Urteil
9 AZR 615/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfallener Urlaub wegen Arbeitgeberverzugs wandelt sich in Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub (Naturalrestitution).
• Ausschlussklauseln in AGB, die den gesetzlichen Mindesturlaub zuungunsten des Arbeitnehmers regeln, sind intransparent und unwirksam; an ihre Stelle tritt §7 Abs.3 BUrlG.
• Ein Ersatzurlaubsanspruch unterliegt weder vertraglichen Ausschlussfristen noch geht er kraft §115 Abs.1 SGB X in Höhe gezahlter Arbeitslosengeld-Leistungen auf die Bundesagentur für Arbeit über.
• Prozesszinsen für erstmals geltend gemachte Ansprüche sind erst ab dem Zeitpunkt des Prozessrechtsverhältnisses zu gewähren (hier ab 07.12.2016).
Entscheidungsgründe
Ersatzurlaub bei Arbeitgeberverzug; Unwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschluss- und Verfallsregelungen • Verfallener Urlaub wegen Arbeitgeberverzugs wandelt sich in Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub (Naturalrestitution). • Ausschlussklauseln in AGB, die den gesetzlichen Mindesturlaub zuungunsten des Arbeitnehmers regeln, sind intransparent und unwirksam; an ihre Stelle tritt §7 Abs.3 BUrlG. • Ein Ersatzurlaubsanspruch unterliegt weder vertraglichen Ausschlussfristen noch geht er kraft §115 Abs.1 SGB X in Höhe gezahlter Arbeitslosengeld-Leistungen auf die Bundesagentur für Arbeit über. • Prozesszinsen für erstmals geltend gemachte Ansprüche sind erst ab dem Zeitpunkt des Prozessrechtsverhältnisses zu gewähren (hier ab 07.12.2016). Der Kläger war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt und hatte 2015 Anspruch auf Jahresurlaub. Die Beklagte gewährte ihm in April 2015 vier Urlaubstage; übriger Urlaub aus 2015 verblieb ungewährt. Der Kläger kündigte nicht an, nahm ein Fortsetzungsangebot nicht an und machte später, erstmals im November 2016, Ansprüche auf Abgeltung von 18 Ersatzurlaubstagen geltend. Die Beklagte berief sich auf Verfall wegen nicht rechtzeitigen Verlangens und auf einen vertraglichen Ausschluss (§22 Nr.3 Arbeitsvertrag) sowie auf Übergang von Ansprüchen auf die Bundesagentur für Arbeit aufgrund gezahlten Arbeitslosengelds. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht verurteilten die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte hatte Revision eingelegt. • Der Anspruch auf verfallene Urlaubstage verwandelte sich wegen des Verzugs der Arbeitgeberin in einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub (Naturalrestitution) nach §§249,275,280,283,286,287 BGB; dieser ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach §7 Abs.4 BUrlG abzugelten. • Das Telefax des Klägers vom 04.12.2015 stellte ein rechtzeitiges Urlaubsverlangen dar; Urlaub hätte ab 07.12.2015 erteilt werden können. Die Beklagte befand sich ab Ablauf des Urlaubsjahres 2015 mit der Gewährung von 18 Tagen in Verzug. • §6 Nr.3 Arbeitsvertrag, der Übertragungs- und Verfallsregelungen enthielt, ist hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs intransparent und nach §307 Abs.1 iVm. §§1,3,13 BUrlG unwirksam; damit gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub §7 Abs.3 BUrlG. • §22 Nr.3 Arbeitsvertrag (Ausschlussfristen) ist intransparent und unwirksam, weil Beginn und Reichweite der Fristen unklar sind; eine teilfreie Rettung (Blue-Pencil) kommt nicht in Betracht, sodass die Klausel ersatzlos wegfällt (§306 BGB). • Der Ersatzurlaubsanspruch unterliegt nicht der vertraglichen Ausschlussfrist, weil Naturalrestitution gebietet, den Arbeitnehmer so zu stellen, als sei der Urlaub nicht erloschen. • Ein Anspruchsübergang nach §115 Abs.1 SGB X scheidet aus mangels sachlicher und zeitlicher Kongruenz zwischen dem Abgeltungsanspruch und dem bezogenen Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld beruhte auf nicht erfüllter Vergütung für Nov./Dez. 2015, nicht auf unterbliebener Urlaubsabgeltung. • Prozesszinsen stehen erst ab dem 07.12.2016 zu, da der Kläger die Ersatzurlaubsforderung erstmals mit dem Schriftsatz vom 17.11.2016 in das Prozessrechtsverhältnis einführte; Zinsen beginnen mit dem Folgetag nach Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses. Der Kläger hat überwiegend gewonnen: Die Revision der Beklagten wurde insoweit zurückgewiesen, als das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.489,23 Euro brutto verurteilt hat; der Zinsbeginn wurde jedoch korrigiert auf den 07.12.2016. Die Beklagte muss dem Kläger die Abgeltung für 18 Ersatzurlaubstage in Höhe von 3.489,23 Euro brutto zahlen; darüber hinaus wurde die Zahlungsforderung durch die Berufung und Revision teilweise erweitert, so dass das Berufungs- und Schlussurteil entsprechend angepasst wurde. Vertragsklauseln, die den gesetzlichen Mindesturlaub zuungunsten des Arbeitnehmers schlechter stellen oder unklare Ausschlussfristen enthalten, sind unwirksam; der Ersatzurlaubsanspruch bleibt hiervon unberührt und ging nicht in Höhe des bezogenen Arbeitslosengelds auf die Bundesagentur für Arbeit über.