Urteil
4 AZR 316/22
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2023:131223.U.4AZR316.22.0
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2022 8 Sa 895/21 aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2021 24 Ca 1258/20 wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 317/22 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Treber M. Rennpferdt Klug J. Ratayczak T. Wolff Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 4 AZR 317/22 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).