Urteil
4 AZR 210/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil ist zurückzuweisen, wenn die Parteien im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und die Entscheidung dort zugunsten der Klägerin erfolgt.
• Bei zusammenschauender Behandlung paralleler Verfahren kann das Bundesarbeitsgericht gleichlautende Entscheidungen treffen; eine gesonderte Darlegung der Fakten entfällt, wenn auf das Parallelverfahren verwiesen wurde.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Bindende Entscheidung nach Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe • Die Revision der Beklagten gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil ist zurückzuweisen, wenn die Parteien im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten und die Entscheidung dort zugunsten der Klägerin erfolgt. • Bei zusammenschauender Behandlung paralleler Verfahren kann das Bundesarbeitsgericht gleichlautende Entscheidungen treffen; eine gesonderte Darlegung der Fakten entfällt, wenn auf das Parallelverfahren verwiesen wurde. Die Parteien führten parallel zwei arbeitsrechtliche Streitverfahren. Im Verfahren 4 AZR 209/15 verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte dort zugunsten der Klägerin entschieden. Im vorliegenden Verfahren 4 AZR 210/15 klagte die Klägerin ebenfalls gegen die Beklagte; die Beklagte legte Revision gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil ein. Die Parteien erklärten auch in diesem Verfahren Verknüpfung und Verzicht auf erneute Darstellung unter Hinweis auf das Parallelverfahren. Das Bundesarbeitsgericht musste über die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision entscheiden. Es stellte fest, dass die Entscheidung des Parallelverfahrens maßgeblich ist und keine abweichenden Gründe vorliegen, die eine Revisionszulassung rechtfertigen würden. • Die Parteien haben wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des vorliegenden Verfahrens verwiesen und damit eine zusammenschauende Entscheidung mit dem Parallelverfahren ermöglicht (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO entsprechende Anwendung). • Das Landesarbeitsgericht hat im Parallelverfahren zugunsten der Klägerin entschieden; hierfür sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung rechtfertigen würden. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet, weil keine rechtlichen Fehler ersichtlich sind, die eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils rechtfertigen würden. • Es bestehen keine Verfahrenshindernisse oder sonstige Gründe, die eine Aufhebung oder Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erforderlich machten. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; das landesarbeitsgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Die Klägerin obsiegt damit — die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wurde vom Bundesarbeitsgericht bestätigt, da kein Revisionsgrund vorliegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Insgesamt führt der Verzicht auf eine nochmalige Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Parallelverfahren zur Bestätigung der dort getroffenen, klauselgebundenen Entscheidung.