Urteil
9 AZR 328/18
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn er sich auf eine konkret behauptete Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bezieht und zur Klärung des bestehenden Streitverhältnisses geeignet ist.
• § 3 ArbZG schützt Arbeitnehmer durch ein Verbotsgesetz; tägliche Arbeitszeit über acht Stunden ist nur ausnahmsweise auf bis zu zehn Stunden verlängerbar.
• Eine tarifvertragliche Abweichung nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG kann nur wirken, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG erfüllt; hierzu gehören insbesondere Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne.
• Entgelte aus einem öffentlichen Auftrag, die eine synallagmatische Gegenleistung für vertraglich geschuldete Leistungen darstellen, sind keine haushaltsrechtlichen Zuwendungen und begründen daher nicht die Anwendung der Ausnahme des § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung tariflicher Verlängerung der täglichen Arbeitszeit wegen fehlender haushaltsrechtlicher Zuwendungen • Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn er sich auf eine konkret behauptete Verletzung der Arbeitszeitvorschriften bezieht und zur Klärung des bestehenden Streitverhältnisses geeignet ist. • § 3 ArbZG schützt Arbeitnehmer durch ein Verbotsgesetz; tägliche Arbeitszeit über acht Stunden ist nur ausnahmsweise auf bis zu zehn Stunden verlängerbar. • Eine tarifvertragliche Abweichung nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG kann nur wirken, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG erfüllt; hierzu gehören insbesondere Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne. • Entgelte aus einem öffentlichen Auftrag, die eine synallagmatische Gegenleistung für vertraglich geschuldete Leistungen darstellen, sind keine haushaltsrechtlichen Zuwendungen und begründen daher nicht die Anwendung der Ausnahme des § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG. Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten im Rettungsdienst beschäftigt. Die Beklagte führt den bodengebundenen Rettungsdienst im Landkreis H aufgrund eines Vertrags mit dem Landkreis vom 22. Juni 2011 durch; der Landkreis stellt Wachen und erstattet Kosten. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft individueller Bezugnahme dem TVöD (VKA), dessen Anhang zur Arbeitszeit im Rettungsdienst längere tägliche Höchstarbeitszeiten bis zu zwölf Stunden ermöglicht. Die Beklagte ordnet den Kläger regelmäßig Schichten mit mehr als zehn und bis zu zwölf Stunden an. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen § 3 ArbZG und beantragt festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, solche Schichten zu leisten. Die Beklagte verteidigt die Anordnung mit Verweis auf § 7 Abs. 2 Nr. 4 iVm. Abschn. B zu § 9 TVöD (VKA) und macht geltend, sie finanziere ihren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen des Landkreises. • Feststellungsinteresse und -umfang: Der Feststellungsantrag ist in zulässiger, prozessrechtlich gebotener enger Auslegung auf die konkret behauptete Rechtsverletzung beschränkt und somit nach § 256 ZPO zulässig. • Rechtlicher Schutzbereich des § 3 ArbZG: § 3 ArbZG ist ein Verbotsgesetz zum Schutz vor übermäßiger Arbeitszeit; Arbeitszeit umfasst dabei auch Bereitschaftszeiten und ist in voller Dauer anzurechnen. • Tarifliche Ausnahmeregelung nach § 7 ArbZG: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG kann ein Tarifvertrag die werktägliche Arbeitszeit bei bestimmten öffentlichen Stellen der Eigenart der Tätigkeit anpassen; nach § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG gelten solche Regelungen zwischen nicht tarifgebundenen Parteien nur bei vereinbarter Anwendung der tariflichen Bestimmungen und wenn die Arbeitgeber ihre Betriebskosten überwiegend mit haushaltsrechtlichen Zuwendungen decken. • Begriff der haushaltsrechtlichen Zuwendung: Der Begriff ist in haushaltsrechtlichen Vorschriften (z. B. § 23 BHO/LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ausgefüllt; Zuwendungen sind zweckgebundene, nicht marktäquivalente Leistungen ohne einklagbare Leistungspflicht und abzusetzen von Entgelten aus öffentlichen Aufträgen. • Abgrenzung Zuwendung vs. öffentliches Auftragsentgelt: Entgelte, die synallagmatisch als Gegenleistung für die Erbringung konkret vertraglich geschuldeter Leistungen gezahlt werden und die Preisvorschriften für öffentliche Aufträge beachten, sind keine haushaltsrechtlichen Zuwendungen. • Anwendung auf den vorliegenden Vertrag: Der Vergütungsmechanismus im Vertrag zum Rettungsdienst bildet eine synallagmatische Gegenleistung; die Parteien orientieren sich an preisrechtlichen Vorschriften für öffentliche Aufträge, sodass es sich nicht um Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne handelt. • Rechtsfolge: Mangels haushaltsrechtlicher Zuwendungen greift § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG nicht; die Beklagte kann sich daher nicht auf die tarifliche Ausnahme berufen und die Anordnung von Schichten über zehn Stunden ist rechtswidrig. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Landesarbeitsgerichtsurteil wurde aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts geändert. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, Schichten mit einer täglich zehn Stunden überschreitenden Arbeitszeit innerhalb der von der Beklagten angeordneten Rettungsdienstschichten zu leisten. Die Beklagte kann die tarifliche Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG iVm. § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG nicht geltend machen, weil die an sie gezahlten Entgelte aus dem Vertrag mit dem Landkreis keine haushaltsrechtlichen Zuwendungen sind, sondern synallagmatische Gegenleistungen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags. Damit bleibt § 3 ArbZG in seiner Schutzfunktion wirksam und begrenzt die zulässige tägliche Arbeitszeit; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.