OffeneUrteileSuche
Urteil

8 AZR 141/16

BAG, Entscheidung vom

48mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 4 Normen

Leitsätze
• Eine vertragliche Ausschlussfrist kann dem Anspruchsverfall entgegenstehen, wenn der Schuldner durch Täuschung oder durch Erwecken des berechtigten Vertrauens die Geltendmachung verhindert oder erschwert (grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB). • Besteht bei einem Schadensereignis Vertuschung durch den Pflichtverletzer, hemmt oder verhindert dies die Fälligkeit im Sinn einer Ausschlussklausel insoweit, als der Gläubiger ohne schuldhaftes Zögern keinen überschaubaren Anspruch beziffern konnte. • Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Arbeitnehmers steht ein fahrlässiges Mitverschulden des Arbeitgebers regelmäßig hinter dem Vorsatz des Schädigers zurück; eine Kürzung nach § 254 BGB kommt nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Treu und Glauben verhindert Verfall arbeitsrechtlicher Schadensersatzansprüche (Ausschlussklausel) • Eine vertragliche Ausschlussfrist kann dem Anspruchsverfall entgegenstehen, wenn der Schuldner durch Täuschung oder durch Erwecken des berechtigten Vertrauens die Geltendmachung verhindert oder erschwert (grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB). • Besteht bei einem Schadensereignis Vertuschung durch den Pflichtverletzer, hemmt oder verhindert dies die Fälligkeit im Sinn einer Ausschlussklausel insoweit, als der Gläubiger ohne schuldhaftes Zögern keinen überschaubaren Anspruch beziffern konnte. • Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Arbeitnehmers steht ein fahrlässiges Mitverschulden des Arbeitgebers regelmäßig hinter dem Vorsatz des Schädigers zurück; eine Kürzung nach § 254 BGB kommt nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Die Klägerin, ein Krankenhaus, machte gegen ihre frühere Leiterin der Buchhaltung (Beklagte) Schadensersatz in Höhe von 3.943.875,86 Euro geltend, weil diese zwischen 2009 und 2013 umfangreiche unberechtigte Überweisungen veranlasst hatte. Die Beklagte hatte intern Funktionstrennungen und Vier-Augen-Kontrollen überwunden, Zahlungssignaturen verwendet, Scheinbuchungen vorgenommen und Kontrollen entzogen. Nach Entdeckung schrieb die Beklagte, sie werde das Geld möglichst zurückzahlen, und ihr Anwalt bot Gespräche sowie eine Wiedergutmachung in Höhe von ca. 2 Mio. Euro an. Die Klägerin erhob im Mai/Dezember 2013 Klage; die Beklagte machte geltend, die Ansprüche seien gemäß der vertraglichen Ausschlussfrist (§ 23 Abs. 1 AVR) verfallen und die Klägerin habe fahrlässig nicht ausreichend kontrolliert. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das BAG wies die Revision der Beklagten zurück. • Anspruchsgrundlage und Haftung: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 241 BGB wegen vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten; der geltend gemachte Schaden wurde tatrichterlich festgestellt und von der Revision nicht bestritten. • Mitverschulden (§ 254 BGB): Das Landesarbeitsgericht hat tatrichterlich geprüft und zutreffend gewürdigt, dass ein etwaiges fahrlässiges Mitverschulden der Klägerin hinter dem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zurücktritt. Eine Kürzung kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, die hier nicht vorliegen. • Ausschlussfrist (§ 23 Abs.1 AVR) und Treu und Glauben (§ 242 BGB): Selbst wenn die Ausschlussklausel wirksam wäre, steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Eintritt des Anspruchsverfalls entgegen. Die Beklagte hat die internen Sicherungen bewusst ausgehebelt, Scheinbuchungen vorgenommen und Kontrollen entzogen, wodurch sie die rechtzeitige Entdeckung vereitelte und die Klägerin in berechtigtem Vertrauen auf Wiedergutmachung handlungsunsicher machte. • Vertrauensschutz durch Erklärungen: Nach Auffinden der Taten gab die Beklagte Erklärungen und Anwaltsschreiben ab, die Bereitschaft zur Wiedergutmachung und konkrete Verhandlungsangebote in Aussicht stellten; dies war geeignet, bei der Klägerin den berechtigten Eindruck zu erwecken, die Forderung werde auch ohne strikte Fristwahrung erfüllt oder geregelt. • Prozessuale Rügen: Verfahrensrügen der Beklagten (Besetzung des Arbeitsgerichts, Unzulässigkeit des Teilurteils, Tenorfassung) greifen nicht durch; etwaige Verfahrensfehler wurden durch das ordnungsgemäß besetzte Landesarbeitsgericht bzw. durch die rechtskräftige Entscheidung gegen den Ehemann geheilt; eine Tenorklarstellung verletzte nicht § 308 ZPO oder das Verschlechterungsverbot (§ 528 ZPO). Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Inhaltlich wurde festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 3.943.875,86 Euro abzüglich bereits geleisteter Beträge (insgesamt 109.875,06 Euro) nebst geltend gemachter Zinsen hat. Die vertragliche Ausschlussfrist (§ 23 Abs.1 AVR) hindert den Anspruch nicht, weil die Beklagte durch gezielte Vertuschung und durch das Erwecken von Wiedergutmachungsversprechen die rechtzeitige Geltendmachung vereitelte und damit der Anspruchsverfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde tatrichterlich geprüft und blieb ohne erhebliche Wirkung gegen die Haftung der Beklagten.