Urteil
6 AZR 170/23
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2024:230524.U.6AZR170.23.0
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2023 2 Sa 144/22 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin. Die im Jahr 1969 geborene Klägerin hat die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und erfüllt die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Seit September 2011 ist sie beim beklagten Land als Lehrerin zuletzt an einer Grundschule in R beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis richtet sich aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit sowie kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Nach § 44 TV-L iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L (iF § 12 TV-L) bestimmt: § 17 TV-L idF des § 7 TV EntgO-L (iF § 17 TV-L) lautet auszugsweise: § 29a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) idF des § 11 TV EntgO-L (iF § 29a TVÜ-Länder) lautet wie folgt: Die Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (iF EntgO-L) sieht ua. folgende Regelungen vor: Das Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 2001 (LBesG M-V, GVOBl. M-V S. 321) sah in seiner bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung (iF LBesG M-V aF) die Zuordnung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen bei entsprechender Verwendung zu der Besoldungsgruppe A 12 vor. Die Klägerin war darum gemäß Abschn. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. In dieser war sie seit dem 1. September 2016 der Stufe 4 zugeordnet. Bei einem Verbleib in der Entgeltgruppe 11 TV-L wäre sie zum 1. September 2020 der Stufe 5 zugeordnet worden. Zudem erhielt sie nach Antragstellung eine Angleichungszulage nach Anhang 1 zur EntgO-L. Aufgrund Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juni 2020 (iF ÄnderungsG, GVOBl. M-V S. 490) sind beamtete Lehrkräfte an Grundschulen mit Wirkung zum 1. August 2020 der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBesG M-V vom 11. Mai 2021 [GVOBl. M-V S. 600]; vormals Anlage I zu § 2 LBesG M-V aF). Die Klägerin wurde daraufhin ab dem 1. August 2020 nach Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L vergütet. Aufgrund eines vorgerichtlichen Schriftwechsels mit dem beklagten Land erhielt sie für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Juli 2023 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TV-L und Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ab dem 1. August 2020 der Stufe 4 und ab dem 1. September 2020 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet und entsprechend vergütet zu werden. Sie hat die Ansicht vertreten, der von ihr gestellte Antrag auf die Angleichungszulage habe nicht bewirkt, dass sie bereits ab diesem Zeitpunkt der Tarifautomatik unterfalle. Zudem sei § 17 Abs. 4 TV-L auf den Fall der Stellenhebung durch den Besoldungsgesetzgeber nicht anwendbar. Die vor diesem Hintergrund erfolgte Höhergruppierung führe nicht zu einer Zäsur. Deshalb sei keine neue Stufenzuordnung erforderlich. Die Höhergruppierung habe stufengleich unter Mitnahme der Stufenlaufzeit zu erfolgen. Da sich die Tätigkeit nicht verändert habe, bleibe die gesamte, innerhalb der Entgeltgruppe 11 TV-L erworbene Berufserfahrung erhalten. Insoweit sei entsprechend den Grundsätzen der korrigierenden Höhergruppierung zu verfahren, wonach eine Zuordnung zu der Stufe erfolge, die der Zeit der beruflichen Tätigkeit in der richtigen Entgeltgruppe gleiche. Es könne auch nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt sein, dass ihr bei einer Neueinstellung die bisherige Tätigkeitszeit bei der Stufenzuordnung vollständig nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L angerechnet würde mit der Folge, dass sie in ihre bisherige Erfahrungsstufe 4 einzustufen wäre, während sie bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und gleicher Berufserfahrung nur der Erfahrungsstufe 3 zuzuordnen sei. Zudem verstoße die mit der betragsgleichen Stufenzuordnung einhergehende Ungleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Klägerin hat zuletzt beantragt Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Ansicht vertreten, die Höhergruppierung, auch nach einer Änderung der Stellenbewertung, richte sich nach § 17 Abs. 4 TV-L, woraus sich eine Zuordnung zur Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 TV-L ergebe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Klägerin zum 1. August 2020 wirksam der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet. I. Die Klage ist zulässig. Die Anträge auf Feststellung sind als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 18 mwN). Etwas anderes gilt nicht, soweit die Klägerin für in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungsklage hätte erheben können. Auch insoweit besteht vorliegend das erforderliche Feststellungsinteresse, da durch die Feststellungsklage die allein streitige Stufenzuordnung abschließend geklärt werden kann (vgl. hierzu BAG 18. Februar 2021 6 AZR 205/20 Rn. 15, BAGE 174, 74). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das beklagte Land hat die Klägerin gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L tarifgerecht beginnend ab dem 1. August 2020 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert und darin der Stufe 3 zugeordnet. Die Anwendung dieser Vorschrift auch im Fall von Stellenhebungen steht mit höherrangigem Recht in Einklang. