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Urteil

9 AZR 349/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Urlaub während einer Vollzeitbeschäftigung ist Urlaubsentgelt nach dem aktuellen (Vollzeit-)Entgelt zu berechnen, nicht nach früherer, geringerer Teilzeitvergütung. • Eine einseitige Aufrechnung des Arbeitgebers gegen laufendes Arbeitsentgelt ist unzulässig, soweit sie den pfändungsfreien Teil des Nettoeinkommens überschreitet (§§ 387, 394 BGB; §§ 850 ff. ZPO). • Tarifrechtliche Regelungen über Entgeltfortzahlung sind so auszulegen, dass sie das Entgeltausfallprinzip gewährleisten und den gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Urlaubsentgelt nach Wechsel Teilzeit/Vollzeit; Aufrechnungsverbot und Pfändungsschutz • Bei Urlaub während einer Vollzeitbeschäftigung ist Urlaubsentgelt nach dem aktuellen (Vollzeit-)Entgelt zu berechnen, nicht nach früherer, geringerer Teilzeitvergütung. • Eine einseitige Aufrechnung des Arbeitgebers gegen laufendes Arbeitsentgelt ist unzulässig, soweit sie den pfändungsfreien Teil des Nettoeinkommens überschreitet (§§ 387, 394 BGB; §§ 850 ff. ZPO). • Tarifrechtliche Regelungen über Entgeltfortzahlung sind so auszulegen, dass sie das Entgeltausfallprinzip gewährleisten und den gesetzlichen Mindesturlaub nach BUrlG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers unterlaufen. Der Kläger war bei der Beklagten angestellt und wechselte 2016 zwischen Vollzeit (Januar und Juli–Dezember, 39 Stunden/Woche) und Teilzeit (Februar–Juni, 33 Stunden/Woche). Ihm wurden zwischen August und Dezember 2016 insgesamt 12,5 Urlaubstage gewährt; die Beklagte zahlte das hierfür berechnete Urlaubsentgelt auf Vollzeitbasis. Später forderte die Beklagte Teile dieses Urlaubsentgelts zurück und nahm im März 2017 eine einbehaltene Verrechnung von 227,49 Euro netto vor, wovon 59,60 Euro als Pflichtumlage an die Zusatzversorgung abgeführt wurden. Der Kläger verlangte die Auszahlung des einbehaltenen Restbetrags von 227,49 Euro netto nebst Zinsen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte rügte die Aufrechnung und die Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts. • Aufrechnungsvoraussetzungen: Aufrechnung setzt eine hinreichend bestimmte Erklärung und eine Aufrechnungslage iSd. § 387 BGB voraus; zudem greift das Verbot des § 394 Satz 1 BGB, soweit die Gegenforderung den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens übersteigt. • Pfändungsschutz und Tarifumlage: Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind nach § 850e ZPO tarifvertraglich zu leistende Pflichtumlagen nicht zu berücksichtigen; das pfändbare Netto des Klägers betrug im Streitmonat 129,49 Euro, weshalb eine Verrechnung über diesen Betrag hinaus (98,00 Euro) unzulässig war. • Tarifauslegung und Entgeltausfallprinzip: § 23 und § 29 TV-BA sind dahin auszulegen, dass Urlaubsentgelt nach dem aktuellen Entgelt („weitergezahlt“/Entgeltausfallprinzip) zu berechnen ist; Änderungen der Wochenarbeitszeit innerhalb von fünf Arbeitstagen pro Woche ändern nicht die Anzahl der Urlaubstage. Eine Berechnung des Urlaubsentgelts auf Basis der zuvor geringeren Teilzeitquote widerspricht Wortlaut, Systematik und Zweck des Tarifvertrags sowie dem gesetzlichen Mindesturlaubsprinzip des BUrlG. • Fehlen eines Erstattungsanspruchs: Da das an den Kläger gezahlte Urlaubsentgelt den tarifvertraglichen Anspruch nicht überstieg, bestand kein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB, sodass auch insoweit keine Aufrechnungslage bestand. • Zinsen und Kosten: Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug nach § 288, § 286 BGB; die Beklagte trägt die Kosten der Revision nach § 97 ZPO. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Betrags in Höhe von 227,49 Euro netto nebst Verzugszinsen, weil das ihm für die in der Zeit nach dem Wechsel zur Vollzeit gewährte Urlaub zustehende Urlaubsentgelt korrekt auf Vollzeitbasis berechnet wurde und die Beklagte eine Verrechnung nur in Höhe des pfändbaren Betrags (129,49 Euro) hätte vornehmen dürfen. Die darüber hinausgehende Verrechnung (98,00 Euro) war wegen des Aufrechnungsverbots in Verbindung mit dem Pfändungsschutz nach §§ 394 BGB, 850 ff. ZPO nicht statthaft. Damit ist die einbehaltene Summe unrechtmäßig und zahlungspflichtig; die Beklagte hat außerdem die Kosten der Revision zu tragen.