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Urteil

4 AZR 74/22

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2023:220223.U.4AZR74.22.0
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Entscheidungsgründe
I. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Kammern Freiburg vom 15. Oktober 2021 11 Sa 70/20 teilweise aufgehoben. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2020 2 Ca 126/20 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 156,81 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 82,59 Euro seit dem 21. März 2020, aus weiteren 28,00 Euro seit dem 1. September 2020 und aus weiteren 46,22 Euro seit dem 21. Dezember 2020 zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 73/22 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Treber Der Richter am Bundesarbeitsgericht Neumann ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Treber Klug Kiefer Chr. Suilmann Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 73/22 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).