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Urteil

3 AZR 42/22

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2022:151122.U.3AZR42.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. September 2021 12 Sa 343/21 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger mit dem Beginn des Ruhestands einen Rabatt auf die Kosten der Gas- und Stromlieferungen (Energiekostenrabatt) iHv. 25 vH statt 15 vH zu gewähren. Der Kläger wurde zum 1. März 1975 von der vormals als Wuppertaler Stadtwerke AG firmierenden WSW Energie & Wasser AG (im Folgenden WSW) als Schlosser auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26. Februar 1991 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags hat folgenden Inhalt: Grundlage des Energiekostenrabatts bei der WSW war eine Verfügung ihres Vorstands vom 26. September 1975 (im Folgenden Verfügung). Sie hat auszugsweise folgenden Inhalt: Im Zuge der Umstrukturierung der WSW ab 2006 wurde eine Abspaltung mehrerer Betriebsteile gemäß § 123 UmwG durchgeführt. Der Betriebsteil „Verkehr“ sollte auf die Beklagte übertragen werden. Im Spaltungsvertrag war der 1. Januar 2007 als Spaltungsstichtag festgelegt. Die WSW sollte nach der Umstrukturierung fortbestehen. Am 10. November 2006 schlossen die WSW und die Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der WSW-Unternehmensgruppe (im Folgenden TV-SR). Dieser bestimmt ua.: Am 24. September 2007 beschloss der Vorstand der WSW, dass künftig neue Mitarbeiter, die nach dem 1. Oktober 2007 angestellt würden, sowie alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2007 ende, und die anschließend in den Ruhestand wechseln, Energiekostenrabatte nur noch iHv. 15 vH erhalten, und dies auch nur, soweit Energielieferungsverträge mit der WSW-Unternehmensgruppe bestünden. Nach dem Beschluss sollte die Neuregelung zum 1. März 2008 erfolgen, soweit nicht die mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Energiebezugsverträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt endeten. Die Spaltung wurde im September 2007 ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaften übernahmen zum 1. Oktober 2007 die tatsächliche Leitungsmacht über die ihnen zugeordneten Bereiche. Die entsprechend zugeordneten Arbeitsverhältnisse gingen im Wege des Betriebsübergangs auf die neuen Arbeitgeber über. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolge des Betriebsübergangs am 1. Oktober 2007 auf die Beklagte über und endete am 31. März 2018. Seitdem bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Altersversicherung. Den Energiekostenrabatt senkte die Beklagte von 25 vH auf 15 vH ab. Der Kläger hat beantragt Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, das vom Kläger in Bezug genommene Verfahren beim LAG Düsseldorf 12 Sa 13/21 beruhe nicht auf einem vergleichbaren Sachverhalt. Der Kläger habe daher die anspruchsbegründenden Tatsachen sowie den TV-SR und den Arbeitsvertrag nicht ausreichend belegt. Die Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2013 3 AZR 68/11 ersetze ebenfalls keinen Vortrag. Der Verwertung des TV-SR stehe § 12 BORA entgegen. Die Fortführung der betrieblichen Sozialleistung führe allein zur Sicherung des damals geltenden Rechtszustands, wozu auch der Vorbehalt in Nr. 7 der Verfügung zähle. Die Absenkung des Energierabatts wahre die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Da die Kürzung um zehn Prozentpunkte gegenüber den aktiven Arbeitnehmern wirksam sei, sei sie es auch gegenüber den Betriebsrentnern. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet. I. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. 1. Der Kläger begehrt zulässigerweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihn iHv. 25 vH von den Kosten der Energielieferung von Gas und Strom der WSW freizustellen. Der Antrag wurde vom Senat bereits für zulässig angesehen (vgl. BAG 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 18 ff.). Es geht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Eine allgemeine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (BAG 25. Juni 2019 3 AZR 456/17 Rn. 45; 31. Juli 2018 3 AZR 731/16 Rn. 19, BAGE 163, 192). 2. Durch die Entscheidung über diesen Feststellungsantrag kann der Streit der Parteien über die Verpflichtung der Beklagten, im fraglichen und späteren Zeitraum einen Rabatt auf die Energiekosten zu gewähren, beseitigt werden. Es kann erwartet werden, dass die Beklagte einem gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche erfüllen wird (vgl. BAG 25. Juni 2019 3 AZR 456/17 Rn. 45; 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 21). II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Fortgewährung eines Energiekostenrabatts iHv. 25 vH aus § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. 1. