Urteil
6 AZR 240/17
BAG, Entscheidung vom
25mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Überleitung in eine neue Eingruppierungsordnung nach §47a KDVO richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß der Rechtsfolgenverweisung in §47a Abs.3 S.2 KDVO nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§16 Abs.3 KDVO).
• Bei einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe sind für die Ermittlung des Anspruchs auf den Garantiebetrag nur das bisherige Tabellenentgelt und das sich nach der finalen Stufenzuordnung ergebende Tabellenentgelt zu vergleichen; Zwischenschritte bleiben unberücksichtigt.
• Die KDVO-Regelungen zur Überleitung und Stufenzuordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art.3 GG oder unionsrechtliche Freizügigkeitsvorschriften, wenn keine unionsrechtliche Sachverhaltsverknüpfung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Stufenzuordnung bei Überleitung nach §47a KDVO und Anspruch auf Garantiebetrag • Bei Überleitung in eine neue Eingruppierungsordnung nach §47a KDVO richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe gemäß der Rechtsfolgenverweisung in §47a Abs.3 S.2 KDVO nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§16 Abs.3 KDVO). • Bei einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe sind für die Ermittlung des Anspruchs auf den Garantiebetrag nur das bisherige Tabellenentgelt und das sich nach der finalen Stufenzuordnung ergebende Tabellenentgelt zu vergleichen; Zwischenschritte bleiben unberücksichtigt. • Die KDVO-Regelungen zur Überleitung und Stufenzuordnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art.3 GG oder unionsrechtliche Freizügigkeitsvorschriften, wenn keine unionsrechtliche Sachverhaltsverknüpfung vorliegt. Der Kläger war von 1.9.2008 bis 31.1.2015 als Sachbearbeiter für Haushalt und Kassenwesen beschäftigt. Mit Inkrafttreten einer neuen Eingruppierungsordnung zum 1.1.2013 sah Anlage 1 KDVO für seine Tätigkeitsbeschreibung die höhere Entgeltgruppe 8 vor (bisher Entgeltgruppe 6). Der Kläger stellte fristgerecht nach §47a Abs.3 KDVO Antrag auf Überleitung in Entgeltgruppe 8 rückwirkend zum 1.1.2013 und begehrte die Anrechnung seiner bisherigen Stufe 4 (also Stufe 4 der Entgeltgruppe 8). Die Arbeitgeberin zahlte hingegen ab 1.1.2013 Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3. Der Kläger verklagte die Differenz zur Stufe 4 bzw. hilfsweise den Garantiebetrag nach §16 Abs.3 KDVO. Die Vorinstanzen gaben die Klage letztlich abweisend; der Kläger ließ Revision zu und unterlag beim BAG. • Anwendbarkeit der KDVO: Die Parteien haben die KDVO vertraglich wirksam einbezogen; sie wirkt als Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Regelung. • Auslegung §47a KDVO: §47a regelt die Überleitung in die neue Eingruppierungsordnung und verweist in §47a Abs.3 S.2 ausdrücklich auf §16 Abs.3 KDVO, sodass bei Antrag auf Höhergruppierung die Stufenzuordnung nach den Höhergruppierungsregeln vorzunehmen ist. • Beginn der Stufenlaufzeit: Nach §16 Abs.3 S.3 KDVO beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung (hier Stichtag 1.1.2013) und vorher in der unteren Gruppe zurückgelegte Zeiten werden nicht angerechnet; nur für Stufe 1 gilt eine Sonderregel. • Konkrete Anwendung: Wegen gedanklicher Zwischenschritte (6→7→8) ist maßgeblich das Tabellenentgelt der Ausgangsgruppe (6 Stufe 4: 2.456,82 €) und das der finalen Einstufung (8 Stufe 3: 2.555,15 €); danach war der Kläger der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 zugeordnet und die Stufenlaufzeit begann 1.1.2013. • Garantiebetrag nach §16 Abs.3 S.2 KDVO: Zur Prüfung dient der Unterschiedsbetrag zwischen bisherigem Tabellenentgelt und dem neu ermittelten Tabellenentgelt; ist dieser geringer als der für die Gruppe geltende Garantiebetrag (hier 28,92 €), wird der Garantiebetrag gezahlt. Hier betrug die Differenz 98,33 €, damit ist kein Garantiebetrag zu leisten. • Verfassungs- und Unionsrecht: Die Regelung verletzt weder Art.3 Abs.1 GG noch unionsrechtliche Freizügigkeitsnormen; die Unterscheidung zwischen bereits Beschäftigten (Überleitung) und neu Eingestellten ist sachlich gerechtfertigt und es besteht kein unionsrechtlicher Anwendungsbereich, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger hat für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.1.2015 keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 und auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrags nach §16 Abs.3 KDVO. Maßgeblich ist die Überleitungsvorschrift §47a Abs.3 S.2 KDVO in Verbindung mit §16 Abs.3 KDVO, die bei Antrag zur Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe die Stufenzuordnung nach den Höhergruppierungsregeln bestimmt; aufgrund der dabei vorzunehmenden Vergleichsberechnung ergab sich für den Kläger lediglich Entgeltgruppe 8 Stufe 3 und die Differenz zum vorherigen Tabellenentgelt überstieg den Garantiebetrag. Das Gericht hat somit die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.