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Urteil

7 AZR 144/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision eines Landes ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht alle selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsurteils angreift. • Eine gesetzliche Regelung, die die Beendigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei Berufung in ein Beamtenverhältnis anordnet, kann verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden, soweit sonst Grundrechte (Art.12 Abs.1 GG) unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. • Eine Verwaltungsbehörde kann sich treuwidrig verhalten, wenn sie eine bevorstehende Änderung der Gesetzeslage nicht berücksichtigt und dadurch Ansprüche des Arbeitnehmers verletzt werden können.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen mangelhafter Revisionsbegründung; Berufsausübungsfreiheit bei Überführung in Beamtenverhältnis zu beachten • Die Revision eines Landes ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht alle selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsurteils angreift. • Eine gesetzliche Regelung, die die Beendigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei Berufung in ein Beamtenverhältnis anordnet, kann verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden, soweit sonst Grundrechte (Art.12 Abs.1 GG) unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. • Eine Verwaltungsbehörde kann sich treuwidrig verhalten, wenn sie eine bevorstehende Änderung der Gesetzeslage nicht berücksichtigt und dadurch Ansprüche des Arbeitnehmers verletzt werden können. Die Klägerin war seit 1994 als Sozialarbeiterin beim beklagten Land beschäftigt. Sie absolvierte während Elternzeit ein Studium der Sonderpädagogik und beantragte Sonderurlaub, um den Vorbereitungsdienst zur Lehrerin für Sonderpädagogik vom 3.2.2014 bis 2.2.2016 zu leisten. Das Land verweigerte dienstlichen Sonderurlaub mit Hinweis auf §13 Abs.2 LBG, wonach ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit Berufung in ein Beamtenverhältnis erlösche. Die Klägerin wurde am 3.2.2014 als Beamtin auf Widerruf ernannt. Kurz darauf trat das Lehrkräftebildungsgesetz (LBiG) in Kraft, das unter Umständen eine Durchführung des Vorbereitungsdienstes außerhalb eines Beamtenverhältnisses ermöglicht. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 2.2.2014 hinaus fortbesteht; hilfsweise begehrte sie Sonderurlaub. Das ArbG gab ihr zunächst teilweise Recht; das LAG wies in der Sache die Berufung des Landes zurück und gab dem Feststellungsantrag statt. Das Land legte Revision ein. • Die Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §551 ZPO) und nicht jede selbständig tragende Erwägung des Berufungsurteils angreift. • Das LAG stützte seine Entscheidung auf drei unabhängige Erwägungen: erstens eine verfassungskonform einschränkende Auslegung des §13 Abs.2 Satz1 LBG zugunsten der Klägerin wegen der Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG); zweitens die Feststellung von Treuwidrigkeit des Landes, weil es die Klägerin nicht auf die durch das LBiG eröffneten Alternativen hingewiesen habe; drittens die Annahme einer Pflicht des Landes, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzubieten und Sonderurlaub zu gewähren, um verfassungsrechtliche Wertungswidersprüche zu vermeiden. • Die Revision griff nur die ersten beiden Erwägungen an und ließ die dritte, selbständig tragende Begründung unberührt; damit fehlt die erforderliche hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils. • Folge: Da sich die Revisionsbegründung nicht mit allen tragenden Erwägungen auseinander setzt, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. • Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.10.2016 (26 Sa 637/15) wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und nicht alle selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsurteils angreift. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend mehrere unabhängige Begründungen für seine Entscheidung gegeben, insbesondere eine verfassungskonforme Auslegung von §13 Abs.2 Satz1 LBG im Lichte von Art.12 Abs.1 GG sowie Erwägungen zur Treuwidrigkeit und zur Pflicht des Landes, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Gewährung von Sonderurlaub anzubieten. Da die Revision die dritte, selbständige Begründung nicht substantiiert angreift, ist das Rechtsmittel unzulässig. Das beklagte Land trägt die Kosten der Revision.