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Beschluss

7 ABR 14/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Konzernbetriebsrat kann nach §59 Abs.1 i.V.m. §37 Abs.2 BetrVG einen eigenen Anspruch auf generelle (Teil-)Freistellungen seiner Mitglieder geltend machen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. • Ein Beschluss des Konzernbetriebsrats allein bewirkt nicht automatisch die Freistellung von Mitgliedern; eine Freistellung tritt erst durch die tatsächliche Leistung der Freistellung durch den Arbeitgeber ein oder durch gerichtliche Entscheidung über eine Verpflichtung. • Ein Feststellungsantrag nach §256 ZPO ist nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges und rechtlich erhebliches Rechtsverhältnis streitig ist; Feststellungen rein vorfragehafter Natur sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Konzernbetriebsrats auf (Teil‑)Freistellung von Mitgliedern • Der Konzernbetriebsrat kann nach §59 Abs.1 i.V.m. §37 Abs.2 BetrVG einen eigenen Anspruch auf generelle (Teil-)Freistellungen seiner Mitglieder geltend machen, sofern diese zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. • Ein Beschluss des Konzernbetriebsrats allein bewirkt nicht automatisch die Freistellung von Mitgliedern; eine Freistellung tritt erst durch die tatsächliche Leistung der Freistellung durch den Arbeitgeber ein oder durch gerichtliche Entscheidung über eine Verpflichtung. • Ein Feststellungsantrag nach §256 ZPO ist nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges und rechtlich erhebliches Rechtsverhältnis streitig ist; Feststellungen rein vorfragehafter Natur sind unzulässig. Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats ist zugleich Vorsitzender des Betriebsrats einer Klinik mit rund 2.000 Beschäftigten und war dort zunächst voll freigestellt. Der Konzernbetriebsrat beschloss am 17. Juni 2014, den Vorsitzenden und Stellvertreter pauschal jeweils zu 50% für Konzernaufgaben freizustellen. Die Arbeitgeberin lehnte eine solche pauschale Teilfreistellung des Vorsitzenden ab. Der Vorsitzende gab daraufhin gegenüber der Arbeitgeberin eine 50%ige Freistellungszuordnung aus dem örtlichen Beschluss zurück; die örtliche Freistellung wurde einem anderen Betriebsratsmitglied zugewiesen. Der Konzernbetriebsrat verlangte gerichtlich die Feststellung bzw. zwangsweise Anordnung der 50%igen Freistellung des Vorsitzenden durch die Arbeitgeberin. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab; der Senat entschied über die Rechtsbeschwerde. • Zulässigkeit: Der Hauptfeststellungsantrag war hinreichend bestimmt und antragsbefugt; es ging um die Feststellung einer gegenwärtigen und künftigen Freistellung, nicht um rückwirkende Rechtsverhältnisse. • Kein sofortiger Freistellungswirkung durch Beschluss: Ein Beschluss des Konzernbetriebsrats bewirkt nicht automatisch die Freistellung. Die tatsächliche Freistellung liegt in der Zuständigkeit des Arbeitgebers; bei Meinungsverschiedenheit ist der Rechtsweg zu Behörden oder Arbeitsgerichten eröffnet. • Rechtliche Grundlage für eigenen Anspruch: §59 Abs.1 BetrVG verweist für den Konzernbetriebsrat auf §37 Abs.2 BetrVG; danach sind generelle (Teil‑)Freistellungen auch vom Konzernbetriebsrat zu verlangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. • Abgrenzung zu §38 BetrVG: §38 Abs.1 BetrVG (Betriebsrat‑Mindestfreistellungen) gilt nicht für den Konzernbetriebsrat; das schließt aber nicht aus, dass §37 Abs.2 BetrVG dem Konzernbetriebsrat einen eigenen Anspruch auf pauschale Freistellungen gibt. • Eigenständigkeit der Gremien: Konzernbetriebsrat und örtlicher Betriebsrat sind unabhängige Organe. Daher kann der Konzernbetriebsrat seinen Freistellungsbedarf selbst beurteilen und durchsetzen; der örtliche Betriebsrat kann nicht stellvertretend für den Konzernbetriebsrat handeln. • Interessensabwägung und Konkurrenzen: Bei Freistellungsentscheidungen sind Überschneidungen zu vermeiden. Wird ein Mitglied bereits nach §38 oder §37 freigestellt, kann keine zusätzliche Wirkung durch ein anderes Gremium erzielt werden; beide Gremien müssen berechtigte Belange der Arbeitgeberin und der anderen Gremien berücksichtigen. • Entscheidung über Leistungsantrag nicht möglich: Der Senat konnte mangels weiterer Feststellungen nicht selbst prüfen, ob die 50%ige Freistellung erforderlich ist; hierzu muss das Landesarbeitsgericht erneut tatrichterlich feststellen, ob der Freistellungsbedarf gegeben ist. • Feststellungsfähigkeit: Hilfsanträge, die lediglich die Erforderlichkeit einer Freistellung als Vorfrage klären wollen, sind keine feststellungsfähigen Rechtsverhältnisse nach §256 Abs.1 ZPO und damit unzulässig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats insoweit zurückgewiesen, als das Landesarbeitsgericht den Hauptfeststellungsantrag zu Recht abgewiesen hat, da ein Beschluss des Konzernbetriebsrats allein keine unmittelbare Freistellungswirkung entfaltet. Gleichzeitig wurde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bezüglich des ersten Hilfsantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, weil der Konzernbetriebsrat grundsätzlich einen Anspruch auf pauschale (Teil‑)Freistellungen nach §59 Abs.1 i.V.m. §37 Abs.2 BetrVG geltend machen kann und über die Erforderlichkeit der konkreten 50%‑Freistellung weitere tatsächliche Feststellungen nötig sind. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob zum Zeitpunkt der erneuten Verhandlung ein Rechtsschutzinteresse besteht (insbesondere in Ansehung von Neuwahlen und möglicher Entsendung) und ob die Erforderlichkeit, das Ausmaß der zeitlichen Belastung und die Abwägung der Interessen von Arbeitgeberin und örtlichem Betriebsrat eine 50%ige Freistellung rechtfertigen. Weitere Hilfsanträge, die nur Vorfragen betreffen, sind nicht als selbstständige Feststellungsanträge zulässig.