Beschluss
8 AZN 624/19
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs ist zulässig, wenn dieser Teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig beurteilt werden kann.
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz setzt voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung ein deutlich ablesbarer abstrakter Rechtssatz aufgestellt ist, der von einem abstrakten Rechtssatz eines höchstrichterlichen Urteils zur gleichen Rechtsfrage abweicht.
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn eine konkret formulierbare, entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und deren Klärungsbedarf dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei teilweiser Revisionsbeschränkung • Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs ist zulässig, wenn dieser Teil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig beurteilt werden kann. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz setzt voraus, dass in der angefochtenen Entscheidung ein deutlich ablesbarer abstrakter Rechtssatz aufgestellt ist, der von einem abstrakten Rechtssatz eines höchstrichterlichen Urteils zur gleichen Rechtsfrage abweicht. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn eine konkret formulierbare, entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliegt und deren Klärungsbedarf dargelegt ist. Die Klägerin und der Beklagte stritten vor dem Landesarbeitsgericht über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Kündigung vom 27.01.2018 sowie darüber, ob dem Klägerin ein Nachteilsausgleich oder eine Abfindung als Masseverbindlichkeit zusteht. Sie stellte verschiedene Anträge, darunter Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise Feststellung eines Fehlens des Arbeitsverhältnisses wegen Betriebsübergangs und weiter hilfsweise Zahlung eines Nachteilsausgleichs oder Abfindung. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und ließ die Revision nur in Bezug auf die abgewiesenen Anträge zum Nachteilsausgleich zu, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Anträge. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Das Bundesarbeitsgericht überprüfte formelle Zulässigkeitsfragen und die Begründetheit der Beschwerde, insbesondere Rügen wegen Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtlicher Fragen. • Zulassungseinschränkung: Das Landesarbeitsgericht durfte die Revisionszulassung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränken; dieser Teil genügt der Anforderungen, weil er unabhängig von dem unanfechtbaren Rest beurteilt werden kann. • Divergenzrügen: Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn sowohl die angefochtene als auch die angezogene Entscheidung jeweils einen klar ablesbaren abstrakten Rechtssatz aufstellen, die unmittelbar voneinander abweichen; bloße abweichende Sachverhaltswürdigung oder fehlerhafte Rechtsanwendung begründen keine Divergenz. • Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Bei Divergenz muss die Beschwerde konkret die von der angefochtenen Entscheidung abweichende Entscheidung bezeichnen; für mehrere vom Revisionskläger angeführte BAG-Entscheidungen hat die Klägerin vielfach nicht dargelegt, welche abstrakten Rechtssätze dort aufgestellt seien. • Aktuelle Rechtsprechung: Frühere Formulierungen, wonach eine eigene Leitung ggf. organisatorische Eigenständigkeit begründen kann, sind durch neuere BAG-Entscheidungen relativiert; entscheidend ist die ausreichende funktionelle Autonomie der Einheit im Sinne der einschlägigen EuGH- und BAG-Rechtsprechung (etwa Personal, Führung, Arbeitsorganisation, Betriebsmittel). • Grundsätzliche Bedeutung: Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert, wenn die vom Beschwerdeführer benannte Rechtsfrage nicht präzise, entscheidungserheblich oder von allgemeiner Bedeutung hinreichend dargetan ist oder wenn die Frage tatsächlich nur eine Kritik an der einzelfallbezogenen Würdigung darstellt. • Spezielle Fragestellungen (u.a. zu Wet‑Lease, Abwicklungsbetrieb, Betriebsbegriff bei Massenentlassungsanzeige, Betriebsbegriff in der Luftfahrt): Das BAG prüfte die einzelnen vorgetragenen Fragen und stellte fest, dass entweder keine abstrakten fallübergreifenden Rechtssätze dargelegt sind, die Fragen nicht für die Entscheidung entscheidungserheblich sind oder der EuGH-Rechtsprechung bereits Klärungen entgegenstehen. • Verfahrenskosten und Wertfestsetzung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Verfahrens wurde auf 5.263,50 Euro festgesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hält die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht für wirksam und sieht keine divergierenden abstrakten Rechtssätze oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die vorgelegten Rügen betreffen überwiegend unterschiedliche Sachverhaltswürdigung oder unzureichend konkretisierte Rechtsfragen; zudem ist die einschlägige EuGH- und BAG-Rechtsprechung maßgeblich und teilweise bereits klärend. Die Klägerin hat daher keinen Erfolg, trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.263,50 Euro festgesetzt.