Beschluss
1 ABR 13/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das mitbestimmte IT-System (EOS Version 8) ist als technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG einzustufen.
• Die Änderung der Formulierungen im Fragenkatalog zur Rubrik „Aktive Führung“ begründet nicht schon deshalb eine Änderung der technischen Einrichtung, die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG auslöst.
• Die Teilnahme an der konzernweiten Mitarbeiterbefragung ist freiwillig, weshalb die Befragung keine Personalfragebögen i.S.v. § 94 Abs.1 BetrVG darstellt.
• Fragen, die subjektive Einschätzungen zu Vorgesetzten erheben, sind weder automatisch Arbeitsschutzmaßnahmen noch Ordnungsvorschriften i.S.v. § 87 Abs.1 Nr.7 bzw. Nr.1 BetrVG und lösen daher keine Mitbestimmung nach diesen Vorschriften aus.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei Änderung inhaltlicher Fragen einer mitbestimmten IT-gestützten Mitarbeiterbefragung • Das mitbestimmte IT-System (EOS Version 8) ist als technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG einzustufen. • Die Änderung der Formulierungen im Fragenkatalog zur Rubrik „Aktive Führung“ begründet nicht schon deshalb eine Änderung der technischen Einrichtung, die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG auslöst. • Die Teilnahme an der konzernweiten Mitarbeiterbefragung ist freiwillig, weshalb die Befragung keine Personalfragebögen i.S.v. § 94 Abs.1 BetrVG darstellt. • Fragen, die subjektive Einschätzungen zu Vorgesetzten erheben, sind weder automatisch Arbeitsschutzmaßnahmen noch Ordnungsvorschriften i.S.v. § 87 Abs.1 Nr.7 bzw. Nr.1 BetrVG und lösen daher keine Mitbestimmung nach diesen Vorschriften aus. Die Arbeitgeberin, eine Konzernobergesellschaft im Logistikbereich, führt seit 2007 jährlich eine konzernweite Mitarbeiterbefragung (EOS) durch; die technische Plattform EOS Version 8 wurde nach einer konzernweiten Betriebsvereinbarung eingeführt. Die Durchführung erfolgt durch einen Dienstleister; die IT-Details (Datenmodell, Teilnehmerliste, Anonymisierungs- und Auswertungsregeln) sind in einem Informationsdokument beschrieben. Für 2015 änderte die Arbeitgeberin Formulierungen einzelner Fragen zur Rubrik „Aktive Führung“; der Konzernbetriebsrat wollte eigene Fragen durchsetzen und beanstandete die Änderung als mitbestimmungspflichtig. Er meinte, die modifizierten Fragen beträfen Überwachung, Arbeits- und Gesundheitsschutz oder stellten Personalfragebögen dar. Arbeitsgericht gab dem Konzernbetriebsrat teilweise recht; das Landesarbeitsgericht wies den Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG ab. Der Konzernbetriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist ausreichend bestimmt und zulässig; er richtet sich auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Änderungen des Fragenkatalogs im Rahmen der EOS-Befragungen. • EOS Version 8 ist eine mitbestimmte technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG; der IT-Ausschuss des Konzernbetriebsrats hat der Version zugestimmt. • Änderungen der inhaltlichen Fragen zur Rubrik „Aktive Führung“ ändern die technische Einrichtung EOS Version 8 nicht. Eine technische Einrichtung ist gegeben, weil mithilfe der Plattform Daten zur Leistung oder zum Verhalten von Arbeitnehmern erhoben und verknüpft werden; die konkrete Formulierung der Fragen beeinflusst die vom System bestimmten IT-Prozesse nicht. • Die Möglichkeit, aus aggregierten Auswertungen oder verknüpften Stammdaten Rückschlüsse auf einzelne Vorgesetzte zu ziehen, liegt in der Ausgestaltung des mitbestimmten IT-Systems und nicht in den konkreten Fragestellungen; etwaige Anonymisierungsmängel rechtfertigen nicht automatisch ein Mitbestimmungsrecht bei jeder Fragenänderung. • Weitere in Betracht kommende Mitbestimmungsgrundlagen (§ 87 Abs.1 Nr.1 und Nr.7, § 94 BetrVG, ArbSchG) greifen nicht: Die Teilnahme ist freiwillig, die Fragen zielen auf subjektive Einschätzungen und stellen keine Gefährdungsbeurteilung, keine Anordnung betrieblicher Ordnungsverhalten und keine Personalfragebögen im Sinne des § 94 Abs.1 dar. • Rechtsmittelrechtliche Prüfung: Die Klammer der vom Konzernbetriebsrat vorgetragenen Normen ändert nichts an der materiellen Prüfung; die erstinstanzliche Auslegung des Antrags als einheitliches Feststellungsbegehren ist bindend für den Verfahrensinhalt. • Folgerung: Weil die technische Plattform bereits mitbestimmt eingeführt ist und die inhaltliche Änderung der Fragen die Einrichtung nicht ändert, besteht kein weiteres Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats für die streitige Fragenmodifikation. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats wird zurückgewiesen. Das BAG bestätigt, dass EOS Version 8 eine mitbestimmte technische Einrichtung ist, aber die Änderung der Formulierungen im Fragenkatalog zur Rubrik „Aktive Führung“ keine neue mitbestimmungspflichtige Änderung der technischen Einrichtung nach § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG darstellt. Andere in Anspruch genommene Mitbestimmungsnormen (§ 87 Abs.1 Nr.1 und Nr.7, § 94 BetrVG, ArbSchG) greifen ebenfalls nicht, weil die Teilnahme freiwillig ist und es sich um subjektive Bewertungen handelt, nicht um Personalfragebögen oder Gefährdungsbeurteilungen. Der Konzernbetriebsrat kann jedoch — falls er die Ausgestaltung der technischen Plattform für unzureichend anonymisierend hält — die Vereinbarung über EOS kündigen und eine Neuregelung verlangen; materiell rechtlich besteht aber kein Anspruch auf Mitbestimmung bei der bloßen Änderung der Fragen.