Urteil
7 AZR 690/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertraglich vereinbarte auflösende Bedingung, die das Arbeitsverhältnis beim Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses enden lässt, kann nach den Vorschriften des TzBfG wirksam sein.
• Eine formularmäßige Bezugnahmeklausel auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge ist als Bestandteil des Arbeitsvertrags wirksam, wenn sie eindeutig als Verweis auf die einschlägigen Firmentarifverträge verstanden werden kann.
• Betriebsratsmitglieder genießen Schutz vor Benachteiligung; eine auflösende Bedingung ist aber nicht kraft unionsrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Vorgaben generell ausgeschlossen, sofern ein Sachgrund nach §14 Abs.1 TzBfG vorliegt und keine treuwidrige Herbeiführung des Bedingungseintritts durch den Arbeitgeber dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingung bei Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses • Eine tarifvertraglich vereinbarte auflösende Bedingung, die das Arbeitsverhältnis beim Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses enden lässt, kann nach den Vorschriften des TzBfG wirksam sein. • Eine formularmäßige Bezugnahmeklausel auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge ist als Bestandteil des Arbeitsvertrags wirksam, wenn sie eindeutig als Verweis auf die einschlägigen Firmentarifverträge verstanden werden kann. • Betriebsratsmitglieder genießen Schutz vor Benachteiligung; eine auflösende Bedingung ist aber nicht kraft unionsrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Vorgaben generell ausgeschlossen, sofern ein Sachgrund nach §14 Abs.1 TzBfG vorliegt und keine treuwidrige Herbeiführung des Bedingungseintritts durch den Arbeitgeber dargetan ist. Die Klägerin, eine für die Deutsche Telekom AG beurlaubte frühere Beamtin und zugleich Mitglied des Betriebsrats der Beklagten, war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigt, der auf die für die Gesellschaft geltenden Tarifverträge verweist. In der für beurlaubte Beamte einschlägigen Anlage zum Manteltarifvertrag (MTV TSI) ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn das ruhende Beamtenverhältnis bei der DT AG wieder auflebt (§4 Abs.3 Anlage 1 MTV TSI). Die DT AG teilte der Klägerin mit, ihr Sonderurlaub werde zuletzt bis zum 31.10.2015 befristet und falle danach weg; zugleich informierte die Beklagte, die Auswahl im Rahmen einer Umstrukturierung habe ergeben, dass der Arbeitsplatz der Klägerin wegfalle. Die Klägerin erhob Klage und begehrte festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die auflösende Bedingung beendet worden sei, sowie ihre Weiterbeschäftigung. Sie rügte insbesondere Unwirksamkeit der Bedingung mangels Sachgrundes und Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. • Feststellungsantrag ist zulässig sowohl als Bedingungskontrollklage nach §§17,21 TzBfG als auch als allgemeine Feststellungsklage (§256 ZPO). • Die Bezugnahmeklausel (§2 Arbeitsvertrag) ist als dynamische Verweisung auf die mit ver.di geschlossenen Firmentarifverträge einschließlich des MTV TSI auszulegen und ist wirksam; sie verstößt nicht gegen §305c, §307 BGB. • §4 Abs.3 Anlage 1 MTV TSI ist nach §§21,14 Abs.1 TzBfG der auflösenden Bedingung nur wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses stellt einen derartigen Sachgrund dar, weil es typischerweise zu Pflichtenkollisionen führt und damit ein legitimes Interesse an einer zeitlich begrenzten oder bedingten Regelung begründet. • Art.12 GG (Berufsfreiheit) und unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2002/14/EG, GRC) stehen der Vereinbarung und Anwendung der auflösenden Bedingung nicht entgegen, weil der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, durch Beendigung des Beamtenverhältnisses das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und der Mindestschutz für Arbeitnehmervertreter durch die gesetzlichen und tariflichen Regelungen gewahrt ist. • Schutz des Betriebsrats (§78 BetrVG) bewirkt zwar, dass Benachteiligungen wegen der Betriebsratstätigkeit sanktioniert werden; eine Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung kommt nur in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied bei Abschluss bereits benachteiligt wurde oder der Arbeitgeber den Bedingungseintritt treuwidrig herbeigeführt hat (§162 Abs.2 BGB iVm. §78 BetrVG). • Die Klägerin hat keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die eine treuwidrige Herbeiführung des Bedingungseintritts durch die Beklagte belegen; die Mitteilung der DT AG legt die paritätische, einvernehmliche Auswahlentscheidung im Umsetzungsteam dar und spricht gegen eine Benachteiligung. • Die Unterrichtung der Klägerin über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts durch die DT AG im Auftrag der Beklagten genügte den Anforderungen des §15 Abs.2 TzBfG; das Arbeitsverhältnis endete damit mit Ablauf des 31.10.2015. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der landesarbeitsgerichtlichen Feststellungsentscheidung; die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die auflösende Bedingung (§4 Abs.3 Anlage 1 MTV TSI) mit Ablauf des 31.10.2015 beendet wurde, weil die tarifliche Bezugnahme wirksam ist, das Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses einen nach §14 Abs.1 TzBfG tauglichen Sachgrund für die Bedingung darstellt und die Klägerin keinen ausreichenden Vortrag zum Nachweis einer treuwidrigen Herbeiführung des Bedingungseintritts wegen ihrer Betriebsratstätigkeit erbracht hat. Die Beklagte hat daher in den Instanzen obsiegt; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.