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Beschluss

2 AZM 18/19

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wird. • Für die Frist und Form der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gelten die Vorschriften des § 72a ArbGG entsprechend (§ 77 ArbGG). • Eine Begründung nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (Abweichung von Rechtssätzen höherer Gerichte) muss darlegen, dass und worin ein abweichender abstrakter Rechtssatz besteht; bloße Hinweise auf Verfahrensumstände genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Formmangel verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wird. • Für die Frist und Form der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gelten die Vorschriften des § 72a ArbGG entsprechend (§ 77 ArbGG). • Eine Begründung nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (Abweichung von Rechtssätzen höherer Gerichte) muss darlegen, dass und worin ein abweichender abstrakter Rechtssatz besteht; bloße Hinweise auf Verfahrensumstände genügen nicht. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revisionsbeschwerde durch das Sächsische Landesarbeitsgericht. Er machte als Zulassungsgrund geltend, das Berufungsgericht habe einen für das Verfahren relevanten Verfahrensablauf nicht korrekt berücksichtigt. Konkret ging es um die Frage, ob dem Landesarbeitsgericht der Widerruf der Zulassung des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt war und ob deshalb eine Verfahrensunterbrechung nach § 244 ZPO zu erfolgen gehabt hätte. Der Kläger begründete die Beschwerde innerhalb der Frist, versäumte jedoch die form- und inhaltlichen Anforderungen der gesetzlich geforderten Begründung. Das Bundesarbeitsgericht prüfte allein die Zulässigkeit der Begründung und verzichtete auf weitere Erwägungen gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG. Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 13.200,00 Euro festgesetzt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 ArbGG ist statthaft, ihre Begründung richtet sich aber nach § 72a ArbGG; die Frist zur Begründung beträgt zwei Monate. • Die Beschwerde war zwar fristgerecht eingelegt und begründet, jedoch fehlt es an der inhaltlichen Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG in Verbindung mit § 72a Abs. 3 ArbGG. • Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, dass der angefochtene Beschluss auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem Rechtssatz eines in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichts abweicht. • Es ist nicht ausreichend vorgetragen, dass das Landesarbeitsgericht vom Anwaltsverlust des Klägers Kenntnis hatte und dennoch keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 244 ZPO angenommen wurde. • Mangels hinreichender Begründung ist die Beschwerde gemäß den formellen Anforderungen des Beschwerdeverfahrens unzulässig und daher zu verwerfen. • Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in Nichtzulassungsbeschwerden ohne ehrenamtliche Richter; weitergehende Ausführungen wurden nach § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG unterlassen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form und inhaltliche Darlegung des Zulassungsgrundes fehlen. Der Kläger hat zwar fristgerecht begründet, aber nicht dargetan, dass der angefochtene Beschluss auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz beruht oder dass das Berufungsgericht vom Widerruf der Anwaltsvollmacht Kenntnis hatte und dennoch keine Unterbrechung nach § 244 ZPO angenommen wurde. Mangels dieser konkreten Darlegung ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet und daher abgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 13.200,00 Euro festgesetzt; die Kostenentscheidung trifft den Kläger.