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Urteil

7 AZR 875/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle; ein Vorvertrag ist nur dann zu prüfen, wenn der letzte Vertrag unselbständiger Annex ist. • Eine Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass die Drittmittel vom Drittmittelgeber zweckgebunden für eine konkrete Aufgabe und Zeitdauer bewilligt wurden; eine Zweckbestimmung durch einen Mitarbeiter der Hochschule genügt nicht. • Die Annahme eines Annexvertrags verlangt besondere Umstände; bloße Übereinstimmung der Vertragsbedingungen oder gleiche Aufgaben reicht nicht aus. • Selbst wenn der Vortrag des Arbeitgebers zur Drittmittelfinanzierung zugrunde gelegt wird, ist die Befristung unwirksam, wenn die Drittmittel nicht fremdbestimmt zweckgebunden sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Drittmittelfrist bei fehlender Zweckbindung durch Drittmittelgeber • Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle; ein Vorvertrag ist nur dann zu prüfen, wenn der letzte Vertrag unselbständiger Annex ist. • Eine Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG setzt voraus, dass die Drittmittel vom Drittmittelgeber zweckgebunden für eine konkrete Aufgabe und Zeitdauer bewilligt wurden; eine Zweckbestimmung durch einen Mitarbeiter der Hochschule genügt nicht. • Die Annahme eines Annexvertrags verlangt besondere Umstände; bloße Übereinstimmung der Vertragsbedingungen oder gleiche Aufgaben reicht nicht aus. • Selbst wenn der Vortrag des Arbeitgebers zur Drittmittelfinanzierung zugrunde gelegt wird, ist die Befristung unwirksam, wenn die Drittmittel nicht fremdbestimmt zweckgebunden sind. Der Kläger, habilitierter Diplom-Biologe, war über viele Jahre in einer Universität in mehrfach befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien am 27. Januar 2015 einen befristeten Vertrag vom 1. Februar bis 31. März 2015; in den vorangegangenen Verträgen war die Stelle aus Drittmitteln der Elterninitiative finanziert. Die Beklagte behauptete, die letzte Befristung sei aus der Erbschaft M finanziert und diene der Fertigstellung eines Artikels des Klägers. Der Kläger rügte, die Vereinbarung sei unwirksam, weil keine hinreichende Prognose über das Wegfallen des Drittmittelbedarfs gegeben gewesen sei und institutioneller Rechtsmissbrauch vorliege. Die Vorinstanzen gaben der Befristungskontrollklage statt; das Landesarbeitsgericht unterzog irrtümlich den vorletzten statt des letzten Vertrags der Kontrolle. Die Beklagte legte Revision ein. • Grundsatz: Bei aufeinanderfolgenden Befristungen ist grundsätzlich nur der letzte Vertrag zu prüfen; ein Vorvertrag ist nur dann maßgeblich, wenn der letzte Vertrag ein unselbständiger Annex ist. • Annexprüfung: Ein Annex setzt besondere Umstände voraus; eine bloße Übereinstimmung der Vertragszwecke und -aufgaben reicht nicht. Hier war nicht erkennbar, dass die Verlängerung lediglich eine geringfügige Anpassung an nachträglich eingetretene, zuvor unvorhersehbare Umstände darstellte; daher unterliegt allein der Vertrag vom 27.01.2015 der Kontrolle. • Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG: Die Befristung ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Drittmitteln finanziert ist, diese Mittel vom Drittmittelgeber zweckgebunden und zeitlich befristet bewilligt wurden und der Mitarbeiter überwiegend entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt wird. • Auslegung der Vorschrift: § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG verlangt eine Zweckbestimmung durch den Drittmittelgeber selbst; eine Zweckbestimmung, die ein Hochschulmitarbeiter (z. B. Prof. Dr. B) vornimmt, erfüllt das Merkmal nicht. • Sinn und Zweck sowie Unionsrecht: Die Vorschrift soll Missbrauch verhindern und Rechtssicherheit schaffen; nur fremdbestimmte Zweckbindung ermöglicht eine hinreichende Prognose des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs und entspricht Anforderungen der einschlägigen Unionsrechtsprechung. • Ergebnis der Prüfung: Selbst unter Zugrundelegung des Vortrag der Beklagten lagen keine vom Drittmittelgeber getroffenen zweckgebundenen Mittelzuweisungen vor; daher ist die Befristung des Vertrags vom 27.01.2015 nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG nicht gerechtfertigt. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht der Befristungskontrollklage stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis endete nicht mit Ablauf des 31. März 2015, weil die Befristung des letzten Vertrags unwirksam war. Maßgeblich ist, dass die Drittmittelverwendung nicht vom Drittmittelgeber selbst zweckgebunden festgelegt wurde, sodass der Sachgrund des § 2 Abs. 2 WissZeitVG fehlt. Eine Entscheidung über die vorläufige Weiterbeschäftigung (Klageantrag 2) traf das Gericht nicht. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.