OffeneUrteileSuche
Urteil

6 AZR 257/21

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR257.21.0
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 2 Sa 218/20 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 14. Juli 2020 3 Ca 462/20 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 6 AZR 255/21 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Spelge Heinkel Krumbiegel Kohout Niklas Benrath Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 6 AZR 255/21 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).