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt dem TV-L und dem TV-EntgO-L. Entgegen der Auffassung der Revision unterlag die Klägerin aufgrund des von ihr gestellten Antrags auf die Angleichungszulage gemäß § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder im Zeitpunkt der Stellenhebung des Eingangsamtes der Grundschullehrer am 1. August 2020 bereits uneingeschränkt der Tarifautomatik des § 12 Abs. 1 TV-L iVm. der EntgO-L. Die Stellenhebung führte daher auch ohne Antrag zu ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L. Das Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder stand ihr nicht mehr zu. a) Nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder sind Lehrkräfte iSd. § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, die keinen Antrag nach Abs. 3 der Tarifnorm gestellt haben, nur auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt, wenn sich in den Fällen des § 29a Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder aufgrund einer Änderung des beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetzes für die vergleichbare beamtete Lehrkraft eine höhere Besoldungsgruppe ergibt. Ein Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder besteht somit nur dann, wenn die Lehrkraft zuvor noch keinen Antrag nach § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder gestellt hat (ausführlich hierzu BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 21 f.). b) Die Klägerin hat auf Antrag nach § 29a Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Länder eine Angleichungszulage erhalten mit der Folge, dass sie endgültig nach der EntgO-L eingruppiert ist. Ein nochmaliges Antragsrecht nach § 29a Abs. 6 TVÜ-Länder für den Fall späterer Verbesserungen der Besoldungsstruktur haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgesehen. Es wäre mit der bereits geltenden Tarifautomatik nicht zu vereinbaren und deshalb systemwidrig (ausführlich hierzu BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 24 f.). Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Beurteilung der Frage veranlassen könnten. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Auffassung, ihr stehe hinsichtlich der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ein (weiteres) Antragsrecht zu, weil die Angleichung im Zeitpunkt der Stellenhöherbewertung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Abgesehen davon, dass die Klägerin ein solches Antragsrecht unstreitig nicht ausgeübt hat, hätte dies ein solches Recht unterstellt ohnehin lediglich zur Folge, dass sie weiter in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert wäre. Dies ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Klägerin ist ab dem 1. August 2020 in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. a) Die Klägerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und zählt daher zu den Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschn. 1 EntgO-L vorliegen (sogenannte Erfüller). Sie wird an einer Grundschule und damit an der Schulform eingesetzt, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht. b) Nach der für die Klägerin als sogenannte Erfüllerin geltenden Regelung des Abschn. 1 Abs. 1 Satz 1 EntgO-L ist die Lehrkraft in die Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LBesG M-V (vormals Anlage I zu § 2 LBesG M-V aF) ist das Amt einer Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen seit dem Inkrafttreten des ÄnderungsG zum 1. August 2020 der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Nach der Zuordnungstabelle des Abschn. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L entspricht dem die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L. An dieser Verbesserung im Besoldungsbereich hatte die Klägerin aufgrund der für sie bereits geltenden Tarifautomatik nach dem TV EntgO-L teil. Etwas anderes kann entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht aus Abschn. 1 Abs. 1 Satz 2 EntgO-L abgeleitet werden. Danach erfolgt eine Höhergruppierung nur unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wenn in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht sind. Daraus folgt jedoch entgegen der Annahme der Klägerin nicht, dass bei angestellten sogenannten Erfüllern ausschließlich dann eine Höhergruppierung vorliegt, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Beförderung erfüllt sind. Die Bestimmung erlangt vielmehr nur dann Bedeutung, wenn beamtenrechtlich eine Beförderung vorliegt. Dann darf die Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe bei sogenannten Erfüllern nur unter denselben Voraussetzungen erfolgen wie bei Beamten. So wird eine von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte Bevorzugung angestellter Lehrkräfte verhindert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil IIIb Anlage zum TV EntgO-L 3/1 Erfüller Stand August 2022 Rn. 172 f.). Der Höhergruppierung der Klägerin lag jedoch beamtenrechtlich keine Beförderung zugrunde. Ihr wäre als Beamtin mit dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 lediglich ein (höheres) Eingangsamt und kein Beförderungsamt übertragen worden. Diese Hebung des Eingangsamtes wird durch die Entsprechungstabelle in Abschn. