Urteil
4 AZR 123/18
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Flächentarifverträge erfassen nicht ohne ausdrückliche Regelung automatisch spätere Haustarifverträge.
• Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Einbeziehung von Haustarifverträgen kommt nur bei planwidriger Regelungslücke in Betracht; dies liegt hier nicht vor.
• Bei Kollision zwischen unmittelbar geltendem Haustarifvertrag und arbeitsvertraglich einbezogenem Flächentarifvertrag entscheidet das Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG): günstigere Regelungen treten vor.
• Sonderzahlungen und Warengutscheine sind regelmäßig Teil des Arbeitsentgelts und sind beim Günstigkeitsvergleich zu berücksichtigen, Beschäftigungssicherung gehört dagegen nicht zur Sachgruppe Arbeitszeit/Arbeitsentgelt.
• Die Feststellungsklage auf dynamische Anwendung eines Gehaltstarifvertrags ist als Elementenfeststellungsklage zulässig, wenn ein konkretes Feststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Bezugnahmeklausel auf Flächentarifvertrag schließt Haustarifvertrag nicht ein • Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Flächentarifverträge erfassen nicht ohne ausdrückliche Regelung automatisch spätere Haustarifverträge. • Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Einbeziehung von Haustarifverträgen kommt nur bei planwidriger Regelungslücke in Betracht; dies liegt hier nicht vor. • Bei Kollision zwischen unmittelbar geltendem Haustarifvertrag und arbeitsvertraglich einbezogenem Flächentarifvertrag entscheidet das Günstigkeitsprinzip (§4 Abs.3 TVG): günstigere Regelungen treten vor. • Sonderzahlungen und Warengutscheine sind regelmäßig Teil des Arbeitsentgelts und sind beim Günstigkeitsvergleich zu berücksichtigen, Beschäftigungssicherung gehört dagegen nicht zur Sachgruppe Arbeitszeit/Arbeitsentgelt. • Die Feststellungsklage auf dynamische Anwendung eines Gehaltstarifvertrags ist als Elementenfeststellungsklage zulässig, wenn ein konkretes Feststellungsinteresse besteht. Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten als Kassiererin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist ein beziffertes Monatsentgelt genannt mit Bezug auf die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel (Gehaltstarifvertrag, Gehaltsgruppe 3) sowie eine Regelung, dass tarifliche Ansprüche dynamisch berücksichtigt werden. Die Beklagte war Mitglied im Landesverband des Hamburger Einzelhandels und trat 2013 aus; nachfolgende Entgelterhöhungen gab sie nicht weiter. Arbeitgeber und ver.di schlossen 2016 den Zukunftstarifvertrag (Zukunfts‑TV), einen Haustarifvertrag mit Absenkung bestimmter Flächentarifansprüche und eigenen Regelungen zu Entgelt und Einmalzahlungen. Die Klägerin verlangt Feststellung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fassung anwendbar ist und dementsprechend höhere Entgeltansprüche bestehen. Die Beklagte hält die Bezugnahmeklausel auch für auf den Zukunfts‑TV erstreckend und bestreitet die Klage. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Elementenfeststellungsklage zulässig und hinreichend bestimmt; besonderes Feststellungsinteresse liegt vor, weil die dynamische Anwendbarkeit des Gehaltstarifvertrags zwischen den Parteien streitig ist (§256 Abs.1 ZPO). • Auslegung der Arbeitsvertragsklauseln: Die Bezugnahme in Nr.14 des Arbeitsvertrags bezieht sich auf die Tarifverträge der Branche (Flächentarifverträge des Hamburger Einzelhandels) und nicht auf später geschlossene Haustarifverträge. Eine Verknüpfung mit Betriebsvereinbarungen begründet keine Ausdehnung auf Haustarifverträge, weil Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge unterschiedliche Rechtswirkungen haben. • Ergänzende Vertragsauslegung: Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke; die Möglichkeit und Vorhersehbarkeit von Haustarifverträgen rechtfertigt keine ergänzende Auslegung zugunsten ihrer Einbeziehung. Hätten die Parteien dies gewollt, hätten sie dies ausdrücklich geregelt. • Günstigkeitsprinzip: Bei Kollision des unmittelbar und zwingend geltenden Zukunfts‑TV mit den arbeitsvertraglich einbezogenen Flächentarifverträgen ist nach §4 Abs.3 TVG ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (hier: Arbeitszeit und Arbeitsentgelt). Dabei sind abstrakte Regelungen maßgeblich; ambivalente Regelungen begründen keine Günstigkeit. • Umfang des Günstigkeitsvergleichs: Zu berücksichtigen sind das regelmäßige Tabellenentgelt sowie jährliche Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Sonderzuwendung) und Sachbezüge (Warengutscheine), da diese nach Auslegung Entgeltcharakter haben. Kennzahlenabhängige künftige Erhöhungen des Zukunfts‑TV, die erst durch künftige Festlegung entstehen, bleiben außer Betracht. • Ergebnis des Vergleichs: Unter Einbeziehung aller relevanten Entgeltbestandteile sind die Regelungen der Flächentarifverträge für die Sachgruppe Arbeitszeit/Arbeitsentgelt günstiger als die des Zukunfts‑TV. Die Berufung des Landesarbeitsgerichts, die Klage abgewiesen hatte, war rechtsfehlerhaft. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§91 Abs.1 ZPO). Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht wurde insoweit aufgehoben und die Berufung der Klägerin führte zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils: Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung das Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 3 „nach dem 5. Tätigkeitsjahr“ des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel in seiner jeweiligen Fassung zu zahlen. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel erfasst nicht den später abgeschlossenen Zukunfts‑TV; eine ergänzende Auslegung kommt nicht in Betracht. Beim Günstigkeitsvergleich überwiegen die Regelungen des Flächentarifvertrags gegenüber dem Zukunfts‑TV, weshalb die Klägerin die besseren Entgeltansprüche durchsetzen kann. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.