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme an § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR gebunden. Der Arbeitsvertrag des Klägers verweist in § 2 Satz 2 wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat auf die für die Arbeitnehmer jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge und damit auch auf den TV-SR. a) Dabei kann offenbleiben, ob die Abrede atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. BAG 2. Dezember 2021 3 AZR 123/21 Rn. 52; 26. Mai 2021 7 AZR 248/20 Rn. 29). Es kann ebenfalls offenbleiben, welche Grundsätze für das Verständnis der Dynamik der Bezugnahmeklausel gelten (vgl. BAG 3. Juli 2019 4 AZR 312/18 Rn. 31; 16. Mai 2018 4 AZR 209/15 Rn. 33 ff.). b) Von der Bezugnahmeklausel ist jedenfalls die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst. Vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte war der TV-SR bei der WSW als damaliger Arbeitgeberin des Klägers und Vertragspartnerin des TV-SR in Kraft getreten und von der Bezugnahme in § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags als „für den Arbeitgeber jeweils in Kraft befindliche(r) sonstige(r)“ Tarifvertrag wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat erfasst. Diese Auslegung der Bezugnahmeklausel ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. c) Mit diesem Inhalt ist die Klausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen, Inhalt des Arbeitsvertrags geworden und bindet diese (vgl. BAG 3. Juli 2019 4 AZR 312/18 Rn. 31; 16. Mai 2018 4 AZR 209/15 Rn. 33 ff.). Der TV-SR war gerade auf den Betriebsübergang zugeschnitten und erfasste die Beklagte als zunächst nicht tarifvertragsschließende Partei. Der TV-SR wollte den Schutz der auf abgespaltene Unternehmen übergehenden Arbeitsverhältnisse sichern. Bei der Beklagten handelt es sich um die im § 2 Abs. 1 TV-SR als „WSW Verkehr GmbH (Arbeitstitel)“ bezeichnete Gesellschaft. Dass sie den Tarifvertrag zunächst nicht selbst gezeichnet hatte, ist damit unerheblich; die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers erfasste den TV-SR gleichsam vor und auch nach dem Betriebsübergang mit Wirkung gegen die Beklagte. 2. Wie der Senat bereits im Urteil vom 26. März 2013 angenommen hat, ist die Tarifbestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR dahin auszulegen, dass sie den von der Beklagten gewährten Energiekostenrabatt als „gewährte betriebliche Sozialleistung“ in diesem Sinne erfasst und damit für zum Stichtag bestehende Arbeitsverhältnisse als Anspruch aus einem Tarifvertrag auch für die Betriebsrentner fortführt (BAG 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 24 ff.). Da der Energiekostenrabatt von der WSW nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den sog. heutigen Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn sie nach dem Stichtag in den Ruhestand treten (BAG 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 28). Dafür sprechen heute wie damals der Wortlaut der Tarifnorm, die Systematik sowie der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Da der Kläger auch auf die Beklagte übergegangen ist, kommt es hier anders als im Urteil vom heutigen Tage (- 3 AZR 457/21 Rn. 22 ff.) nicht darauf an, ob § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auf nicht übergehende Arbeitsverhältnisse anwendbar ist. 3. Der nicht zur Akte gelangte Vorstandsbeschluss der WSW bzw. der Geschäftsführung der Beklagten vom 24. September 2007 vermochte es unabhängig vom Stichtag entgegen der Annahme der Beklagten nicht, den Anspruch für im aktiven Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer zu beseitigen. Daher kann offenbleiben, auf welchen Stichtag abzustellen ist, ob die Verfügung im Ausgang eine Gesamtzusage war und ob der Beschluss vom 24. September 2007 bekanntgemacht bzw. wirksam geworden ist. a) Es ist schon unklar, was der Beschluss mit der Maßgabe meint, es solle „zum 1. März 2008 die Neuregelung erfolgen“. Es ist ebenso unklar, ob und wie der Beschluss mit Rechtswirkungen nach außen getragen wurde. Zudem spricht die Verfügung in ihrer Nr. 7 nur von der Möglichkeit einer „Kündigung“ unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. Dass sie eine solche erklärt hätte, hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. b) Jedenfalls ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR, dass die tarifvertraglich geregelte Fortführung der gewährten betrieblichen Sozialleistungen und damit auch der Energierabatte nicht mehr unter dem Vorbehalt stand, der in der Verfügung angelegt war. Weder der Wortlaut oder die Systematik noch der Sinn und Zweck der Regelung ermöglichen eine Auslegung iSd. Beklagten, dass der Kündigungsvorbehalt gemäß Nr. 7 der Verfügung Bestandteil der tariflichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR