendbar; Bezugnahmeklausel in AGB wirksam • Eine in AGB enthaltende Bezugnahmeklausel auf tarifliche Befristungsregelungen ist nicht überraschend und verletzt nicht das Transparenzgebot, wenn sie erkennbar auf die tarifliche Gesetzesbefugnis des § 14 Abs. 2 TzBfG Bezug nimmt. • Tarifvertragliche Abweichungen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG (hier § 4 TV Beschäftigungssicherung) können Anzahl der Verlängerungen und Höchstdauer sachgrundloser Befristungen wirksam ausdehnen und sind auch von nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einzelvertraglich vereinbarbar. • Die erweiterte tarifliche Befristungsmöglichkeit (48 Monate, bis zu sechs Verlängerungen) ist wirksam und anwendbar auch in betriebsratslosen Betrieben; das in § 4 Satz 2 TV geregelte Zustimmungsbedürfnis des Betriebsrats betrifft nur Betriebe mit Betriebsrat. • Änderungen der Arbeitsbedingungen, die nach Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung erfolgen und nicht mit der Verlängerung verbunden sind, stehen der Annahme einer Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Der Kläger war von Oktober 2012 bis April 2015 mehrfach durch befristete Arbeitsverträge bei der Beklagten, einem nicht tarifgebundenen Wohnungsunternehmen ohne Betriebsrat, beschäftigt. Der letzte Vertrag vom 17./23. Januar 2014 befristete das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2015 und enthielt in § 10 eine Bezugnahmeklausel auf § 4 des Tarifvertrags zur Beschäftigungssicherung (TV Beschäftigungssicherung). Zwischenzeitlich wurde die Vergütung des Klägers im April/Mai 2014 erhöht. Der Kläger erhob Klage und rügte, die Befristung sei wegen Überschreitens der zweijährigen Höchstdauer nach § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam; die Tarifbezugnahme sei überraschend und intransparent und § 4 TV Beschäftigungssicherung finde in betriebsratslosen Betrieben keine Anwendung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG verwarf die Revision des Klägers. • Die Revision ist unbegründet; die Befristung endete wirksam am 30.04.2015. • § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 TzBfG eröffnet Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, Höchstdauer und Anzahl der Verlängerungen sachgrundloser Befristungen abweichend zu regeln; diese tarifliche Regelung kann einzelvertraglich auch von nicht tarifgebundenen Parteien vereinbart werden. • § 4 TV Beschäftigungssicherung erweitert die zulässige Dauer auf bis zu 48 Monate und die Anzahl der Verlängerungen auf bis zu sechs; diese Regelung liegt innerhalb der tariflichen Regelungsbefugnis und ist wirksam. • Eine einzelvertragliche Verweisung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die einschlägigen tariflichen Befristungsregelungen ist nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und verletzt nicht das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), da Verweisungen auf Tarifrecht übliche Vertragsgestaltung sind und die maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen bestimmbar sind. • Die Parteien haben wirksam und wirksam in § 10 vereinbart, dass § 4 TV Beschäftigungssicherung Anwendung finden kann; es genügt die Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen zur Höchstdauer und Verlängerungsanzahl iSv. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG. • Die zwischenzeitliche Vergütungserhöhung wurde erst mehr als drei Monate nach Abschluss der Verlängerungsvereinbarung getroffen und steht daher der Qualifikation des Vertrags vom 17./23. Januar 2014 als Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG nicht entgegen; maßgeblich ist, dass Vertragsinhalt ansonsten unverändert blieb. • Das Zustimmungserfordernis des § 4 Satz 2 TV Beschäftigungssicherung bezieht sich auf Betriebe mit Betriebsrat; die Norm ist nicht ausgeschlossen für betriebsratslose Betriebe, sodass in einem betriebsratslosen Betrieb keine Betriebsratszustimmung erforderlich ist. • Die zulässige Höchstdauer von 48 Monaten und die maximal sechs Verlängerungen sind im vorliegenden Fall nicht überschritten (Beschäftigungsdauer knapp 30,5 Monate; zwei Verlängerungen). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Befristung war wirksam. Die Beklagte durfte die Befristung auf § 4 TV Beschäftigungssicherung stützen, da die Parteien die Anwendung der tariflichen Regelung wirksam vereinbart hatten und die tarifliche Ausdehnung (bis 48 Monate, bis zu sechs Verlängerungen) innerhalb der tariflichen Regelungsbefugnis liegt. Die Bezugnahmeklausel in den AGB war weder überraschend noch intransparent. Eine erforderliche Zustimmung des Betriebsrats zur Verlängerung bestand nicht, weil im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden war. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.