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L nachgezeichnet und führt zu einer Höhergruppierung im tariflichen Sinn. Auf das Vorliegen beförderungsrechtlicher Voraussetzungen kam es deshalb vorliegend nicht an (vgl. BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 31). 3. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass das beklagte Land die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2020 tarifgerecht der Stufe 3 in der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet hat. Die Stufenzuordnung richtete sich nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L. a) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L werden die Beschäftigten bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2 (betragsbezogene Stufenzuordnung nach Höhergruppierung). Bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Nach der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L gilt allerdings ua. die Höhergruppierung für Lehrkräfte als sogenannte Erfüller von der Entgeltgruppe 11 TV-L in die Entgeltgruppe 13 TV-L nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“ (BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 33). b) Unter diese Bestimmung fällt auch die Stufenzuordnung im laufenden Arbeitsverhältnis bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe trotz unveränderter Tätigkeit in Folge einer Höherbewertung der Tätigkeit durch die Tarifvertragsparteien oder der Nachzeichnung einer Stellenhebung im Besoldungsrecht (BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 34). aa) § 17 Abs. 4 TV-L stellt für eine Höher- bzw. Herabgruppierung allein auf eine Änderung der Eingruppierung ab. Das setzt entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung nicht zwingend voraus, dass sich zugleich die der Eingruppierung zugrundeliegende Tätigkeit ändert, auch wenn das der Regelfall einer Höher- oder Herabgruppierung sein dürfte. Soll das allein auf die geänderte Eingruppierung abstellende Grundprinzip des § 17 Abs. 4 TV-L nicht gelten, bedarf diese Abweichung einer klarstellenden Anordnung durch die Tarifvertragsparteien. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (ausführlich zur Auslegung sh. BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 37 ff.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Dem steht anders als die Revision meint nicht entgegen, dass dadurch abweichend von der Sachlage bei Einstellungen nach § 16 Abs. 2 TV-L die erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt wird. Ungeachtet dessen ist § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L nicht teleologisch zu reduzieren (zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion vgl. BAG 20. Juli 2023 6 AZR 228/22 Rn. 35 mwN; zur teleologischen Reduktion von Tarifnormen BAG 27. Januar 2022 6 AZR 216/21 Rn. 20). Die dafür erforderliche planwidrige Regelungslücke lässt sich nicht feststellen. Soweit es im Fall einer nicht mit einer Tätigkeitsänderung einhergehenden Stellenhebung sinnvoll erscheint, der erworbenen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe Rechnung zu tragen, haben die Tarifvertragsparteien dem mit der Möglichkeit der Verkürzung der Stufenlaufzeit in § 16 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L Rechnung getragen. Darüber hinaus vermag die Revision nicht aufzuzeigen, woraus die Mitnahme von Stufe und Stufenlaufzeit in die höhere Entgeltgruppe folgen soll, wenn § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L keine Anwendung findet. § 16 Abs. 2 TV-L betrifft einen anderen Sachverhalt (Rn. 37). bb) Die Klägerin kann auch aus der von ihr beispielhaft herangezogenen Konstellation der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSd. § 14 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L kein Argument gegen dieses Auslegungsergebnis herleiten. Dieser Sachverhalt betrifft gerade nicht den Fall einer (dauerhaften) Höhergruppierung mit Stufenzuordnung, sondern sieht wegen des vorläufigen Charakters der Übertragung einer geänderten Tätigkeit eine bloße Zulagenregelung vor. Soweit Abs. 2 dieser Tarifnorm ausdrücklich auf § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TV-L abstellt, handelt es sich lediglich um die Regelung einer Bemessungsgrundlage. cc) Aus den für den Fall einer korrigierenden Höhergruppierung entwickelten Grundsätzen kann für die Auslegung ebenfalls nichts anderes abgeleitet werden (vgl. BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 42). Die korrigierende Höhergruppierung ist gerade keine Höhergruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L, sondern Ausfluss der Tarifautomatik. Der betroffene Arbeitnehmer war zu keiner Zeit in der Entgeltgruppe eingruppiert, nach der er irrtümlich vergütet worden ist. Die der Tarifautomatik entsprechende Eingruppierung und Stufenzuordnung wird dementsprechend nachgezeichnet. Die Stellenhöherbewertung führt dagegen zu einer Änderung der tarifgerechten Eingruppierung und betrifft damit einen anders gelagerten Sachverhalt. dd) Die Tarifvertragsparteien wollten entgegen der Auffassung der Klägerin im Bereich der sogenannten Erfüller auch keinen vollständigen Gleichlauf von Tarifbeschäftigten mit Beamten erreichen (ausführlich