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Urteil

4 AZR 643/19

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2020:130520.U.4AZR643.19.0
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Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Oktober 2019 11 Sa 130/19 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 489/19 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Treber Rinck Klug S. Gey-Rommel Moschko Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 489/19 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).