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Beschluss

7 ABR 39/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einführung von zentral durch die Bundesagentur für Arbeit verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II besteht für die bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) gebildete Schwerbehindertenvertretung kein Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 SGB IX, wenn der Entscheidungsspielraum der gemeinsamen Einrichtung fehlt. • Die Unterrichtungspflicht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist von der Anhörungspflicht zu unterscheiden; eine bereits erfolgte Unterrichtung macht eine Feststellung insoweit entbehrlich. • Zuständigkeiten der Schwerbehindertenvertretungen richten sich nach § 44i i.V.m. § 44h SGB II und knüpfen an die Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Dienststelle; daher obliegen Beteiligungsrechte für zentralisierte Entscheidungen der Bundesagentur den dortigen Vertretungsorganen (Hauptschwerbehindertenvertretung, Hauptpersonalrat).
Entscheidungsgründe
Keine Anhörung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung bei zentralen IT-Verfahren • Bei Einführung von zentral durch die Bundesagentur für Arbeit verwalteten IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II besteht für die bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) gebildete Schwerbehindertenvertretung kein Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 SGB IX, wenn der Entscheidungsspielraum der gemeinsamen Einrichtung fehlt. • Die Unterrichtungspflicht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist von der Anhörungspflicht zu unterscheiden; eine bereits erfolgte Unterrichtung macht eine Feststellung insoweit entbehrlich. • Zuständigkeiten der Schwerbehindertenvertretungen richten sich nach § 44i i.V.m. § 44h SGB II und knüpfen an die Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Dienststelle; daher obliegen Beteiligungsrechte für zentralisierte Entscheidungen der Bundesagentur den dortigen Vertretungsorganen (Hauptschwerbehindertenvertretung, Hauptpersonalrat). Die bei einem Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung (Antragstellerin) begehrt festzustellen, dass das Jobcenter sie vor Einführung neuer, zentral von der Bundesagentur für Arbeit verwalteter IT-Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 SGB II hinsichtlich Barrierefreiheit zu unterrichten und anzuhören habe. Die Bundesagentur führte bundesweit das IT-Verfahren ALLEGRO ein; die Hauptschwerbehindertenvertretung der Bundesagentur und der Hauptpersonalrat wurden beteiligt. Das Jobcenter informierte die örtliche Schwerbehindertenvertretung über ALLEGRO, bestritt jedoch eine Anhörungspflicht mit der Begründung, ihm fehle die Entscheidungskompetenz nach § 50 Abs. 3 SGB II. Die Antragstellerin rügte, das Jobcenter müsse trotzdem wegen Barrierefreiheit Veränderungen bei der Bundesagentur veranlassen können; die Landesarbeitsgerichtsbeschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsbegehrens. • Zulässigkeit: Die Feststellung der Unterrichtungspflicht war gegenstandslos, weil das Jobcenter die Unterrichtung über ALLEGRO unstreitig vorgenommen hat; ein Feststellungsinteresse hierzu fehlt (§ 256 ZPO). Der Teilantrag auf Feststellung einer Anhörungspflicht war zulässig und bestimmt, weil er sich konkret auf zentral durch die Bundesagentur verwaltete Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II und auf Barrierefreiheit bezieht. • Rechtsgrundlagen: Relevante Normen sind § 178 Abs. 2 SGB IX (bis 31.12.2017 § 95 Abs. 2 aF) für Unterrichtung und Anhörung, § 50 Abs. 3 SGB II zur zentralen IT-Verantwortung der Bundesagentur sowie § 44h i.V.m. § 44i SGB II zur Zuständigkeitsverteilung bei gemeinsamen Einrichtungen. • Rechtsanspruch auf Anhörung setzt eine Entscheidungskompetenz des Arbeitgebers voraus: § 178 Abs. 2 SGB IX verlangt Anhörung vor einer vom Arbeitgeber getroffenen Entscheidung; ohne einseitigen Willensakt entfällt die Anhörungspflicht. • Keine Entscheidungskompetenz des Jobcenters: Nach § 50 Abs. 3 SGB II trifft die Bundesagentur die Entscheidung über Einführung und Pflicht zur Nutzung zentral verwalteter IT-Verfahren; damit fehlt dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung ein Entscheidungsspielraum, was gemäß § 44h i.V.m. § 44i SGB II die Beteiligungsrechte der örtlichen Personal- und Schwerbehindertenvertretung ausschließt. • Folgerung: Bei zentralen Entscheidungen der Bundesagentur sind die Beteiligungs- und Anhörungsrechte auf die Ebene der Bundesagentur verlagert; daher sind Hauptpersonalrat und Hauptschwerbehindertenvertretung der Bundesagentur zuständig. • Praktische Abgrenzung: Soweit der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung im Einzelfall eigenständige Maßnahmen treffen muss (etwa zur Umsetzung oder konkreten barrierefreien Ausstattung), unterliegen diese Entscheidungen wiederum der lokalen Beteiligungspflicht und bleiben davon unberührt. • Verfassungs- und Legitimitätsfragen: Die dem Hauptorgan der Bundesagentur zugewiesenen Beteiligungsrechte verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen an demokratische Legitimation, da der Gesetzgeber hier Gestaltungsspielräume hat. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Feststellungsklage hat im Kern keinen Erfolg: Die örtliche Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters besitzt kein Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 SGB IX vor der Einführung zentral von der Bundesagentur verwalteter IT-Verfahren nach § 50 Abs. 3 SGB II, weil dem Jobcenter hierfür die Entscheidungskompetenz fehlt. Die Unterrichtungspflicht war unstreitig erfüllt, sodass insoweit kein Feststellungsinteresse besteht. Die Beteiligungspflichten für zentrale Entscheidungen liegen bei den Vertretungsorganen der Bundesagentur (Hauptpersonalrat, Hauptschwerbehindertenvertretung); lokale Schwerbehindertenvertretungen bleiben jedoch bei eigenständigen, vor Ort zu treffenden Maßnahmen zur Umsetzung oder Barriereausstattung weiterhin beteiligungsberechtigt.