Urteil
6 AZR 367/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Urlaubssperre begründet keine Masseverbindlichkeit i.S.v. §61 Satz1 InsO und führt daher nicht zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters.
• §61 InsO schützt nur vornehmlich Neugläubiger, deren Ansprüche durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wurden; einfache organisatorische Maßnahmen (z.B. Freistellung, Urlaubssperre) sind keine solchen Rechtshandlungen.
• Der Insolvenzverwalter haftet nach §61 InsO nur bei pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten und verschuldensabhängig; bloße Unterlassungen oder Verletzungen allgemeiner Rücksichtnahmepflichten begründen die Haftung nicht.
• Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die wegen Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden, begründen keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters, soweit die Forderungen nicht durch dessen rechtshändige Begründung neuer Masseverbindlichkeiten entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für durch Urlaubssperre/ Freistellung entstandene Urlaubsabgeltung • Eine Urlaubssperre begründet keine Masseverbindlichkeit i.S.v. §61 Satz1 InsO und führt daher nicht zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters. • §61 InsO schützt nur vornehmlich Neugläubiger, deren Ansprüche durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wurden; einfache organisatorische Maßnahmen (z.B. Freistellung, Urlaubssperre) sind keine solchen Rechtshandlungen. • Der Insolvenzverwalter haftet nach §61 InsO nur bei pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten und verschuldensabhängig; bloße Unterlassungen oder Verletzungen allgemeiner Rücksichtnahmepflichten begründen die Haftung nicht. • Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die wegen Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren nicht befriedigt werden, begründen keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters, soweit die Forderungen nicht durch dessen rechtshändige Begründung neuer Masseverbindlichkeiten entstanden sind. Die Klägerin war langjährig bei einem Drogeriemarktunternehmer beschäftigt und wurde Verkaufsleiterin. Nach Insolvenzantrag wurde der Beklagte zunächst als vorläufiger, später als Insolvenzverwalter bestellt; er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012 und setzte die Klägerin ab 1. Mai 2012 unwiderruflich frei. Die Klägerin erhielt im Freistellungszeitraum kein Entgelt, bezog Arbeitslosengeld, und im Verfahren trat Masseunzulänglichkeit ein. Die Klägerin verlangt vom Insolvenzverwalter 18.127,36 Euro als persönlichen Schadenersatz für nicht ausgezahlte Urlaubsabgeltung, weil ihr angeblich vor Eröffnung des Verfahrens Urlaub untersagt worden sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Anwendbare Normen: §61 InsO, §55 InsO, §209 InsO; grundsätzliche Erwägungen zu §280, §241 BGB und Insolvenzgeldregelungen (§§165 ff. SGB III). • §61 Satz1 InsO knüpft die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters an die durch seine Rechtshandlung begründete Masseverbindlichkeit; die Vorschrift erfordert Verschulden und bezieht sich vornehmlich auf Neugläubiger, deren Ansprüche erst durch den Verwalter zur Masseverbindlichkeit wurden. • Eine Urlaubssperre ist keine Rechtshandlung i.S.d. §61 Satz1 InsO, weil sie keine neue Masseverbindlichkeit begründet, sondern lediglich die Gewährung von Urlaub verhindert; somit führt eine Urlaubssperre selbst bei Kenntnis künftiger Masseunzulänglichkeit nicht zur Haftung des Verwalters. • Freistellung während der Kündigungsfrist und damit verbundene Urlaubsgewährung oder Annahmeverzugsansprüche sind darauf gerichtet, das bestehende Arbeitsverhältnis abzuwickeln; sie verfolgen nicht das Ziel, der Masse etwas zuzuführen, und sind daher regelmäßig als Masseverbindlichkeiten der Masse und nicht als vom Verwalter persönlich zu tragende Verbindlichkeiten einzuordnen. • Die Klägerin hat die behauptete Urlaubssperre nicht hinreichend substantiiert dargelegt (unbestimmter Zeitraum), sodass nicht festgestellt werden kann, welche Urlaubstage für das Insolvenzgeld in Betracht gekommen wären. • Selbst außerhalb von §61 InsO kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat; ein solches besonderes Schuldverhältnis ist hier nicht gegeben. • Die unionsrechtlichen Vorgaben (RL 2003/88/EG, RL 2008/94/EG) stehen einer solchen Ergebnisverteilung nicht entgegen: Zahlungsunfähigkeitsschutz und Insolvenzgeldregelungen bilden den maßgeblichen Schutzrahmen, ein voller Ersatz durch den Insolvenzverwalter ist nicht gefordert. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Beklagte haftet nicht persönlich für die wegen Masseunzulänglichkeit nicht ausgezahlte Urlaubsabgeltung. Eine verhängte Urlaubssperre oder die Freistellung während der Kündigungsfrist begründen keine durch Rechtsgeschäft des Insolvenzverwalters geschaffene Masseverbindlichkeit i.S.v. §61 InsO und lösen daher keine persönliche Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalters aus. Soweit die Klägerin behauptet, durch die Sperre sei ihr die Möglichkeit genommen worden, Insolvenzgeld zu erhalten, ist dies entweder nicht ausreichend substantiiert oder rechtlich nicht geeignet, die persönliche Haftung zu begründen. Der Arbeitnehmer bleibt im Insolvenzfall auf die gesetzlichen Insolvenzschutzregelungen und die Verteilung im Insolvenzverfahren verwiesen; ein darüber hinausgehender persönlicher Ersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter besteht nicht.