hierzu BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 49, 51). Die zeitgleiche tarifliche Nachzeichnung der jeweiligen Besoldungsgruppen bezweckt lediglich, ansonsten erforderliche eigenständige Eingruppierungsmerkmale für angestellte Lehrkräfte zu vermeiden. ee) Schließlich führt der von der Klägerin angeführte Vergleich mit einer Überleitungssituation nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch bei einer Überleitung bleibt die Stufenzuordnung nur erhalten, wenn die Tarifvertragsparteien eine entsprechende Regelung treffen. c) Die Klägerin war nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L derjenigen Stufe zuzuordnen, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielt. Ihr Tabellenentgelt betrug nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L im Zeitpunkt der Höhergruppierung 4.421,81 Euro. Damit war sie in der Entgeltgruppe 13 TV-L unter Beachtung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 TV-L der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt von 4.560,37 Euro zuzuordnen. 4. Die Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 nach der zum 1. August 2020 aufgrund der Stellenhebung erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG als ungeschriebener Grenze der Tarifautonomie vereinbar (ausführlich hierzu BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 48 mwN). a) Der betragsbezogenen Stufenzuordnung der Klägerin nach ihrer Höhergruppierung steht nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Zuordnungstabelle des Abschn. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L lediglich die Entgeltgruppen der Beamtenbesoldung nachzeichnen, nicht dagegen die Stufenregelung der beamteten Lehrkräfte, sodass insoweit § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung findet. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG scheidet bereits aus, weil es sich um die Normsetzung unterschiedlicher Normgeber handelt, auf die Art. 3 Abs. 1 GG nicht anzuwenden ist (ausführlich hierzu BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 49 ff. mwN). b) Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil die einschlägige Berufserfahrung nur bei der Stufenzuordnung einer Neueinstellung, nicht jedoch bei einer Höhergruppierung zu berücksichtigen ist, da es sich insoweit um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte handelt (vgl. BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 54). c) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg nach einer Höhergruppierung vorübergehende Entgeltnachteile entstehen (vgl. BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 53). Soweit die Klägerin wegen der kurz vor ihrem Stufenaufstieg erfolgten Höhergruppierung zum 1. August 2020 gegenüber Lehrkräften, die bereits kurz vor diesem Stichtag in die Stufe 5 aufgestiegen waren, einen Nachteil erleidet, ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt, dass die zugrundeliegende Stichtagsregelung willkürlich ist (vgl. hierzu BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 55). d) Schließlich liegt kein Gleichheitsverstoß wegen Systemwidrigkeit vor, weil sich die Höher- und Herabgruppierungsregelungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L nur auf Besitzstandsschutz ohne Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung beschränken und hiervon auch bei Höhergruppierungen aufgrund von Stellenhöherbewertungen nicht abweichen (ausführlich hierzu BAG 25. Januar 2024 6 AZR 363/22 Rn. 56 ff. mwN). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht darauf an, ob beim beklagten Land mindestens 1.000 angestellte Betroffene finanzielle Nachteile erlitten haben. Es ist weder ersichtlich noch von ihr dargelegt, dass die Tarifvertragsparteien insoweit ihre Typisierungsbefugnisse bei Massentatbeständen überschritten haben. 5. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Unionsrecht rügt, fehlt es vorliegend bereits an dem hierfür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug. Ungeachtet dessen führte ein solcher Kontext würde er denn bestehen auch nicht zu einer anderen Bewertung. Grundsätzlich kann eine Ungleichbehandlung zwischen angestellten und beamteten Lehrern zwar gegen Unionsrecht verstoßen (EuGH 20. Juni 2019 C-72/18 [Ustariz Aróstegui] Rn. 38, 46, 50). Dies setzt jedoch voraus, dass die Normsetzung durch denselben Normgeber erfolgt. Entscheidend ist demnach, ob sich die unterschiedliche Behandlung auf „ein und dieselbe Quelle zurückführen“ lässt, sodass eine „Einheit“ vorliegt, „die für die Ungleichbehandlung verantwortlich ist und die die Gleichbehandlung wiederherstellen könnte“ (EuGH 3. Juni 2021 C-624/19 [Tesco Stores] Rn. 36; 13. Januar 2004 C-256/01 [Allonby] Rn. 46; 17. September 2002 C-320/00 [Lawrence ua.] Rn. 18 f.; vgl. auch BAG 3. April 2003 6 AZR 633/01 zu III 2 a und b der Gründe, BAGE 106, 1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Für die beamteten Lehrkräfte liegt die Regelungskompetenz beim beklagten Land in seiner Eigenschaft als Besoldungsgesetzgeber und für die angestellten Lehrkräfte liegt sie bei den Tarifvertragsparteien, wobei das beklagte Land in seiner Arbeitgeberfunktion und nicht als Gesetzgeber Mitglied der tarifvertragschließenden Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.