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Urteil

4 AZR 540/17

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2019:230119.U.4AZR540.17.0
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 2 Sa 1208/16 insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 2 Ca 3102/15 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 541/17 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Treber W. Reinfelder Klug Schuldt Widuch Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 541/17 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).