Beschluss
5 AZB 20/19
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG ist unzulässig, wenn das beanstandete Landesarbeitsgerichts-Urteil formell vollständig abgefasst und innerhalb der Frist übergeben wurde.
• Unterschriften der an der Entscheidung mitgewirkten ehrenamtlichen Richter sind erforderlich; eine unterzeichnete Form des Nachnamens reicht aus, sofern Verwechslungsgefahr nicht besteht (§69 Abs.1 ArbGG).
• Für die Überprüfung der fristgerechten Absetzung kommt es auf die tatsächliche Abfassung und Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle an, nicht auf mögliche Unterschriftsvarianten einzelner Richter.
Entscheidungsgründe
Fristgerechte Abfassung und Unterschrift eines LAG-Urteils genügen für Absetzbarkeit • Eine sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG ist unzulässig, wenn das beanstandete Landesarbeitsgerichts-Urteil formell vollständig abgefasst und innerhalb der Frist übergeben wurde. • Unterschriften der an der Entscheidung mitgewirkten ehrenamtlichen Richter sind erforderlich; eine unterzeichnete Form des Nachnamens reicht aus, sofern Verwechslungsgefahr nicht besteht (§69 Abs.1 ArbGG). • Für die Überprüfung der fristgerechten Absetzung kommt es auf die tatsächliche Abfassung und Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle an, nicht auf mögliche Unterschriftsvarianten einzelner Richter. Die Klägerin machte Ansprüche gegen die Staatskasse geltend, die beklagte Rechtsanwältin hatte diese Ansprüche aus ihrer Tätigkeit als Pflichtverteidigerin an die Klägerin abgetreten? streitig war, ob die Beklagte die Forderungen an ihre frühere Arbeitgeberin abtreten muss. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte erhob gegen das Urteil des LAG sofortige Beschwerde nach §72b ArbGG mit dem Vorwurf, das Urteil sei nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung vollständig abgefasst und von allen mitwirkenden Kammermitgliedern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden. Sie beanstandete insb. Unterschriftszeichen und die mögliche Mitwirkung weiterer ehrenamtlicher Richter. Das BAG prüfte formelle Anforderungen der Abfassung, die Unterschriftenlage und die tatsächliche Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle. • Anwendbare Normen: §72b ArbGG, §69 Abs.1 ArbGG, §35 Abs.2 ArbGG, §97 Abs.1 ZPO. • Voraussetzung der sofortigen Beschwerde nach §72b Abs.1 ArbGG ist, dass das LAG-Urteil nicht binnen fünf Monaten vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer der Geschäftsstelle übergeben worden ist; es genügt ein formal vollständiges Urteil i.S.d. §§313 ff. ZPO und §69 ArbGG. • Nach Aktenlage war das Urteil des LAG vom 19.12.2018 rechtzeitig abgefasst und der Geschäftsstelle faktisch vor Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Verfügung gestellt; ein Eingangsvermerk fehlt, doch belegen Versandvermerke und Empfangsbekenntnis die fristgerechte Übermittlung von Abschriften. • Die Beschwerdeführerin stützte ihre Rüge allein auf vermeintlich unvollständige oder nicht eindeutig lesbare Unterschriften. Entscheidend ist, dass die Unterschriften derjenigen ehrenamtlichen Richter vorhanden sind, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (§69 Abs.1 i.V.m. §35 Abs.2 ArbGG). • Rechtsfigur Unterschrift: Für ehrenamtliche Richter ist die Unterzeichnung mit dem Nachnamen ausreichend, wenn der Schriftzug individualisierbar ist und keine Verwechslungsgefahr besteht; Abkürzung des Vornamens ist unschädlich. • Die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter P und F genügen diesen Anforderungen; Lesbarkeit und Individualisierbarkeit waren gegeben, Verwechslungsgefahr bestand nicht. • Die von der Beschwerdeführerin erwähnten ehrenamtlichen Richter M und H hatten nur an einem Zwischenurteil mitgewirkt, nicht an der Entscheidung vom 19.12.2018; deren Mitunterschrift war daher nicht erforderlich. Beanstandungen der Besetzung sind bei Ablehnung der Revision nicht über §72b ArbGG, sondern allenfalls über die Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen. • Der Senat entschied über die sofortige Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter; die Beschwerde war unbegründet und zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil war formell vollständig abgefasst und innerhalb der Frist der Geschäftsstelle übergeben worden; die erforderlichen Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden ehrenamtlichen Richter lagen vor und waren ausreichend individualisierbar. Eine Rüge wegen fehlender oder unklarer Unterschriften konnte die fristgerechte Absetzung nicht begründen; Mitwirkung anderer ehrenamtlicher Richter an einem früheren Zwischenurteil macht deren Unterschrift für das Endurteil nicht erforderlich. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.