Urteil
6 AZR 835/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Dienstvereinbarung, die kraft vertraglicher Inbezugnahme des TV-EKBO wirksam auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis angewendet wird, kann tariflich geregelte Ansprüche (hier Jahressonderzahlung nach §20 TV-EKBO) für den Einzelfall entfallen lassen.
• Die Inbezugnahme eines kirchlichen Tarifvertrags im Arbeitsvertrag kann als dynamische Kettenverweisung auch die Anwendung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der darauf beruhenden Dienstvereinbarungen umfassen.
• Eine nach kirchlichem Mitarbeitervertretungsrecht zustande gekommene Dienstvereinbarung unterfällt bei vertraglicher Einbeziehung der Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen für kirchliche Regelungen; sie ist damit nur zu überprüfen, ob sie gegen Verfassung, zwingendes höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstößt.
• Liegt eine vom kirchlichen Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme (hier §8 MVG-AG für wirtschaftliche Notlage) vor und sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist der Eingriff in tarifliche Ansprüche durch eine solche Dienstvereinbarung zulässig und verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Wirksame vertragliche Inbezugnahme des TV‑EKBO führt zur Anwendbarkeit kirchlicher Dienstvereinbarung und Entfall der Jahressonderzahlung • Eine Dienstvereinbarung, die kraft vertraglicher Inbezugnahme des TV-EKBO wirksam auf ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis angewendet wird, kann tariflich geregelte Ansprüche (hier Jahressonderzahlung nach §20 TV-EKBO) für den Einzelfall entfallen lassen. • Die Inbezugnahme eines kirchlichen Tarifvertrags im Arbeitsvertrag kann als dynamische Kettenverweisung auch die Anwendung des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der darauf beruhenden Dienstvereinbarungen umfassen. • Eine nach kirchlichem Mitarbeitervertretungsrecht zustande gekommene Dienstvereinbarung unterfällt bei vertraglicher Einbeziehung der Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen für kirchliche Regelungen; sie ist damit nur zu überprüfen, ob sie gegen Verfassung, zwingendes höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstößt. • Liegt eine vom kirchlichen Gesetzgeber vorgesehene Ausnahme (hier §8 MVG-AG für wirtschaftliche Notlage) vor und sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, ist der Eingriff in tarifliche Ansprüche durch eine solche Dienstvereinbarung zulässig und verhältnismäßig. Die Klägerin ist seit 1981 bei der Beklagten als Erzieherin beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag verweist im Jahr 2008 auf den TV‑EKBO; die tarifvertraglichen Regelungen wurden Bestandteil des Arbeitsvertrags erklärt. Für 2014 bestand nach §20 TV‑EKBO ein Anspruch auf Jahressonderzahlung. Wegen prognostizierter Zahlungsunfähigkeit stellte ein Wirtschaftsprüfer eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten fest. Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung schlossen daraufhin Dienstvereinbarungen, die unter Berufung auf §8 MVG‑AG die Anwendung der Notlagenregelung des TV‑EKBO und den Wegfall der Jahressonderzahlung für 2014 vorsahen. Die Klägerin erhielt daher keine Sonderzahlung und klagte auf Zahlung von rund 2.709 Euro. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab der Klägerin teilweise Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Vertragliche Bezugsnahme: Der Arbeitsvertrag vom 10.09.2008 ist als formularmäßige Bezugnahmeklausel (AGB) auszulegen. Nach objektiv‑generalisierendem Maßstab umfasst die dynamische Kettenverweisung auf den TV‑EKBO auch die Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts und der darauf beruhenden Dienstvereinbarungen, weil der TV‑EKBO ausdrücklich Dienstvereinbarungen voraussetzt und zahlreiche Öffnungsklauseln enthält. • Ergänzende Vertragsauslegung: Selbst bei Verneinung einer konkludenten Inbezugnahme wäre der Vertrag lückenhaft; diese Lücke ist durch ergänzende Auslegung im Sinne einer typisierenden Interessensabwägung dahingehend zu schließen, dass das Mitarbeitervertretungsrecht gilt. • Formelle Wirksamkeit: Die Dienstvereinbarung erfüllt die formellen Anforderungen des §36 Abs.2 MVG‑EKD; eine Datumsangabe ist nicht verlangt, und die Unterschriften der Beteiligten liegen vor. • Materielle Wirksamkeit: §8 MVG‑AG erlaubt in festgestellter wirtschaftlicher Notlage, Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen durch Dienstvereinbarung zu regeln. Hier lag eine solche Notlage vor; die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellte die erforderliche Feststellung im Einvernehmen der Beteiligten. • Inhaltskontrolle: Dienstvereinbarungen, die vertraglich einbezogen sind, unterliegen als AGB der Inhaltskontrolle, wobei wegen der besonderen Entstehungsform kirchlicher Regelungen der Prüfungsmaßstab eingeschränkt ist; die Dienstvereinbarung war verfassungs‑ und höherrangigem Recht nicht widersprechend und verhältnismäßig, da als mildestes Mittel der Entfall der Jahressonderzahlung gewählt und betriebsbedingte Kündigungen während der Laufzeit ausgeschlossen wurden. • Rechtsfolge: Durch die wirksame Dienstvereinbarung ist der Anspruch der Klägerin auf die Jahressonderzahlung für 2014 entfallen; daher war die Klage unbegründet. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des LAG wurde teilweise aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2014, weil ihr Anspruch wirksam durch die zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung geschlossene Dienstvereinbarung zur Abwendung einer wirtschaftlichen Notlage entfallen ist. Die Dienstvereinbarung war formell und materiell wirksam: der TV‑EKBO wurde im Arbeitsvertrag einbezogen, dies umfasst nach objektiver Auslegung auch das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht und die darauf beruhenden Dienstvereinbarungen, die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Notlage waren erfüllt und die Maßnahme war verhältnismäßig. Daher ist die Klage insgesamt unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits für Berufung und Revision.