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Urteil

4 AZR 534/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf ‚Tarifverträge des Einzelhandels‘ erfasst regelmäßig Flächentarifverträge der betreffenden Region, nicht ohne weiteres Haustarifverträge des Arbeitgebers. • Eine Bezugnahmeklausel kann Flächentarifverträge auch für einen Arbeitnehmer zur Anwendung bringen, wenn die Arbeitgeberseite nicht mehr tarifgebunden ist. • Bei Kollision zwischen normativ geltendem Haustarifvertrag und arbeitsvertraglich einbezogenen Flächentarifverträgen ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG) die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Arbeitsvertragliche Bezugnahme erfasst Flächentarifverträge; Günstigkeitsprinzip zugunsten Arbeitnehmer • Arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme auf ‚Tarifverträge des Einzelhandels‘ erfasst regelmäßig Flächentarifverträge der betreffenden Region, nicht ohne weiteres Haustarifverträge des Arbeitgebers. • Eine Bezugnahmeklausel kann Flächentarifverträge auch für einen Arbeitnehmer zur Anwendung bringen, wenn die Arbeitgeberseite nicht mehr tarifgebunden ist. • Bei Kollision zwischen normativ geltendem Haustarifvertrag und arbeitsvertraglich einbezogenen Flächentarifverträgen ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG) die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung anzuwenden. Die Klägerin ist seit 2002 in Teilzeit als Abteilungshilfe Food bei der Beklagten beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag von 2003 verweist dynamisch auf die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels. Die Beklagte kündigte 2015 ihre Verbandmitgliedschaften und ist seitdem Mitglied ohne Tarifbindung. Zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di wurden Lohntarifverträge 2015 und 2017 abgeschlossen. Die Beklagte schloss zudem mit ver.di einen Zukunftstarifvertrag (Haustarifvertrag), der Sonderregelungen und vorübergehenden Verzicht auf Tariferhöhungen enthält. Ab August 2016 reduzierte die Beklagte das Monatsentgelt der Klägerin. Die Klägerin verlangt Entgeltdifferenzen nach der Lohngruppe II b der Lohntarifverträge und die Feststellung der tariflichen Eingruppierung. • Zulässigkeit: Zahlungsanträge und die Feststellungsklage sind zulässig und ausreichend bestimmt (§253 ZPO). • Auslegung der Bezugnahmeklausel: Wortlaut ‚Tarifverträge des Einzelhandels‘ zielt auf branchenspezifische Flächentarifverträge des räumlich einschlägigen Bereichs (hier: Nordrhein‑Westfalen). Deshalb umfasst die arbeitsvertragliche Bezugnahme den LTV 2015 und LTV 2017, nicht aber den Zukunftstarifvertrag der Beklagten. • Die in Arbeitsvertrag und Zukunftstarifvertrag enthaltenen Verweise auf Betriebsvereinbarungen ändern diese Auslegung nicht; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind rechtlich unterschiedliche Normen und sind getrennt zu betrachten. • Günstigkeitsvergleich (§4 Abs.3 TVG): Da für das Arbeitsverhältnis zugleich der Zukunftstarifvertrag (kraft Tarifbindung) und die Flächentarifverträge (kraft Arbeitsvertrag) in Betracht kommen, greift das Günstigkeitsprinzip; für die Sachgruppe ‚Arbeitszeit und Arbeitsentgelt‘ sind die LTV 2015/2017 günstiger, weil der Zukunftstarifvertrag die Tariferhöhungen 2015–2017 nicht auszahlt. • Folge: Die arbeitsvertraglich einbezogenen Flächentarifvorgaben verdrängen in den relevanten Punkten den normativ geltenden Zukunftstarifvertrag; die Klägerin hat daher Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen. • Zinsen und Kosten: Zinsen folgen aus §288 i.V.m. §286 Abs.2 Nr.1 BGB; die Beklagte trägt die Prozesskosten (§91 Abs.1 ZPO). Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert: Die Beklagte ist zur Nachzahlung von 256,00 Euro brutto (seit 2.12.2016) und 192,00 Euro brutto (seit 2.3.2017) nebst gesetzlicher Zinsen verpflichtet. Weiter ist festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin ab 1.3.2017 nach Lohngruppe II Lohnstaffel b) des Lohntarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein‑Westfalen zu vergüten hat. Begründend wirkt, dass die arbeitsvertragliche dynamische Bezugnahme die Flächentarifverträge 2015/2017 umfasst und diese nach dem Günstigkeitsprinzip gegenüber dem weniger günstigen Zukunftstarifvertrag der Beklagten Vorrang haben. Die Beklagte trägt zudem die Kosten des Rechtsstreits.