Urteil
6 AZR 385/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Sondervergütung nach dem NV Bühne besteht nur, wenn die tariflichen Tatbestände der §§ 71, 79 NV Bühne erfüllt sind; Überobligatorische Leistungen sind nicht automatisch gesondert zu vergüten.
• Eine ‚einzelne Besetzung einer Stimmgruppe‘ i.S.d. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne liegt nicht vor, wenn ein berufsmäßiges Opernchormitglied zusammen mit mindestens einem Mitglied des Extra-Chores singt.
• § 612 Abs. 1 BGB begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn die Leistung nicht objektiv nur gegen Vergütung zu erwarten ist und das tarifliche Vergütungssystem abschließend ist.
Entscheidungsgründe
Keine Sondervergütung bei Einsatz mit Extra‑Chor • Ein Anspruch auf Sondervergütung nach dem NV Bühne besteht nur, wenn die tariflichen Tatbestände der §§ 71, 79 NV Bühne erfüllt sind; Überobligatorische Leistungen sind nicht automatisch gesondert zu vergüten. • Eine ‚einzelne Besetzung einer Stimmgruppe‘ i.S.d. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne liegt nicht vor, wenn ein berufsmäßiges Opernchormitglied zusammen mit mindestens einem Mitglied des Extra-Chores singt. • § 612 Abs. 1 BGB begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, wenn die Leistung nicht objektiv nur gegen Vergütung zu erwarten ist und das tarifliche Vergütungssystem abschließend ist. Der Klägerin gehört ein Opernchor; der Beklagte war als 1. Bass angestellt. Nach dem Arbeitsvertrag galt der Normalvertrag Bühne (NV Bühne). Der Beklagte sang in seiner Stimmgruppe regelmäßig entweder allein oder gemeinsam mit Mitgliedern des sog. Extra‑Chores, die nicht berufsmäßig sind. Er verlangte für 2012/2013 Sondervergütung für diese Einsätze beim Bühnenschiedsgericht und erhielt dort zum Teil Recht; das Bühnenoberschiedsgericht sprach ihm zusätzliche Zahlungen auch für Einsätze mit Extra‑Chor zu. Die Klägerin erhob Aufhebungsklage; das Arbeitsgericht gab ihr teilweise Recht und verurteilte die Klägerin zur Zahlung für wirklich allein gesungene Einsätze; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Beklagte rügte weiterhin Anspruch auf vollständige Zahlung der vom Bühnenoberschiedsgericht zugesprochenen Beträge. • Zulässigkeit: Die Aufhebungsklage ist statthaft nach §110 Abs.1 Nr.2 ArbGG, fristgerecht erhoben und rügt Rechtsverletzungen in der Anwendung des NV Bühne und des §612 BGB. • Tarifrechtliche Lage: Der NV Bühne regelt abschließend, welche besonderen Leistungen zu Sondervergütung oder Freizeitausgleich führen (§§71,75,79 NV Bühne). Eine zusätzliche Vergütung außerhalb der dort genannten Tatbestände ist nicht vorgesehen. • Auslegung von §71 Abs.2 Buchst. f NV Bühne: Der Begriff der ‚einzelnen Besetzung einer Stimmgruppe‘ ist klar und bedeutet ‚allein, nicht mit anderen zusammen‘; eine einzelne Besetzung liegt nicht vor, wenn neben dem berufsmäßigen Mitglied wenigstens ein Extra‑Chor‑Mitglied mitsingt. • Bedeutung des Extra‑Chores: Mitglieder des Extra‑Chores tragen zur kollektiven Chorleistung bei; auch wenn ihre Qualität typischerweise geringer sein kann, unterstützen sie das berufsmäßige Mitglied, sodass dieses nicht als alleingelassen gilt. • §612 Abs.1 BGB: Diese Norm setzt ein objektives Vergütungserwartungsbild voraus. Wenn das tarifliche System abschließend ist und kein tariflicher Vergütungsanspruch besteht, begründet §612 BGB keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch. • Überobligatorische Leistung: Entscheidet die Intendanz, Mitglieder des Extra‑Chores einzusetzen, hat das berufsmäßige Mitglied etwaige Qualitätsdefizite hinzunehmen; eine freiwillige Mehrleistung begründet keinen Anspruch auf Sondervergütung. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf zusätzliche Sondervergütung für Einsätze, bei denen er in seiner Stimmgruppe gemeinsam mit mindestens einem Mitglied des Extra‑Chores singt. Nur für tatsächlich allein gesungene Einsätze kann eine Sondervergütung nach den tariflichen Bestimmungen in Betracht kommen; für die hier streitgegenständlichen Fälle fehlt jedoch eine tarifliche Anspruchsgrundlage. §612 Abs.1 BGB schafft keinen ergänzenden Vergütungsanspruch, weil das tarifliche Vergütungssystem abschließend ist und bei Einsatz mit Extra‑Chor objektiv keine Vergütungserwartung besteht. Damit hat die Klägerin in der Aufhebungsklage Erfolg insoweit, als die weitergehenden Ansprüche des Beklagten abgewiesen bleiben; die Kosten der Revision trägt der Beklagte.