geworden wäre. Dabei kann offenbleiben, ob § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR einen tarifvertraglichen Änderungsvorbehalt enthält, wie das Berufungsgericht angenommen hat. aa) Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR von einer „Fortführung“ spricht. Dies könnte so verstanden werden, als wolle der TV-SR die Verfügung sowie sonstige Regelungen „fortführen“ und damit in sich aufnehmen. Allerdings gibt es hierfür im Wortlaut keine weiteren Anhaltspunkte. Vielmehr spricht der TV-SR von einer „materiellen Sicherung“ dieser Rechte und in der Präambel von der „Sicherung der sozialen Rechte“, nicht hingegen von einer nur formalen Fortführung von Regelungen oder Rechtspositionen. Hierdurch träte auch keine materielle Sicherung ein. Die Regelung stellt in keiner Weise auf den Rechtsgrund der Gewährung der angesprochenen betrieblichen Sozialleistungen ab, sondern allein auf das tatsächliche Gewähren (vgl. BAG 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 31). Weder die Verfügung noch sonstige Regelungen, die fortgeführt werden sollen, werden ausdrücklich benannt. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob auf die betriebliche Sozialleistung zum Stichtag ein Anspruch bestand. bb) Systematisch ist zudem § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR zu beachten, der Ausnahmen von dem Anspruch nach Satz 1 ausdrücklich und erkennbar abschließend zulässt. Er führt lediglich für Neueintritte nach dem Stichtag eine Änderungsmöglichkeit durch betriebliche Neuregelung ein. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Jahr 2013 ausgeführt hat, sind damit diejenigen Arbeitnehmer abzugrenzen, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe eintreten: Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der WSW-Unternehmensgruppe weiter gewährt; die „heutigen“ Arbeitnehmer müssen hingegen nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen (BAG 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 28). Bei der Übernahme einer Verpflichtung verwendet für geltende Betriebsvereinbarungen § 7 Abs. 1 TV-SR den Begriff „Eintreten“, und nicht „Fortführen“. cc) Der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR spricht ebenfalls für dieses Verständnis: §§ 4, 5, 6, 7, 8 und 11 TV-SR sollen den bestehenden materiellen Schutz der Arbeitnehmer absichern. Aus dem Anlass der Umwandlung oder bei deren Gelegenheit sollen alle heutigen Arbeitnehmer iSd. § 2 Abs. 3 TV-SR keinerlei materiellen Nachteile erleiden. Die sozialen Rechte wozu auch der Energierabatt zählt sollen nach der Präambel des TV-SR materiell gesichert werden. Da alle betroffenen Unternehmensteile weiterhin in der WSW-Unternehmensgruppe fortbestanden, sollten Anreize und Sicherungen geschaffen werden, damit alle Arbeitnehmer bei den jeweiligen Gesellschaften, denen sie zugeordnet waren, verblieben. Es sollte sich durch die Umwandlungen inhaltlich, außer beim Arbeitgeber, nichts an den Arbeitsbedingungen ändern. c) Gegen die Möglichkeit, in die Tarifbestimmung eine einseitige Abänderbarkeit von nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR fortzuführenden betrieblichen Sozialleistungen hineinzulesen, sprechen zudem tarifrechtliche Erwägungen. Da der Tarifvertrag bereits am 10. November 2006 unterzeichnet wurde und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 TV-SR nach dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der Umstrukturierung rückwirkend zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kraft trat, bestand der Anspruch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR für die erfassten Arbeitsverhältnisse bereits seit diesem Zeitpunkt. Gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern galt die Bestimmung gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. aa) Abweichende Abmachungen von nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Rechtsnormen eines Tarifvertrags sind nach § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Sollen Regelungen Ansprüche ausschließen bzw. einschränken, muss dies hinreichend im Tarifvertrag erkennbar und eindeutig beschrieben sein. Dies gilt auch und gerade für Bestimmungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitnehmer muss klar erkennen können, in welcher Höhe er oder seine Angehörigen im Versorgungsfall Leistungen zu erwarten haben, um etwaige Versorgungslücken schließen zu können. Das folgt aus dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (BAG 2. Dezember 2021 3 AZR 212/21 Rn. 33 mwN). Wenn § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR eine Aufhebungsmöglichkeit durch Beschluss des Vorstands hätte enthalten wollen oder sollen, hätte es insoweit eines klaren Vorbehalts in der tarifvertraglichen Regelung bedurft. Daran ändert es