Urteil
6 AZR 40/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Ablauf einer befristeten Nebenabrede enden deren Wirkungen ohne Nachwirkung, sodass eine vertragliche dynamische Verweisung wieder greift.
• Ein Arbeitsvertrag, der formularmäßig kirchliches Arbeitsrecht (AVR) in Bezug nimmt, ist grundsätzlich nicht für weltliche Betriebsvereinbarungen geöffnet.
• Selbst wenn eine spätere Vereinbarung als Betriebsvereinbarung qualifiziert werden könnte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Rückkehr zur dynamischen Verweisung, wenn die befristete Regelung geendet hat.
Entscheidungsgründe
Dynamische Verweisung auf kirchliche AVR nach Ablauf befristeter Nebenabrede • Nach Ablauf einer befristeten Nebenabrede enden deren Wirkungen ohne Nachwirkung, sodass eine vertragliche dynamische Verweisung wieder greift. • Ein Arbeitsvertrag, der formularmäßig kirchliches Arbeitsrecht (AVR) in Bezug nimmt, ist grundsätzlich nicht für weltliche Betriebsvereinbarungen geöffnet. • Selbst wenn eine spätere Vereinbarung als Betriebsvereinbarung qualifiziert werden könnte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Rückkehr zur dynamischen Verweisung, wenn die befristete Regelung geendet hat. Die Klägerin ist seit 1986 bei einem Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag von 1993 verweist dynamisch auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR-DW EKD). Beim Betriebsübergang 2003 ging das Arbeitsverhältnis auf die beklagte Gesellschaft über, die die AVR seitdem statisch anwandte. Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat 2006 und 2009 Vergütungsregelungen und befristete Nebenabreden (I und II), die bis Ende 2009 bzw. 2012 galten. Nach Ablauf der Nebenabrede II (31.12.2012) zahlte die Beklagte ab 2013 weiterhin Vergütung nach einer veralteten Vergütungsgruppe. Die Klägerin verlangte ab 1.1.2013 Vergütung nach der jeweils geltenden Entgeltgruppe der AVR-DW EKD (dynamische Anwendung). Das ArbG wies ab, das LAG gab der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Zulässigkeit und Erfolg der Klage: Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das LAG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ab 1.1.2013 Anspruch auf dynamisch verweisende Vergütung nach den AVR-DW EKD/AVR-DD hat. • Ende befristeter Nebenabreden: Die Nebenabrede II war befristet bis 31.12.2012 und endete ohne Nachwirkung; sie bildete keine dauerhafte Ausgangsbasis für spätere Dynamisierungen. • Dynamische Verweisung nach Betriebsübergang: Eine vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen bleibt nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber wirksam; die dynamische Verweisung gilt daher weiter (§ 613a BGB-Grundsatz). • Keine Betriebsvereinbarungsoffenheit: Ein formularmäßig auf kirchliches Recht verweisender Arbeitsvertrag ist grundsätzlich nicht offen für abändernde Betriebsvereinbarungen des weltlichen Betriebsverfassungsrechts, weil das BetrVG für kirchliche Träger nach § 118 Abs.2 BetrVG nicht gilt. • Unbegründeter Einwand der Beklagten: Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin ausdrücklich oder konkludent so gestaltet sei, dass betriebliche (weltliche) Betriebsvereinbarungen die vertragliche Verweisung dauerhaft ablösen würden. • Fallspezifische Hinweise zur Vereinbarung II: Es bleibt offen, ob Vereinbarung II als normativ wirksame Betriebsvereinbarung anzusehen ist; hierfür besteht Zweifel wegen Formulierungs- und Willensfragen der Parteien. • Rechtsfolgen: Wegen der erneuten dynamischen Geltung der AVR-DW EKD/AVR-DD steht der Klägerin die beantragte Entgeltgruppe zu; Rückforderungsbeträge sind dem Klageantrag entsprechend zu berechnen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat ab dem 1.1.2013 Anspruch auf Vergütung nach der jeweils geltenden Entgeltgruppe der AVR-DW EKD/AVR-DD (insbesondere Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2). Die befristete Nebenabrede II endete am 31.12.2012 ohne Nachwirkung und kann die vertragliche dynamische Verweisung nicht dauerhaft ersetzen. Die Klägerin erhält die geltend gemachten Differenzbeträge für den streitigen Zeitraum, soweit rechtshängig, zuzüglich etwaiger Zinsen; die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.