Urteil
1 AZR 572/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann zurückgewiesen werden, wenn die Revision nicht erfolgreich ist.
• Bei übereinstimmender Verzichtserklärung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO bestätigt das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil und entscheidet über die Kosten.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO • Eine Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts kann zurückgewiesen werden, wenn die Revision nicht erfolgreich ist. • Bei übereinstimmender Verzichtserklärung der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO bestätigt das Bundesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil und entscheidet über die Kosten. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Revision ein (Aktenzeichen 1 AZR 572/15). Die Parteien erklärten übereinstimmend den Verzicht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a ZPO. Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor zugunsten der Beklagten entschieden. Streitgegenstand war die angefochtene arbeitsgerichtliche Entscheidung, deren materiell-rechtliche Prüfung die Revision zum Gegenstand hatte. Es liegen keine weiteren prozessualen Streitpunkte oder ergänzenden Tatsachenangaben im Urteilstext, da die Parteien auf Ausführungen zum Tatbestand verzichtet haben. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision auf ihre Erfolgsaussichten. Das Gericht traf eine kostenrechtliche Entscheidung zugunsten der Beklagten, indem es die Revision der Klägerin zurückwies. • Die Revision der Klägerin blieb in der Sache erfolglos; konkrete rechtliche Erwägungen und Parteivorbringen zum Tatbestand und zu den Entscheidungsgründen wurden von den Parteien gemäß § 313a ZPO dahingehend ausgeschlossen, dass sie nicht mehr vom Gericht dargelegt werden mussten. • Auf Grundlage der Verzichtserklärung war die Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht auf die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen beschränkt, ohne dass die Parteien zusätzliche Tatsachen vortrugen. • Mangels durchgreifender Fehler in der materiellen oder verfahrensrechtlichen Behandlung durch das Landesarbeitsgericht bestand kein Anlass, die Entscheidung aufzuheben oder zu ändern. • Das Gericht berücksichtigte die prozessrechtliche Folge des Unterliegens der Revision; nach den allgemeinen Kostengrundsätzen trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 (9 Sa 85/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in der Sache bestätigt. Aufgrund des Parteiverzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO sind keine weiteren inhaltlichen Feststellungen im Urteilstext enthalten. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, da ihre Revision erfolglos war. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt damit rechtskräftig bestätigt.