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Beschluss

10 AZB 44/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei liquidationsloser Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG tritt das Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes auf den verbleibenden Gesellschafter über; eine titulierte Forderung kann deshalb nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen den Rechtsnachfolger vollstreckbar gemacht werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist. • Die Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger (Titelumschreibung) ist zulässig, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. • Ein Antrag auf Aufnahme eines Haftungs-Vorbehalts in die Vollstreckungsklausel ist unzulässig; die Beschränkung der Haftung des Vermögensübernehmers ist durch eine Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. • Der Vermögensübernehmer kann seine beschränkte Haftung nach den Vorschriften der ZPO geltend machen; die Möglichkeit des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung im Urteil besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH.
Entscheidungsgründe
Titelumschreibung: Vollstreckung gegen Rechtsnachfolger nach liquidationsloser Vollbeendigung • Bei liquidationsloser Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG tritt das Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes auf den verbleibenden Gesellschafter über; eine titulierte Forderung kann deshalb nach § 727 Abs. 1 ZPO gegen den Rechtsnachfolger vollstreckbar gemacht werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten ist. • Die Erteilung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger (Titelumschreibung) ist zulässig, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. • Ein Antrag auf Aufnahme eines Haftungs-Vorbehalts in die Vollstreckungsklausel ist unzulässig; die Beschränkung der Haftung des Vermögensübernehmers ist durch eine Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. • Der Vermögensübernehmer kann seine beschränkte Haftung nach den Vorschriften der ZPO geltend machen; die Möglichkeit des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung im Urteil besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH. Die Gläubigerin erwirkte gegen eine GmbH & Co. KG ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über ausstehende Vergütung für Sep.–Nov. 2010. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit wurde im Handelsregister das Ausscheiden des einzigen Kommanditisten und das Eintreten des Antragsgegners als Kommanditist sowie die Bestellung des Antragsgegners als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eingetragen. Später wurde die Komplementärin wegen Vermögenslosigkeit gelöscht und die Schuldnerin als erloschen eingetragen; dadurch ging das Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes auf den Antragsgegner über. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung auf den Antragsgegner; die Rechtspflegerin wies ab, das LAG hob diese Entscheidung jedoch auf. Der Antragsgegner erhob Rechtsbeschwerde mit dem Hilfsantrag, die Vollstreckung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber unbegründet; das LAG hat zu Recht die Umschreibung angeordnet (§ 78 ArbGG i.V.m. § 574 ZPO). • Voraussetzungen für Titelumschreibung: Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann gegen den Rechtsnachfolger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, wenn die titulierte Verpflichtung nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf ihn übergegangen ist und die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. • Feststellung der Rechtsnachfolge: Die Handelsregistereinträge und beglaubigten Auszüge belegten, dass die liquidationslose Vollbeendigung der GmbH & Co. KG durch Löschung der vermögenslosen Komplementärin eingetreten ist und das Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes auf den Antragsgegner als einzigen verbleibenden Gesellschafter überging; dieser Übergang erfolgte nach Erlass des Versäumnisurteils. • Haftungsbeschränkung: Haftungsrechtliche Einwände gegen die Rechtsfolge waren im Fall der liquidationslosen Vollbeendigung unbeachtlich; der ehemalige Kommanditist haftet grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen, sodass § 129 Abs. 4 HGB der Erteilung der Ausfertigung nicht entgegensteht. • Vorbehalt und Vollstreckungsabwehr: Ein im Titel aufzunehmender Vorbehalt zugunsten des Antragsgegners zur Beschränkung der Haftung ist nicht möglich; der Schutz des Privatvermögens muss durch eine Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Der Vermögensübernehmer kann seine Einwendungen nach den Vorschriften der ZPO vorbringen. • Rechtliches Gehör: Die Rüge der Gehörsverletzung blieb ohne Erfolg, weil der Antragsgegner nicht darlegte, welche neuen Tatsachen oder Rechtsansichten durch einen nicht zugeleiteten Schriftsatz hätten berücksichtigt werden müssen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils auf den Antragsgegner angeordnet. Die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO liegen vor, weil die titulierte Forderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf den Antragsgegner übergegangen ist und die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wurde. Der Hilfsantrag, die Vollstreckung auf das Privatvermögen des Antragsgegners zu beschränken, ist unbegründet; eine solche Beschränkung kann nicht in die Vollstreckungsklausel aufgenommen werden, sondern muss im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.