nichts, wenn ein Tarifvertrag wie im Streitfall nicht infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit gilt, sondern aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Der Regelungsgehalt seiner Inhaltsnormen bestimmt sich abstrakt vor dem Hintergrund, dass diese im Verhältnis von beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend geltende Rechtsnormen enthalten. bb) Die Delegation der Ausgestaltung von tarifvertraglichen Ansprüchen auf Dritte unterliegt wegen § 4 Abs. 1 TVG zudem besonderen Anforderungen. Die Tarifvertragsparteien sind zwar berechtigt, die nähere Ausgestaltung einzelner Arbeitsbedingungen einem Dritten etwa den Betriebsparteien zu überlassen. Die Einräumung einer solchen Befugnis muss sich aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowohl hinsichtlich des Adressaten als auch hinsichtlich des eröffneten Regelungsumfangs aus dem Tarifvertrag hinreichend deutlich ergeben (BAG 26. Februar 2020 4 AZR 48/19 Rn. 48, BAGE 170, 56). An all dem fehlt es in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. cc) Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg eine vermeintlich eintretende Ewigkeitsbindung an den TV-SR anführen. Sie kann Tarifverträge ändern und kündigen und das auch mit Wirkung gegenüber den Betriebsrentnern (vgl. BAG 17. Juni 2008 3 AZR 409/06 Rn. 27 ff., BAGE 127, 62). d) Der Inhalt des Anspruchs ändert sich nicht, wenn der Stichtag nicht, wie der Senat in seiner Entscheidung 2013 angenommen hat (BAG 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 28), der 1. Januar 2007 war, sondern wie die Beklagte und das Berufungsgericht meinen der 1. Oktober 2007, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Umwandlung der Gesellschaften der WSW-Unternehmensgruppe im Handelsregister eingetragen und der Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB durch den Wechsel der Leitungsmacht iSd. § 2 Abs. 2 TV-SR vollzogen war. Denn auch am 30. September 2007 und 1. Oktober 2007 wurde der Energierabatt noch in seiner bisherigen Höhe von 25 vH gewährt. 4. Das Berufungsgericht hat den TV-SR zulässigerweise seiner Wertung zugrunde gelegt. Es bestand entgegen der Auffassung der Beklagten kein Verwertungsverbot. a) Weder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz enthalten Bestimmungen, die die Verwertbarkeit von Erkenntnissen oder Beweismitteln einschränken, die eine Arbeitsvertragspartei rechtswidrig erlangt hat. Ein Verwertungsverbot kann sich allerdings aus einer verfassungskonformen Auslegung des Verfahrensrechts ergeben. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG aber grundsätzlich gebietet, den Sachvortrag der Parteien und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen, kommt ein „verfassungsrechtliches Verwertungsverbot“ nur in Betracht, wenn dies wegen einer grundrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Dies setzt in aller Regel voraus, dass bereits durch die Informations- oder Beweisbeschaffung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Partei verletzt worden ist, ohne dass dies durch überwiegende Belange der anderen Partei gerechtfertigt gewesen wäre. Überdies müssen die betroffenen Schutzzwecke des bei der Gewinnung verletzten Grundrechts der Verwertung der Erkenntnis oder des Beweismittels im Rechtsstreit entgegenstehen. Die prozessuale Verwertung muss selbst einen Grundrechtsverstoß darstellen (BAG 28. März 2019 8 AZR 421/17 Rn. 28 mwN). b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, besteht hier kein besonderes verfassungsrechtlich gebotenes Schutzbedürfnis der Beklagten. Sie bringt ein solches auch nicht vor. Es ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 BORA, der allein standes- und berufsrechtliche Regeln aufstellt. Diese dienen zwar auch dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (AnwG Köln 16. August 2019 3 AnwG 15/19 R zu II 4 der Gründe mwN), fordern aber kein prozessuales Verwertungsverbot. Die Ahndung schuldhafter Pflichtverstöße erfolgt auf der Grundlage von § 43 iVm. § 113 BRAO durch anwaltsgerichtliche Maßnahmen oder eine Rüge des Vorstands gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch § 25 BORA zeigt, dass ein (möglicher) Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA keine Auswirkung auf den Zivilprozess hat. Danach dürfen sich Rechtsanwälte wechselseitig grundsätzlich nur vertraulich auf Verstöße gegen Berufspflichten hinweisen. 5. Der Klageantrag ist damit insgesamt begründet. Auch die Hinterbliebene ist von der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR geschützt und kann den Energierabatt iHv. 25 vH verlangen; der Kläger begehrt erfolgreich die Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten (vgl. BAG 26. März 2013 3 AZR 68/11 Rn. 32). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.